# Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zum Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen (hier: Rohmessdaten)

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- Published: 2020-12-15T10:38:29+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BVerfG, Pressemitteilung vom 15.12.2020 zum Beschluss 2 BvR 1616/18 vom 12.11.2020

Mit am 15.12.2020 veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die den 
Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung 
zu Informationen betrifft, die nicht Teil der Bußgeldakte waren. Der Beschwerdeführer
begehrte zunächst im Rahmen des behördlichen Bußgeldverfahrens erfolglos Zugang 
zu Informationen, unter anderem der Lebensakte des verwendeten Messgeräts, dem Eichschein
und den sog. Rohmessdaten, die sich nicht in der Bußgeldakte befanden. Der gegen
den anschließend erlassenen Bußgeldbescheid eingelegte Einspruch blieb vor den Fachgerichten
erfolglos. Der begehrte Zugang zu den Informationen wurde dem Beschwerdeführer auch
von den Fachgerichten vor seiner Verurteilung nicht gewährt. Die Entscheidungen 
der Fachgerichte verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

## Sachverhalt

Der Beschwerdeführer beantragte im Rahmen eines Bußgeldverfahrens wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung
Einsicht insbesondere in die gesamte Verfahrensakte, die Lebensakte des Messgerätes,
die Bedienungsanleitung des Herstellers, die Rohmessdaten der gegenständlichen Messung
und in den Eichschein des verwendeten Messgerätes. Die Bußgeldstelle gewährte daraufhin
Einsicht in die Bußgeldakte, die neben dem Messprotokoll und dem Messergebnis auch
den Eichschein des eingesetzten Messgerätes enthielt. Die Bedienungsanleitung zu
dem verwendeten Messgerät wurde dem Beschwerdeführer als Datei auf der Internetseite
der Bußgeldstelle zugänglich gemacht. Bezüglich der übrigen angefragten Informationen
teilte die Behörde mit, dass diese nicht Bestandteil der Ermittlungsakte seien und
nur auf gerichtliche Anordnung vorgelegt würden.

Gegen den anschließend erlassenen Bußgeldbescheid legte der Beschwerdeführer Einspruch
ein und wiederholte sein Gesuch. Einen Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche
Entscheidung verwarf das Amtsgericht als unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht
mehr beschwert sei. Aufgrund des Einspruchs werde nunmehr im gerichtlichen Bußgeldverfahren
eine umfassende Prüfung erfolgen, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Straßenverkehrsordnungswidrigkeit
tatsächlich begangen habe.

In der Hauptverhandlung wies das Amtsgericht die Anträge des Beschwerdeführers auf
Aussetzung der Hauptverhandlung und gerichtliche Entscheidung gemäß § 46 Abs. 1 
OWiG in Verbindung mit § 238 Abs. 2 StPO zurück, verurteilte ihn wegen Überschreitung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/
h zu einer Geldbuße und erteilte ihm ein einmonatiges Fahrverbot. Der begehrte Zugang
zu den Informationen wurde dem Beschwerdeführer zuvor nicht gewährt. Das Amtsgericht
führte zur Begründung der Verurteilung aus, bei einer Geschwindigkeitsmessung mit
dem zum Einsatz gekommenen Messgerät handele es sich um ein sogenanntes standardisiertes
Messverfahren. Das Gerät sei geeicht gewesen und durch geschultes Personal entsprechend
den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers eingesetzt worden. Die Richtigkeit
des gemessenen Geschwindigkeitswerts sei damit indiziert. Konkrete Anhaltspunkte,
die geeignet wären, Zweifel an der Funktionstüchtigkeit oder der sachgerechten Handhabung
des Messgeräts und deshalb an der Richtigkeit des Messergebnisses zu begründen, 
seien im Rahmen der Hauptverhandlung nicht entstanden und auch im Vorfeld vom Beschwerdeführer
nicht vorgetragen worden. Das Oberlandesgericht Bamberg verwarf die dagegen eingelegte
Rechtsbeschwerde und führte unter anderem aus, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz
des fairen Verfahrens nicht vorliege, da es allein um eine Frage der gerichtlichen
Aufklärungspflicht gehe. Der Betroffene habe im Verfahren ausreichende prozessuale
Möglichkeiten, sich aktiv an der Wahrheitsfindung zu beteiligen. Eine Beiziehung
von Beweismitteln oder Unterlagen sei allerdings unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
geboten.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung
seines aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rechts auf
ein faires Verfahren durch die Fachgerichte.

## Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem aus Art.
2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Recht auf ein faires Verfahren.

1. Von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, dass die Fachgerichte von einer
reduzierten Sachverhaltsaufklärungs- und Darlegungspflicht im Fall eines standardisierten
Messverfahrens ausgegangen sind.

Bei diesen Messverfahren sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geringere
Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte
zu stellen. Bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses, genügt
deshalb zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes grundsätzlich die Mitteilung
des eingesetzten Messverfahrens, der ermittelten Geschwindigkeit nach Abzug der 
Toleranz und des berücksichtigten Toleranzwertes. Bei standardisierten Messverfahren
sind daher im Regelfall – ohne konkrete Anhaltspunkte für eventuelle Messfehler –
die Feststellungs- und Darlegungspflichten des Tatgerichts reduziert. Dem Betroffenen
bleibt aber die Möglichkeit eröffnet, das Tatgericht auf Zweifel aufmerksam zu machen
und einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Hierfür muss er konkrete Anhaltspunkte
für technische Fehlfunktionen des Messgerätes vortragen. Die bloße Behauptung, die
Messung sei fehlerhaft, begründet für das Gericht keine Pflicht zur Aufklärung.

Diese Vorgehensweise der Fachgerichte im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist nicht
zu beanstanden. Hierdurch wird gewährleistet, dass bei massenhaft vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten
nicht bei jedem einzelnen Bußgeldverfahren anlasslos die technische Richtigkeit 
einer Messung jeweils neu überprüft werden muss. Dem geringeren Unrechtsgehalt der
Ordnungswidrigkeiten gerade im Bereich von massenhaft vorkommenden Verkehrsverstößen
kann durch Vereinfachungen des Verfahrensgangs Rechnung getragen werden.

2. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren
das Recht, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung
entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Wenn der Betroffene Zugang
zu Informationen begehrt, die sich außerhalb der Gerichtsakte befinden, um sich 
Gewissheit über seiner Entlastung dienende Tatsachen zu verschaffen, ist ihm dieser
Zugang grundsätzlich zu gewähren. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Recht
auf Zugang zu den außerhalb der Akte befindlichen Informationen unbegrenzt gilt.
Gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten ist in Hinblick auf
die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs
geboten. Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssen deshalb
zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf
stehen und zum anderen eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen, um eine uferlose
Ausforschung, erhebliche Verfahrensverzögerungen und Rechtsmissbrauch zu verhindern.
Insofern ist maßgeblich auf die Perspektive des Betroffenen beziehungsweise seines
Verteidigers abzustellen. Entscheidend ist, ob dieser eine Information verständiger
Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten 
darf.

Durch die Gewährung eines solchen Informationszugangs wird der Rechtsprechung zu
standardisierten Messverfahren nicht die Grundlage entzogen. Zwar steht dem Betroffenen
ein Zugangsrecht vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens zu. Er kann sich mit
den Erkenntnissen aus dem Zugang zu weiteren Informationen aber nur erfolgreich 
verteidigen, wenn er diesen rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehrt. Solange sich
aus der Überprüfung der Informationen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte 
für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses ergeben, bleiben die Aufklärungs- und
Feststellungspflichten der Fachgerichte nach den Grundsätzen des standardisierten
Messverfahrens reduziert. Ermittelt der Betroffene indes konkrete Anhaltspunkte 
für eine Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses, hat das Gericht zu entscheiden, ob
es sich – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen – dennoch von
dem Geschwindigkeitsverstoß überzeugen kann. Im Übrigen bleiben die Möglichkeiten
zur Ablehnung von Beweisanträgen aus § 77 Abs. 2 OWiG unberührt.

3. In dem Verfahren des Beschwerdeführers haben die Fachgerichte bereits verkannt,
dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren für den Beschwerdeführer grundsätzlich
ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei 
der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen folgt. Entgegen der Annahme der Fachgerichte
kam es dem Beschwerdeführer insbesondere auch nicht auf die Erweiterung des Aktenbestandes
oder der gerichtlichen Aufklärungspflicht an. Vielmehr ging es ihm um die Möglichkeit
einer eigenständigen Überprüfung des Messvorgangs, um – gegebenenfalls – bei Anhaltspunkten
für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses die Annahme des standardisierten Messverfahrens
erschüttern zu können.

_Quelle: BVerfG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-zum-zugang-zu-ausserhalb-der-bussgeldakte-befindlichen-informationen-hier-rohmessdaten-42109?pk_campaign=feed&pk_kwd=erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-zum-zugang-zu-ausserhalb-der-bussgeldakte-befindlichen-informationen-hier-rohmessdaten)
