# Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen unterlassenem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

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- Veröffentlicht: 2022-06-28T07:50:22+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerfG, Pressemitteilung vom 28.06.2022 zum Beschluss 1 BvR 2342/17 vom 24.05.2022

Mit am 28.06.2022 veröffentlichten Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts
auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz) nicht zur Entscheidung
angenommen. Sie betrifft die Frage, ob der Bundesgerichtshof mit der Anerkennung
einer urheberrechtlichen Vergütungspflicht für direkt an gewerbliche Endkunden veräußerte
PCs das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs.
1 Satz 2 Grundgesetz (GG) verletzt hat, weil die Entscheidung ohne Durchführung 
eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erging.

## Sachverhalt

Gegenstand des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens war der Abschluss eines Gesamtvertrages
zwischen dem Beschwerdeführer, eine Nutzervereinigung im Sinne der §§ 8, 35 Verwertungsgesellschaftsgesetz,
und den zuständigen Verwertungsgesellschaften der Urheber zur Regelung der urheberrechtlichen
Vergütungspflicht für PCs. Zentraler Streitpunkt war die Frage, ob sich die urheberrechtliche
Vergütungspflicht auch auf PCs erstreckt, die unmittelbar an gewerbliche Endkunden
veräußert werden.

Das Oberlandesgericht wies die Klage des Beschwerdeführers ab und setzte auf Widerklage
der Verwertungsgesellschaften einen Gesamtvertrag fest, der auch eine Vergütungspflicht
für direkt an gewerbliche Endkunden gelieferte PCs umfasste. Der Bundesgerichtshof
wies die hiergegen gerichtete Revision des Beschwerdeführers zurück.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter,
weil der Bundesgerichtshof ohne Durchführung eines Vorabentscheidungsersuchens zur
Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/29/EG an den EuGH entschieden
hat.

## Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Beschwerdeführer
zeigt nicht auf, dass der Bundesgerichtshof seine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 
Abs. 3 AEUV im Ausgangsverfahren in nicht mehr vertretbarer Weise gehandhabt und
durch das Unterlassen der Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union die 
Gewährleistung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt
hat.

1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein nationales
letztinstanzliches Gericht zur Vorlage verpflichtet, wenn sich in einem bei ihm 
schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht
hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende
unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof
der Europäischen Union war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart
offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ein 
nationales Gericht darf einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten
Frage nur verneinen, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen
Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit besteht.

2. Der Bundesgerichtshof hat die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV weder 
grundsätzlich verkannt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er in den angegriffenen
Entscheidungen ohne Vorlagebereitschaft bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Union abgewichen wäre. Er hat zwar die unionsrechtliche Vorlagepflicht
in Erwägung gezogen, aber angenommen, dass die Anwendung der urheberrechtlichen 
Vergütungsregelung auch auf unmittelbar an gewerbliche Endkunden veräußerte PCs 
im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stehe
und die Rechtslage unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs
geklärt sei. Diese Annahme traf der BGH auch nicht in unvertretbarer Weise.

Zwar ist angesichts der divergierenden Rechtsprechung des Österreichischen Obersten
Gerichtshofs zweifelhaft, ob hinsichtlich einer grundsätzlichen Erstreckung der 
Vergütungspflicht auf gewerbliche Geräteabnehmer von einer unionsrechtlichen Rechtslage
auszugehen ist, die eindeutig oder in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen
Zweifel offenlässt. Wenn dem in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen
Gericht das Vorliegen voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen – von Gerichten
ein und desselben Mitgliedstaats oder zwischen Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten–
zur Auslegung einer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Vorschrift des Unionsrechts
zur Kenntnis gebracht wird, muss es bei seiner Beurteilung der Frage, ob es an einem
vernünftigen Zweifel in Bezug auf die richtige Auslegung der fraglichen Unionsrechtsvorschrift
fehlt, besonders sorgfältig sein und dabei insbesondere das mit dem Vorabentscheidungsverfahren
angestrebte Ziel berücksichtigen, die einheitliche Auslegung des Unionsrechts zu
gewährleisten.

Hier trägt der Beschwerdeführer aber nicht vor, wann die nur kurze Zeit vor der 
Verkündung des angegriffenen Revisionsurteils ergangene Entscheidung des Österreichischen
Obersten Gerichtshofs veröffentlicht wurde, so dass anzunehmen wäre, dass der Bundesgerichtshof
diese zum maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsverkündung gekannt hätte oder sie jedenfalls
hätte kennen müssen.

3. Zudem stellte die Kammer klar, dass die durch den Beschwerdeführer ebenfalls 
aufgeworfene Frage, ob die Generalklauseln im deutschen Recht die Anforderungen 
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union an einen Anspruch auf
Erstattung einer geleisteten Privatkopievergütung stellt, als Frage der Subsumtion
des nationalen Rechts unter das Unionsrecht schon nach dem Wortlaut des Art. 267
Abs. 1 Buchstabe a AEUV nicht vorlagefähig war. Kommt das höchste nationale Fachgericht–
wie hier der Bundesgerichtshof – zu dem Ergebnis, dass das nationale Recht unter
Einbeziehung seiner Generalklauseln so ausgelegt werden kann, dass es den unionsrechtlichen
Erfordernissen gerecht wird, ergibt sich daraus keine vorlagefähige Rechtsfrage.
Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedürfe es nur, wenn unklar
sei, wie die unionsrechtlichen Anforderungen zu verstehen sind.

_Quelle: BVerfG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/erfolglose-verfassungsbeschwerde-wegen-unterlassenem-vorabentscheidungsersuchen-an-den-eugh-80548)
