# Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag

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- Veröffentlicht: 2021-08-05T07:39:24+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerfG, Pressemitteilung vom 05.08.2021 zum Beschluss 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2777/
20 und 1 BvR 2775/20 vom 20.07.2021

Mit am 05.08.2021 veröffentlichte Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung
zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat. Die Bestimmungen 
des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags – mit der darin vorgesehenen
Anpassung des Rundfunkbeitrags –gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis
zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte
Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

## Sachverhalt:

Der Rundfunkbeitrag wird in einem dreistufigen Verfahren festgesetzt. Auf der ersten
Stufe melden die Rundfunkanstalten auf der Grundlage ihrer Programmentscheidungen
ihren Finanzbedarf an (Bedarfsanmeldung). Auf der zweiten Stufe prüft die Kommission
zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), ob
sich die Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrages halten und ob der
daraus abgeleitete Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Auf der dritten Stufe setzen die Länder den
Beitrag fest (Beitragsfestsetzung). Der Beitragsvorschlag der KEF ist Grundlage 
für eine Entscheidung der Landesregierungen und der Landesparlamente.

Für die Beitragsperiode 2021 bis 2024 hat die KEF eine Beitragserhöhung vorgeschlagen,
wonach der Rundfunkbeitrag zum 1. Januar 2021 um 86 Cent von 17,50 Euro auf 18,36
Euro zu erhöhen war. Empfohlen hat die KEF zugleich eine Änderung der Aufteilung
der Rundfunkbeiträge zwischen der ARD, dem ZDF und dem Deutschlandradio sowie die
Erhöhung der Finanzausgleichsmasse für Radio Bremen und den Saarländischen Rundfunk
im Rahmen des ARD-internen Finanzausgleichs. Dieser Vorschlag der KEF ist im Ersten
Medienänderungsstaatsvertrag aufgenommen worden, der im Juni 2020 von allen Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder – mit einer Protokollnotiz des Ministerpräsidenten
von Sachsen-Anhalt – unterzeichnet worden ist. Der Staatsvertrag hat ein Inkrafttreten
der Änderungen zum 1. Januar 2021 vorgesehen. In 15 Ländern ist zur Umsetzung des
Ersten Medienänderungsstaatsvertrags in das Landesrecht im Jahre 2020 die Zustimmung
durch die gesetzgebenden Körperschaften beschlossen worden. Lediglich das Land Sachsen-
Anhalt hat dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag bis zum 31. Dezember 2020 nicht
zugestimmt, infolge dessen der Staatsvertrag nicht in Kraft treten konnte.

Die Beschwerdeführer rügen Verletzungen ihrer Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG, weil durch das Unterlassen der Zustimmung ihr grundrechtlicher Anspruch
auf funktionsgerechte Finanzierung nicht erfüllt werde.

## Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die Verfassungsbeschwerden haben Erfolg.

A. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.

Ein Unterlassen der öffentlichen Gewalt kann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde
sein. Voraussetzung ist, dass sich eine entsprechende Handlungspflicht aus dem Grundgesetz
herleiten lässt. Eine solche Handlungspflicht ergibt sich hier aus der Rundfunkfreiheit
im gegenwärtigen System auch für jedes einzelne Land. Für die funktionsgerechte 
Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten besteht eine staatliche
Gewährleistungspflicht, mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch der öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten korrespondiert. Die staatliche Finanzgewährleistungspflicht
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG obliegt den Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft,
wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist. Die föderale Verantwortungsgemeinschaft
beruht auf der Besonderheit, dass die Länder die Gesetzgebungskompetenz für die 
Rundfunkfinanzierung besitzen, aber in dem gegenwärtigen System der Organisation
und Finanzierung des Rundfunks nur eine länderübergreifende Regelung den Grundrechtsschutz
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verwirklichen kann. Für das Inkrafttreten der Regelungen
des (Rundfunkfinanzierungs)Staatsvertrags über Beitragsanpassungen bedarf es derzeit
mangels anderer Vereinbarung immer wieder erneut der Zustimmung aller Länder. In
der föderalen Verantwortungsgemeinschaft zur kooperativen Sicherstellung der Rundfunkfinanzierung
besteht damit eine konkrete verfassungsrechtliche Handlungspflicht jedes einzelnen
Landes.

B. Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Das Unterlassen des Landes Sachsen-
Anhalt, dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zuzustimmen, verletzt die Rundfunkfreiheit
der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Ausprägung der funktionsgerechten
Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

I. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten steht ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch
zu. Die Erfüllung dieses Anspruchs obliegt der Ländergesamtheit als föderaler Verantwortungsgemeinschaft,
wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist.

 1. Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung.
    Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit
    zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen
    im Rundfunk in größtmöglicher Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dabei
    wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk
    obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen,
    die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen
    und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltsicherndes
    und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden. Dies gilt gerade in Zeiten
    vermehrten komplexen Informationsaufkommens einerseits und von einseitigen Darstellungen,
    Filterblasen, Fake News, Deep Fakes andererseits.
 2. Der Gesetzgeber muss vorsorgen, dass die zur Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags
    erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen
    bestehen. Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags muss frei von medienpolitischen 
    Zwecksetzungen erfolgen. Der Gesetzgeber hat durch materielle, prozedurale und 
    organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Beitragsfestsetzung die
    Rundfunkfreiheit nicht gefährdet und dazu beiträgt, dass die Rundfunkanstalten 
    durch eine bedarfsgerechte Finanzierung ihren Funktionsauftrag erfüllen können.
    Der Grundsatz der Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung und der
    Festsetzung des Rundfunkbeitrags soll Risiken einer mittelbaren Einflussnahme auf
    die Wahrnehmung des Programmauftrags ausschließen und damit die Programmfreiheit
    der Rundfunkanstalten sichern.
 3. Das Gebot der Trennung der medienpolitischen Konkretisierung des Rundfunkauftrags
    einerseits und der Beitragsfestsetzung andererseits bedarf insbesondere der prozeduralen
    Absicherung.

a) Dem wird ein gestuftes und kooperatives Verfahren der Bedarfsfeststellung am 
ehesten gerecht. Die erste Stufe eines solchen Verfahrens bildet die Bedarfsanmeldung
der Rundfunkanstalten selbst. Auf einer zweiten Verfahrensstufe ist eine externe
Kontrolle der Bedarfsanmeldungen erforderlich. Diese Kontrolle darf sich allerdings
nicht auf die Vernünftigkeit oder Zweckmäßigkeit der jeweiligen Programmentscheidungen
der Rundfunkanstalten beziehen, sondern allein darauf, ob die Programmentscheidungen
sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus den
Programmentscheidungen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den
Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Die abschließende
Beitragsentscheidung als dritte Stufe des Verfahrens ist auf der Grundlage der überprüften
und gegebenenfalls korrigierten Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten zu treffen.

b) Das gestufte und kooperative Verfahren schließt Abweichungen von der Bedarfsfeststellung
der KEF nicht aus. Programmliche und medienpolitische Zwecke scheiden in diesem 
Zusammenhang jedoch aus. Als Abweichungsgrund kommt gegenwärtig etwa noch die angemessene
Belastung der Rundfunkteilnehmer in Betracht. Die daraus folgende Begrenzung lässt
sich jedoch nur dann wirksam sichern, wenn für solche Abweichungen nachprüfbare 
Gründe angegeben werden.

 4. Der Anspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Art. 5 Abs. 1 Satz
    2 GG auf funktionsgerechte Finanzierung sowie die Einhaltung der dazu notwendigen
    prozeduralen Sicherungen obliegt den Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft,
    wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist. Erfüllt ein Land seine Mitgewährleistungspflicht
    nicht und wird dadurch die Erfüllung des grundrechtlichen Finanzierungsanspruchs
    unmöglich, liegt bereits darin eine Verletzung der Rundfunkfreiheit. Denn ohne 
    die Zustimmung aller Länder kann die länderübergreifende Finanzierung des Rundfunks
    derzeit nicht gewährleistet werden. Auch für eine verfassungsrechtlich tragfähige
    Rechtfertigung einer Nichterfüllung des grundrechtlichen Anspruchs ist danach auf
    alle Länder abzustellen. Jedenfalls genügt es im gegenwärtigen von den Ländern 
    vereinbarten System nicht, wenn ein einzelnes Land eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags–
    überdies ohne tragfähige Begründung –ablehnt.

II. Das angegriffene Unterlassen des Landes Sachsen-Anhalt, dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag
zuzustimmen, ist mit der Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG nicht vereinbar.

 1. Während die anderen 15 Länder dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zugestimmt
    haben, hat das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung das 
    Inkrafttreten des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags verhindert.
 2. Eine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigung für das Unterlassen der Zustimmung
    des Landes zum Staatsvertrag und damit die ausgebliebene entsprechende Finanzierung
    des Rundfunks besteht hier nicht.

a) Im gegenwärtigen System der Rundfunkfinanzierung ist eine Abweichung von der 
Bedarfsfeststellung der KEF nur durch alle Länder einvernehmlich möglich. Hält ein
Land eine Abweichung für erforderlich, ist es Sache dieses Landes, das Einvernehmen
aller Länder über die Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF herbeizuführen.
Das ist nicht gelungen.

b) Es fehlt zudem an einer nachprüfbaren und verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung,
um von der Feststellung der KEF abweichen zu können. Dies kann im gegenwärtigen 
von den Ländern vereinbarten System nur eine verfassungsrechtlich zulässige Begründung
aller Länder sein. Der Vortrag des Landes Sachsen-Anhalt, dass es sich seit Jahren
unter den Ländern vergeblich um eine Strukturreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
bemüht habe, rechtfertigt die Abweichung von der Feststellung des Finanzbedarfs 
nicht. Eine Strukturreform der Rundfunkanstalten oder eine Reduzierung der anzubietenden
Programme war mit der Verabschiedung des Medienstaatsvertrags nicht verbunden und
durfte mit dieser Beitragsfestsetzung verfassungsrechtlich nicht zulässig verfolgt
werden. Soweit das Land Sachsen-Anhalt auf weitere möglicherweise beitragsrelevante
Rahmenbedingungen in der Folge der Pandemie abstellen wollte, hat es Tatsachenannahmen,
die eine Abweichung rechtfertigen könnten, weder hinreichend benannt noch seine 
daran anknüpfende Bewertung offengelegt.

III. Die Bestimmungen des Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags gelten
vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen
Neuregelung.

 1. Bis zu einer staatsvertraglichen Neuregelung durch die Länder besteht ein Bedürfnis
    nach einer Zwischenregelung durch das Bundesverfassungsgericht auf Grundlage des§
    35 BVerfGG, um weitere erhebliche Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit zu vermeiden.
    Es liegt nahe, hierfür übergangsweise eine dem Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags
    entsprechende Anpassung des Rundfunkbeitrags vorzusehen.
 2. Von einer Anordnung der rückwirkenden Erhöhung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar
    2021 wird abgesehen. Die Beurteilung der Auswirkungen der unterbliebenen Beitragsanpassung
    auf die Rundfunkanstalten kann in dem staatsvertraglich vereinbarten Verfahren 
    erfolgen. Sie erfordert im gegenwärtigen System allerdings eine Stellungnahme der
    KEF sowie einen neuen Änderungsstaatsvertrag mit Zustimmung aller Länder. Dabei
    sind Kompensationserfordernisse wegen unterbliebener Beitragsanpassung zu berücksichtigen.
    Den Beschwerdeführern steht dem Grunde nach eine solche kompensierende Mehrausstattung
    zu. Bei der nächsten Festsetzung des Rundfunkbeitrags ist die Notwendigkeit der
    Kompensation vom Beitragsgesetzgeber zu berücksichtigen. Hierbei werden der Mehrbedarf
    der Rundfunkanstalten, der durch eine Verschiebung von Investitionen und die Verwendung
    notwendig vorzuhaltender Reserven entstanden ist, wie auch etwaige Auswirkungen
    der Covid-19 Pandemie auf den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten und die Zumutbarkeit
    von Beitragserhöhungen für die Bürgerinnen und Bürger in den Blick zu nehmen sein.

_Quelle: BVerfG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/erfolgreiche-verfassungsbeschwerden-zum-ersten-medienaenderungsstaatsvertrag-59859)
