# Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten

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- Veröffentlicht: 2022-11-03T08:49:20+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerfG, Pressemitteilung vom 03.11.2022 zum Beschluss 1 BvR 2354/13 vom 28.09.2022

Mit am 03.11.2022 veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
entschieden, dass die Übermittlungsbefugnisse der Verfassungsschutzbehörden in Angelegenheiten
des Staats- und Verfassungsschutzes nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)
mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar sind. Dies gilt, soweit
sie zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichten, die mit nachrichtendienstlichen
Mitteln erhoben wurden. Die betreffenden Vorschriften verstoßen gegen die Normenklarheit
und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zudem fehlt es an einer spezifisch normierten
Protokollierungspflicht. Die angegriffenen Normen gelten – mit Blick auf die betroffenen
Grundrechte jedoch nach einschränkenden Maßgaben – bis zum 31. Dezember 2023 vorübergehend
fort.

## Sachverhalt:

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG übermittelt das Bundesamt für Verfassungsschutz
personenbezogene Daten und Informationen an Polizeien und Staatsanwaltschaften, 
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Verhinderung
oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist. § 20 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG
definiert die Staatsschutzdelikte unter anderem als die in §§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes(
GVG) genannten Straftaten sowie sonstige Straftaten, die gegen die in Art. 73 Abs.
1 Nr. 10 Buchstabe b oder c GG genannten Schutzgüter gerichtet sind. § 21 Abs. 1
Satz 1 BVerfSchG erstreckt die Übermittlungspflichten des § 20 Abs. 1 Satz 1 und
2 BVerfSchG entsprechend auf die Verfassungsschutzbehörden der Länder. Auf diese
Übermittlungsregelungen verweist das Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G). Die
Rechtsextremismus-Datei ist eine der Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus
dienende Verbunddatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und
der Länder, die in ihrem Kern der Informationsanbahnung dient. Dazu werden in ihr
spezifische personenbezogene Daten gespeichert, wenn ihre Kenntnis für die Aufklärung
oder Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus erforderlich ist. Der Beschwerdeführer,
der im Prozess um den Nationalsozialistischen Untergrund rechtskräftig verurteilt
wurde, wendet sich gegen die Übermittlungsbefugnisse der Verfassungsschutzbehörden
und rügt eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung.

## Wesentliche Erwägungen des Senats:

A. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen die Übermittlungsvorschriften
in § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
Satz 1 und 2 BVerfSchG richtet. Der Beschwerdeführer beanstandet die Übermittlungstatbestände
allerdings nur hinsichtlich der Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln
heimlich erhobener personenbezogener Daten.

Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich die allgemeine Übermittlungsbefugnis des 
Bundesamtes für Verfassungsschutz nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG in der Fassung
vom 5. Januar 2007 angegriffen hat, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Nachdem
in Folge einer Gesetzesänderung im Jahr 2015 die Altfassung außer Kraft getreten
ist, fehlt es insoweit an einem fortdauernden Rechtsschutzbedürfnis. Der Beschwerdeführer
hat seine Verfassungsbeschwerde auch nicht fristgerecht auf die Neufassung der Vorschrift
umgestellt.

B. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet.

I. Durch Übermittlungen personenbezogener Daten und Informationen nach den angegriffenen
Regelungen ist das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG betroffen. Die Übermittlung personenbezogener Daten, mit der eine Behörde
die von ihr erhobenen Daten einer anderen Stelle zugänglich macht, begründet einen
erneuten Grundrechtseingriff im Verhältnis zur ursprünglichen Datenerhebung.

II. Die angegriffenen Vorschriften sind zwar in formeller Hinsicht mit der Verfassung
vereinbar. Insbesondere steht dem Bund hier die Gesetzgebungskompetenz zu. Denn 
die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG erstreckt sich
nicht nur auf die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder, sondern auch auf die
der Länder untereinander. Sie umfasst hingegen nicht die Regelung der Zusammenarbeit
zwischen Behörden desselben Landes.

III. Die angegriffenen Übermittlungsbefugnisse genügen jedoch nicht den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Normenklarheit und die Verhältnismäßigkeit und enthalten keine
ausreichenden Vorgaben für eine Protokollierung der Datenübermittlung.

1. a) Ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit folgt hier allerdings nicht
ohne weiteres bereits daraus, dass sich der Gesetzgeber mitunter mehrgliedriger 
Verweisungsketten bedient hat. Die Normenklarheit setzt der Verwendung gesetzlicher
Verweisungsketten Grenzen, steht dieser aber nicht grundsätzlich entgegen. Maßgeblich
bleibt die inhaltliche Verständlichkeit der Regelung für den Normbetroffenen. Bei
der Normierung sicherheitsrechtlicher Datenverarbeitungen kann es zweckdienlich 
sein, auf Fachgesetze zu verweisen, in deren Kontext Auslegungsfragen – anders als
bei heimlichen Maßnahmen – im Wechselspiel von Anwendungspraxis und gerichtlicher
Kontrolle verbindlich geklärt werden können. Ob eine Verweisung mit dem Gebot der
Normenklarheit vereinbar ist, hängt von einer wertenden Gesamtbetrachtung unter 
Berücksichtigung möglicher Regelungsalternativen ab. Das Erfassen des Normgehaltes
wird insbesondere durch Verweisungsketten erleichtert, die die in Bezug genommenen
Vorschriften vollständig aufführen.

Danach sind jedenfalls einige der selbst vielgliedrigen Verweisungsketten des § 
20 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG unter dem Aspekt der Normenklarheit nicht zu beanstanden.

b) Jedoch regelt § 20 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG die Voraussetzungen der Übermittlungspflicht
nicht durchgehend normenklar. Verweisungen dürfen nicht durch die Inbezugnahme von
Normen, die andersartige Spannungslagen bewältigen, ihre Klarheit verlieren und 
in der Praxis nicht zu übermäßigen Schwierigkeiten bei der Anwendung führen. Dies
droht vorliegend dadurch, dass zur Bestimmung der Straftaten, die eine Übermittlungspflicht
auslösen, ohne weitere Einschränkung auf § 120 Abs. 2 GVG verwiesen wird. Nach dieser
Vorschrift wird die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für bestimmte Straftaten
nur begründet, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles
die Verfolgung übernimmt. Ob und inwieweit dieses Tatbestandmerkmal auch im Rahmen
der – insbesondere gefahrenabwehrrechtlichen – Übermittlungspflicht zu berücksichtigen
ist, lässt § 20 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG in Verbindung mit § 120 Abs. 2 GVG nicht
mit hinreichender Klarheit erkennen.

2. Die in § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfSchG geregelten Übermittlungsbefugnisse 
verstoßen zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

a) Zwar dienen sie dem legitimen Zweck, Staatsschutzdelikte effektiv zu bekämpfen
und damit einhergehend den Bestand und die Sicherheit des Staates sowie Leib, Leben
und Freiheit der Bevölkerung zu schützen. Dass die angegriffenen Übermittlungsbefugnisse
zur Erreichung dieser Zwecke grundsätzlich im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet
und erforderlich sind, steht nicht in Zweifel.

b) Sie sind jedoch nicht durchweg mit den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
im engeren Sinne vereinbar.

aa) Nach diesem gilt für die Übermittlung personenbezogener Daten und Informationen
von Verfassungsschutzbehörden an Sicherheitsbehörden mit operativen Anschlussbefugnissen
grundsätzlich ein informationelles Trennungsprinzip. Aufgrund der weitreichenden
Überwachungsbefugnisse der Verfassungsschutzbehörden unterliegen derartige Übermittlungen
gesteigerten Rechtfertigungsvoraussetzungen. Jedenfalls wenn personenbezogene Daten
und Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, beurteilen
sich diese nach dem Kriterium der hypothetischen Neuerhebung. Danach kommt es darauf
an, ob der empfangenden Behörde zu dem jeweiligen Übermittlungszweck eine eigene
Datenerhebung und Informationsgewinnung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln
wie der vorangegangenen Überwachung durch die Verfassungsschutzbehörde erlaubt werden
dürfte.

(1) Die Übermittlung an eine Gefahrenabwehrbehörde setzt daher voraus, dass sie 
dem Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts dient, für das wenigstens eine
hinreichend konkretisierte Gefahr besteht. Im Grundsatz steht es dem Gesetzgeber
bei der Normierung der Übermittlungsvoraussetzungen frei, das erforderliche Rechtsgut
nicht unmittelbar zu benennen, sondern an entsprechende Straftaten anzuknüpfen. 
Die Übermittlung kann dabei als Übermittlungsschwelle grundsätzlich auch an die 
Gefahr der Begehung solcher Straftaten anknüpfen, bei denen die Strafbarkeitsschwelle
durch die Pönalisierung von Vorbereitungshandlungen oder bloßen Rechtsgutgefährdungen
in das Vorfeld von Gefahren verlagert wird. Der Gesetzgeber muss dann aber sicherstellen,
dass in jedem Einzelfall eine konkrete oder konkretisierte Gefahr für das durch 
den Straftatbestand geschützte Rechtsgut vorliegt. Diese ergibt sich nicht notwendiger
Weise bereits aus der Gefahr der Tatbestandsverwirklichung selbst.

(2) Die Übermittlung an eine Strafverfolgungsbehörde kommt nur zur Verfolgung besonders
schwerer Straftaten in Betracht und setzt voraus, dass ein durch bestimmte Tatsachen
begründeter Verdacht vorliegt, für den konkrete und verdichtete Umstände als Tatsachenbasis
vorhanden sind.

bb) Diesen Anforderungen genügen die angegriffenen Vorschriften nicht. § 20 Abs.
1 Satz 1 BVerfSchG benennt bei der Regelung der Übermittlung nachrichtendienstlich
erhobener Daten zur Gefahrenabwehr nicht unmittelbar das zu schützende Rechtsgut,
sondern knüpft – grundsätzlich zulässig – ebenso wie bei der Übermittlung zur Strafverfolgung
an die in § 20 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG aufgeführten Straftaten an. Allerdings können
nicht alle in den §§ 74a, 120 GVG genannten und durch die Vorschrift pauschal in
Bezug genommenen Straftaten als besonders schwere Straftaten qualifiziert werden.
Gleiches gilt für den offenen Übermittlungstatbestand, der beliebige sonstige Straftaten
alleine aufgrund ihrer Zielsetzung oder des Motivs des Täters mit einbezieht.

Insoweit hilft es auch nicht, dass § 23 Nr. 1 BVerfSchG ein allgemeines Verbot unverhältnismäßiger
Übermittlungen enthält. Dieser Pauschalvorbehalt strukturiert den Abwägungsprozess
trotz der inzwischen erfolgten verfassungsgerichtlichen Konkretisierung der Anforderungen
jedenfalls wegen der in § 20 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG normierten Pflicht zur Übermittlung
nicht in einer Weise, dass eine Beschränkung der Übermittlung auf Fälle gesichert
wäre, in denen die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.

Darüber hinaus fehlt es an der verfassungsrechtlich gebotenen Übermittlungsschwelle.
Die angegriffenen Vorschriften erlauben eine Übermittlung bereits dann, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten
erforderlich ist. Sie ermöglichen damit die Übermittlung von Informationen, die 
unabhängig von einer konkretisierten Gefahrenlage oder von bestimmten, den Verdacht
begründenden Tatsachen als erforderlich angesehen werden können.

3. Schließlich genügen die Übermittlungsvorschriften den verfassungsrechtlichen 
Anforderungen an eine spezifisch normierte Pflicht zur Protokollierung der Übermittlung
sowie zur Nennung der für die Übermittlung in Anspruch genommenen Rechtsgrundlage
nicht.

_Quelle: BVerfG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-die-uebermittlung-mit-nachrichtendienstlichen-mitteln-erhobener-personenbezogener-daten-88249)
