# Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter

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- Veröffentlicht: 2021-05-19T08:42:10+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerfG, Pressemitteilung vom 19.05.2021 zum Beschluss 1 BvR 1732/14 vom 19.05.2021

Mit am 19.05.2021 veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung 
angenommen, die sich gegen Vorschriften des Bundesrechts und des schleswig-holsteinischen
Landesrechts richtete, die in unterschiedlichem Umfang die manuelle Bestands- und
Nutzungsdatenauskunft durch Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter regeln.

Die angegriffenen Vorschriften des Landes Schleswig-Holstein zum Abruf von Bestandsdaten
bei Telekommunikationsdiensteanbietern durch Polizei und Verfassungsschutzbehörde
genügen vollständig den Maßgaben aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
vom 24. Januar 2012 – 1 BvR 1299/05 – (Bestandsdatenauskunft I) und vom 27. Mai 
2020 – 1 BvR 1873/13 u. a. – (Bestandsdatenauskunft II). Soweit sich die Verfassungsbeschwerde
gegen Regelungen richtet, die Auskünfte bei Telemediendiensteanbietern betreffen,
ist sie unzulässig. Sie ist insoweit teils verfristet, teils genügt der Vortrag 
der Beschwerdeführenden nicht den Anforderungen an die Darlegung der Beschwerdebefugnis.

Die am 2. April 2021 in Kraft getretenen bundesrechtlichen Neuregelungen der Bestands-
und Nutzungsdatenauskunft aus dem Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft
an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

## Sachverhalt

§ 180a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für
das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz ‒ LVwG) ermächtigt die Polizei
zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft, Zugangsdatenauskunft sowie Bestandsdatenauskunft
anhand dynamischer und statischer IP-Adressen bei Telekommunikationsdiensteanbietern.§
180a Abs. 4 LVwG erstreckt diese Befugnisse auf den Abruf von Daten bei Telemediendiensteanbietern
und erweitert sie noch um eine – inhaltlich begrenzte – Ermächtigung zur Nutzungsdatenauskunft.

§ 8a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein(
Landesverfassungsschutzgesetz ‒ LVerfSchG) ermächtigt die Verfassungsschutzbehörde
zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft bei Telemediendiensteanbietern. § 8a Abs. 
1 Satz 2 bis 4
 LVerfSchG enthält auch für die Verfassungsschutzbehörde Ermächtigungsgrundlagen
für die allgemeine Bestandsdatenauskunft, Zugangsdatenauskunft und Bestandsdatenauskunft
anhand dynamischer IP-Adressen bei Telekommunikationsdiensteanbietern.

Durch den ebenfalls angegriffenen § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) werden
über einen Verweis auf § 14 Abs. 2 TMG in der hier angegriffenen Gesetzesfassung
Diensteanbieter von Telemedien zur Erteilung einer Nutzungsdatenauskunft für bestimmte,
vorwiegend behördliche Zwecke berechtigt.

Die Beschwerdeführenden rügen insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts auf
informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.
1 GG sowie eine Verletzung ihres nach Art. 10 Abs. 1 GG gewährleisteten Telekommunikationsgeheimnisses.

## Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die angegriffenen Vorschriften
die Bestands- und Nutzungsdatenauskunft bei Telemediendiensteanbietern betreffen.

1. Hinsichtlich § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG und § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LVerfSchG
ist die Verfassungsbeschwerde bereits verfristet.

2. Die Beschwerdeführenden haben bezüglich der Regelungen zur Auskunft von Daten
bei Telemediendiensteanbietern nicht dargelegt, beschwerdebefugt zu sein. Das betrifft
neben § 180a Abs. 4 LVwG und § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LVerfSchG auch die ohnehin
verspätet angegriffenen Vorschriften § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG und § 8a Abs. 1 Satz
1 Halbsatz 1 LVerfSchG.

Der Vortrag der Beschwerdeführenden zu ihrer Nutzung von Telemedien ist zu unspezifisch,
um von einer eigenen Betroffenheit ausgehen zu können. Die Beschwerdeführenden haben
namentlich einzig das Internetangebot eines Magazins als von ihnen genutzten Telemediendienst
benannt. Sie haben jedoch nicht näher dargelegt, dass sie wegen dieser Nutzung mit
einiger Wahrscheinlichkeit durch die angegriffenen Regelungen betroffen sein könnten.
Sofern die Vorschriften den Abruf von Bestandsdaten bei Telemediendiensteanbietern
regeln, haben die Beschwerdeführenden nicht vorgetragen, bei dem von ihnen genannten
Internetangebot überhaupt Bestandsdaten angegeben zu haben. Gleiches gilt, soweit
sie vorgetragen haben, E-Mail-Postfächer zu nutzen.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, soweit sie sich gegen 
die schleswig-holsteinischen Regelungen zur Bestandsdatenauskunft bei Telekommunikationsdiensteanbietern
richtet. Das sind § 180a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 LVwG sowie § 8a Abs.
1 Satz 2 bis 4 LVerfSchG.

Diese Regelungen genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die verschiedenen
Arten der Bestandsdatenauskunft, die der Erste Senat mit Beschlüssen vom 24. Januar
2012 – 1 BvR 1299/05 – (Bestandsdatenauskunft I) und vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/
13 u. a. – (Bestandsdatenauskunft II) klargestellt hat.

1. Regelungen zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft bei Telekommunikationsdiensteanbietern
sind jedenfalls dann verhältnismäßig, wenn sie auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr
an das Bestehen einer konkreten Gefahr geknüpft sind und für nachrichtendienstliche
Zwecke vorsehen, dass die Auskunft im Einzelfall zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen
Aktion oder Gruppierung geboten sein muss.

Die angegriffenen Regelungen zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft genügen diesen
Anforderungen. § 180a Abs. 1 Satz 1 LVwG setzt für die Polizei als Eingriffsschwelle
eine „im einzelnen Falle bevorstehende Gefahr“ voraus, was dem Erfordernis einer
konkreten Gefahr entspricht. § 8a Abs. 1 Satz 2 LVerfSchG verlangt für die Verfassungsschutzbehörde,
dass die allgemeine Bestandsdatenauskunft „im Einzelfall“ „zu ihrer Aufgabenerfüllung
erforderlich ist“. Diese Formulierung kann so ausgelegt werden, dass sie die Gebotenheit
der Auskunft zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung
voraussetzt und damit verhältnismäßig ist.

1. Die angegriffenen Regelungen zur Zugangsdatenauskunft bei Telekommunikationsdiensteanbietern
in § 180a Abs. 2 Satz 1 LVwG und § 8a Abs. 1 Satz 3 LVerfSchG genügen ebenfalls 
den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Dazu zählt vorwiegend, dass eine Zugangsdatenauskunft
nur möglich ist, wenn auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung der erlangten
Daten vorliegen.

2. Auch soweit Regelungen zur Bestandsdatenauskunft bei Telekommunikationsdiensten
anhand von IP-Adressen, nämlich § 180a Abs. 2 Satz 2 und 3 LVwG und § 8a Abs. 1 
Satz 4 LVerfSchG, angegriffen sind, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

a) Regelungen zur Bestandsdatenauskunft bei Telekommunikationsdiensteanbietern anhand
dynamischer IP-Adressen müssen aufgrund ihres gesteigerten Eingriffsgewichts zumindest
dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsgütern von hervorgehobenem Gewicht dienen;
dazu zählen jedenfalls die durch das Strafrecht geschützten Rechtsgüter. Dem genügt§
180a Abs. 2 Satz 2 LVwG auch insoweit, als er diese Maßnahme nicht nur zum Schutz
von Leib, Leben oder Freiheit einer Person, sondern teils auch zur Abwehr von Schäden
für Sach- oder Vermögenswerte oder die Umwelt eröffnet.

Da die Tätigkeit der Nachrichtendienste von vornherein auf den Schutz besonders 
gewichtiger Rechtsgüter gerichtet ist, ist eine ausdrückliche Begrenzung der zu 
schützenden Rechtsgüter auf diesem Gebiet nicht notwendig.

b) Regelungen, die zum Abruf von Bestandsdaten anhand dynamischer IP-Adressen ermächtigen,
müssen vorsehen, dass die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen dokumentiert werden.
Die angegriffenen Vorschriften regeln dies in der angegriffenen Fassung zwar nicht
ausdrücklich. Gleichwohl erfolgt eine solche Dokumentation aufgrund der dort vorgesehenen
Verfahrensregelungen. So steht die Bestandsdatenauskunft anhand von IP-Adressen 
nach dem Landesverwaltungsgesetz grundsätzlich unter einem Richtervorbehalt und 
die Parallelmaßnahme nach dem Landesverfassungsschutzgesetz unter dem Vorbehalt 
einer ministeriellen Anordnung. Beide setzen einen begründeten Antrag voraus, wodurch
eine Dokumentation der zugrundeliegenden Tatsachen erreicht wird. Dessen ungeachtet
ordnet die aktuelle Gesetzesfassung für die Landespolizei eine Protokollierung nun
auch ausdrücklich an.

_Quelle: BVerfG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/erfolglose-verfassungsbeschwerde-zur-bestands-und-nutzungsdatenauskunft-durch-telekommunikations-und-telemediendiensteanbieter-53124)
