# Erfolgreiche Klage gegen Träger eines Kindergartens auf Erstattung von Essensgeld

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- Veröffentlicht: 2021-06-21T08:21:16+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Cottbus, Pressemitteilung vom 18.06.2021 zum Urteil 8 K 2149/15 vom 31.05.2021

Mit Urteil vom 31. Mai 2021 (Az. VG 8 K 2149/15) hat das Verwaltungsgericht Cottbus
der Klage von Eltern weitgehend stattgegeben, die von der Gemeinde Zeuthen die Erstattung
der Kosten begehrt hatten, die sie in den Jahren 2012 bis 2015 für die Versorgung
ihrer Tochter mit Frühstück, Mittagessen und Vesper in einer Kindertageseinrichtung
der Gemeinde an einen Essensversorger entrichtet hatten.

Das Gericht folgt damit im Grundsatz dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg vom 13. September 2016 – OVG 6 B 87.15 –, wonach Gemeinden als Träger
von Kindergärten ohne Rechtsgrund einen Vermögensvorteil erlangen, wenn Eltern für
die Essensversorgung ihrer Kinder in Kindertageseinrichtungen Kosten unmittelbar
an einen von der Gemeinde mit der Bereitstellung der Mahlzeiten beauftragten Essensversorger
entrichten, die die Höhe der nach dem Gesetz auf die Personensorgeberechtigten entfallenden
Beiträge übersteigen. Denn gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 7 KitaG
obliegt die Essensversorgung in der Kindertageseinrichtung den Einrichtungsträgern,
während die Personensorgeberechtigten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG lediglich zur
Versorgung ihrer Kinder mit Mittagessen einen Zuschuss in Höhe der durchschnittlich
ersparten Eigenaufwendungen (sog. Essensgeld) zu entrichten haben, der nicht mit
den tatsächlichen Herstellungskosten gleichzusetzen ist. Die über diesen Zuschuss
hinausgehenden Kosten der Mittagsversorgung entfallen daher auf die Einrichtungsträger,
während die Kosten der Frühstücks- und Vesperversorgung von vorn herein nur mittelbar
und anteilig über die Erhebung der Elternbeiträge auf die Eltern umgelegt werden
können. Sind den Personensorgeberechtigten diese Beträge jedoch von dem beauftragten
Essensversorger in Rechnung gestellt worden, haben sie gegen die Gemeinden einen
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch im Umfang der von den Gemeinden ersparten
Aufwendungen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich der Erstattungsanspruch
der Kläger hier allerdings nicht auf die den Zuschuss in Höhe der ersparten Eigenaufwendungen
übersteigenden Kosten. Gestaltet eine Gemeinde das Benutzungsverhältnis ihrer kommunalen
Kindertageseinrichtungen – wie hier – öffentlich-rechtlich, kann sie das Essensgeld
nur auf Grundlage einer entsprechenden Festlegung in einer Satzung durch Verwaltungsakt
erheben, wobei ihr hinsichtlich der Höhe des Essensgeldes und der dabei anzusetzenden
Kriterien ein Spielraum eingeräumt ist. Da es im hier streitgegenständlichen Zeitraum
jedoch an einer satzungsmäßigen Festlegung des Essensgeldes ermangelte, widerspricht
auch dessen Entrichtung den materiell-rechtlichen Vorgaben des Kindertagesstättengesetzes.
Gleiches gilt für die entrichteten Kosten für die Frühstücks- und Vesperversorgung,
da diese von der Gemeinde bei der Kalkulation der Elternbeiträge nicht berücksichtigt
worden waren.

Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Frage des Satzungserfordernisses,
die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seiner o. g. Entscheidung noch
offengelassen worden war, gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen
grundsätzlicher Bedeutung gegen das Urteil (Az. VG 8 K 2149/15) die Berufung an 
das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

_Quelle: VG Cottbus_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/erfolgreiche-klage-gegen-traeger-eines-kindergartens-auf-erstattung-von-essensgeld-55416?pk_campaign=feed&pk_kwd=erfolgreiche-klage-gegen-traeger-eines-kindergartens-auf-erstattung-von-essensgeld)
