# Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung eines Sozialgerichts

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- Veröffentlicht: 2023-03-14T09:23:04+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerfG, Pressemitteilung vom 15.03.2023 zum Beschluss 1 BvR 311/22 vom 08.02.2023

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
entschieden, dass die Kostengrundentscheidung eines Sozialgerichts die Beschwerdeführerin
in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in seiner Ausprägung als Willkürverbot
verletzt. Das Sozialgericht hat § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in nicht mehr nachvollziehbarer
Weise angewendet.

Die im Bezug von Arbeitslosengeld II stehende Beschwerdeführerin erhob – nachdem
das Jobcenter einen Kostenerstattungsantrag nicht beschieden hatte – nach Ablauf
der gesetzlichen Wartefrist des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG Untätigkeitsklage zum Sozialgericht.
Nach Erledigung des Rechtsstreits lehnte das Sozialgericht ihren auf Erstattung 
außergerichtlicher Kosten gerichteten Antrag, ohne dass ein zureichender Grund für
die verspätete Bescheidung bestanden hätte, ab und begründete dies im Wesentlichen
damit, die Beschwerdeführerin habe es pflichtwidrig versäumt, sich vor Einreichung
der Klage nochmals an das Jobcenter zu wenden.

## Sachverhalt

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2020 wurden der Beschwerdeführerin Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt. Gegen
diesen Bescheid legte sie erfolgreich Widerspruch ein, weil bei der Leistungsberechnung
ein zu hohes Einkommen berücksichtigt worden war. Im Abhilfebescheid vom 29. Oktober
2020 traf das Jobcenter eine Kostenentscheidung, wonach der Beschwerdeführerin auf
Antrag die Kosten für das Widerspruchsverfahren zu erstatten waren. Am 5. November
2020 stellte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin beim Jobcenter einen Kostenfestsetzungsantrag.

Als das Jobcenter nach sechs Monaten noch keine Kostenfestsetzungsentscheidung getroffen
hatte, erhob die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2021 durch ihren Bevollmächtigten 
Untätigkeitsklage beim Sozialgericht mit dem Antrag, das Jobcenter zu verurteilen,
über ihren Kostenfestsetzungsantrag zu entscheiden. Nachdem das Jobcenter dem nachgekommen
war, erklärten die Beschwerdeführerin und das Jobcenter den Rechtsstreit für erledigt.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten.

Mit angegriffenem Beschluss vom 29. Dezember 2021 lehnte das Sozialgericht den Antrag
ab. Das Gericht habe nach billigem Ermessen durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.
Da hierbei alle Umstände des Einzelfalls in die Entscheidungsfindung einbezogen 
werden könnten, sei nicht vornehmlich auf den Erfolg der Klage abzustellen. Eine
Kostenerstattung entspreche hiernach nicht der Billigkeit. Weil die formalen Voraussetzungen
der Zulässigkeit und Begründetheit der Untätigkeitsklage bei deren Erhebung regelmäßig
vorlägen, führe eine Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Regel zu einer
nicht ohne Weiteres hinzunehmenden Benachteiligung der Beklagtenseite, was dem Grundsatz
des fairen Verfahrens evident widerspreche. Deshalb sei es von überwiegender Bedeutung,
ob die Beklagtenseite durch ihr Verhalten unter Beachtung der die Klägerseite treffenden
Schadensminderungsobliegenheit sowie einer eventuellen Mutwilligkeit Veranlassung
zur Klage gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe sich vor Erhebung der Untätigkeitsklage
nicht mehr an die Beklagte gewandt und sei damit ihrer Obliegenheit zur Schadensminderung
nicht nachgekommen. Dies sei durch einfaches Anwaltsschreiben unter Setzung einer
angemessenen Frist und Hinweis auf die dann ins Auge gefasste Rechtsfolge problemlos
möglich gewesen. Die Klage erscheine auch mutwillig. Mutwillig handele derjenige,
der von vornherein den kostspieligeren Weg wähle und sich nicht so verhalte, wie
dies eine bemittelte Partei getan hätte. Ein verständiger Beteiligter wähle insbesondere
den kostengünstigeren und im Regelfall schnelleren Weg der Nachfrage bei der Beklagten.
Auch stehe das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde und
rügt unter anderem die Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG.

## Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die Entscheidung
des Sozialgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 3 Abs.
1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

1. Die im Ausgangsverfahren in Streit stehende Frage, wer die Kosten einer zulässigen
und begründeten Untätigkeitsklage trägt, die sich nach Klageerhebung erledigt hat,
richtet sich nach § 193 SGG. Das Sozialgericht entscheidet dabei nach billigem Ermessen
aufgrund allgemeiner Grundsätze. Bei der Entscheidung über die Kosten nach Erledigung
der Hauptsache ist grundsätzlich der Ausgang des Verfahrens auf Grundlage des Sach-
und Streitstands zum Zeitpunkt der Erledigung maßgeblich.

Ist die Untätigkeitsklage – wie hier – aufgrund Fristablaufs und mangels zureichenden
Grundes für die Verspätung zulässig und begründet, ist zwar nicht ausgeschlossen,
dass das Gericht in pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens aus Gründen der Billigkeit
gleichwohl eine Kostenerstattung ablehnt. Hier hat das Sozialgericht das ihm eingeräumte
Ermessen mit der Ablehnung der Kostenerstattung jedoch in nicht mehr nachvollziehbarer
Weise gehandhabt. Es hat den seine Ermessensausübung leitenden Grundsatz, ein anwaltlich
vertretener Leistungsempfänger sei grundsätzlich verpflichtet, sich vor Erhebung
einer Untätigkeitsklage nochmals an den Leistungsträger zu wenden und deutlich zu
machen, dass eine Entscheidung über einen Antrag oder Rechtsbehelf noch ausstehe
und die Behörde bei weiterem Ausbleiben einer Entscheidung mit einer Untätigkeitsklage
rechnen müsse, nicht nachvollziehbar aus dem geltenden Recht abgeleitet.

2. Eine allgemeine Pflicht, die Behörde nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist 
zunächst auf die ausstehende Entscheidung über den Antrag oder Widerspruch aufmerksam
zu machen, die Klageerhebung anzukündigen und nachzufragen, ob sie bald entscheide,
findet keine Stütze im Gesetz und kann im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung
auch auf keinen der Begründungsansätze des Sozialgerichts gestützt werden. Eine 
Pflicht, vor der Erhebung einer Untätigkeitsklage den Sachstand zu erfragen, besteht
nicht generell, sondern nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls.

Wenn nach Ablauf der Wartefrist mit der Erhebung einer zulässigen Untätigkeitsklage
eine formale Rechtsposition ausgenutzt wird, verstößt dies grundsätzlich nicht gegen
den Grundsatz von Treu und Glauben, weil der Gesetzgeber selbst geregelt hat, wie
lange die Betroffenen zuwarten müssen. Wer nach Ablauf dieser Fristen klagt, handelt
grundsätzlich nicht treuwidrig.

Die Erhebung der Untätigkeitsklage ohne erneute Fristsetzung durch die Bürgerin 
oder den Bürger ist auch nicht deshalb generell mutwillig, weil eine bemittelte 
Partei anders gehandelt hätte. Es ist schon nicht nachvollziehbar, inwiefern der
von dem Sozialgericht angestellte Vergleich mit einer bemittelten Partei im vorliegenden
Verfahren Bedeutung haben könnte, denn es geht hier nicht um Prozesskostenhilfe.

Auch aus dem angeführten Gebot der Rücksichtnahme mag sich zwar unter besonderen
Umständen eine Pflicht ergeben, die Behörde vor Erhebung einer zulässigen und begründeten
Untätigkeitsklage an den Fristablauf zu erinnern; hieraus wird jedoch keine generelle
Nachfragepflicht abgeleitet. Eine solche hat das Sozialgericht nicht nachvollziehbar
begründet.

Die Mutwilligkeit kann auch nicht mit dem Sozialgericht daraus abgeleitet werden,
dass mit dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG ein „besseres
Mittel“ zur Verfügung stehe. Dagegen spricht bereits, dass § 86b Abs. 2 SGG weitergehende
Voraussetzungen statuiert. Insbesondere muss Eilbedürftigkeit bestehen. Die Untätigkeitsklage
setzt hingegen keine Eilbedürftigkeit voraus.

3. Das Sozialgericht hat ein missbräuchliches Handeln der Beschwerdeführerin nicht
dargelegt. Es hat keine Besonderheiten des Falles angeführt, die ihr Verhalten als
einen Missbrauch von Rechten oder ein in sonstiger Weise unredliches oder gar sittenwidriges
Verhalten erscheinen lassen könnten.

_Quelle: Bundesverfassungsgericht_
