# Erfolgreicher Eilantrag betreffend das Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft

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- Veröffentlicht: 2021-05-31T10:50:09+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Hamburg, Pressemitteilung vom 31.05.2021 zum Beschluss 4 V 33/21 vom 20.05.2021

Der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat in einem den Beteiligten am 20. Mai 
2021 zugestellten Beschluss – Az. 4 V 33/21 – einem Eilantrag betreffend das Fremdpersonalverbot
in der Fleischwirtschaft weitgehend stattgeben.

Die Beschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

## Sachverhalt:

Der Gesetzgeber hatte im Dezember des vergangenen Jahres mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz
u. a. auch das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft–
kurz: GSA Fleisch – geändert. Im Mittelpunkt steht insoweit die Vorschrift des §
6a GSA Fleisch, die Einschränkungen des Einsatzes von Fremdpersonal im Kernbereich
der Fleischwirtschaft, namentlich in der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung
normiert. Seit dem 1. Januar 2021 ist in diesen Bereichen der Fleischwirtschaft 
der Einsatz von Werkvertragsunternehmen, seit dem 1. April 2021 auch der Einsatz
von Leiharbeitern untersagt. Der Verstoß gegen diese Regelungen ist bußgeldbewehrt
Zur Kontrolle der Einhaltung dieser Regelungen sind der Zollverwaltung in § 6b GSA
Fleisch weitreichende Befugnisse eingeräumt worden.

Die Antragstellerin, ein familiengeführtes Unternehmen, das Wurstprodukte aller 
Art herstellt, möchte auch künftig Zeitarbeiter einsetzen. Sie hatte deshalb beim
Finanzgericht Hamburg im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens den Antrag
gestellt, vorläufig festzustellen, dass sie kein Betrieb der Fleischwirtschaft sei
und somit nicht dem Fremdpersonalverbot des § 6a GSA Fleisch und der Kontrollbefugnis
des Antragsgegners gemäß § 6b GSA Fleisch unterliege.

## Wesentliche Erwägungen des Gerichts:

Der 4. Senat hat in seinem Beschluss zum einen ausgeführt, dass der Begriff der „
Fleischverarbeitung“ zwar nicht auf Arbeitsschritte am rohen Fleischprodukt beschränkt
sei, sondern auch alle Tätigkeiten bis zur Herstellung des fertigen, für den Verbraucher
bestimmten Nahrungsmittels – z. B. Wurst oder Schinken – umfasse. Der Fleischverarbeitung
unterfielen jedoch alle die Arbeitsschritte nicht mehr, die der Herstellung des 
verpackten (= versiegelten) Nahrungsmittels nachfolgten, wie etwa die Zusammenstellung
und weitere Verpackung dieser Nahrungsmittel zum Versand oder zum Verkauf. Der 4.
Senat hat zum anderen dargelegt, dass dem Begriff der Fleischverarbeitung nur Tätigkeiten
unterfielen, die unmittelbar am Fleischprodukt oder Nahrungsmittel selbst erfolgten.
Diese Einschränkung habe zur Konsequenz, dass Tätigkeiten, die zwar im sachlichen
Zusammenhang zur Fleischverarbeitung ständen, aber nicht am Produkt selbst vorgenommen
würden – wie kaufmännische, Hilfstätigkeiten, Tätigkeiten der Lagerung oder Reinigungstätigkeiten–
nicht vom Begriff der Fleischwirtschaft umfasst seien. Da die Antragstellerin ihr
Personal überwiegend in Bereichen einsetze, die nicht als Fleischverarbeitung anzusehen
seien, unterliege die Antragstellerin nicht dem Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft.

Allerdings, das hat der 4. Senat in seinem Beschluss auch klargestellt, sei die 
Zollverwaltung ungeachtet des positiven Ausgangs des Verfahrens für die Antragstellerin
grundsätzlich berechtigt, Kontrollen durchzuführen, ob die Antragstellerin als Betrieb
der Fleischverarbeitung anzusehen sei. Insoweit blieb der Eilantrag erfolglos.

_Quelle: FG Hamburg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/erfolgreicher-eilantrag-betreffend-das-fremdpersonalverbot-in-der-fleischwirtschaft-53910)
