# Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetz

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- Veröffentlicht: 2023-07-05T04:29:39+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerfG, Pressemitteilung vom 05.07.2023 zum Beschluss 2 BvE 4/23 vom 05.07.2023

Mit Beschluss vom 5. Juli 2023 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts
dem Deutschen Bundestag aufgegeben, die zweite und dritte Lesung zum Gesetzentwurf
der Bundesregierung zur „Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung der
Kehr- und Überprüfungsordnung“ (im Folgenden: Gebäudeenergiegesetz) nicht innerhalb
der laufenden Sitzungswoche durchzuführen. Der Antragsteller, ein Mitglied der CDU/
CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, sieht sich durch das Gesetzgebungsverfahren
in seinen Rechten als Mitglied des Deutschen Bundestages verletzt.

Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache Erfolg. Der
Hauptsacheantrag im Organstreitverfahren erscheint jedenfalls mit Blick auf das 
Recht des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen
Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) weder von vornherein
unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die demgemäß vom Bundesverfassungsgericht
vorzunehmende Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Unter den besonderen Umständen
des Einzelfalls überwiegt das Interesse an der Vermeidung einer irreversiblen Verletzung
der Beteiligungsrechte des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gegenüber
dem Eingriff in die Verfahrensautonomie des Deutschen Bundestages, der die Umsetzung
des Gesetzgebungsverfahrens lediglich verzögert.

Die Entscheidung ist mit 5:2 Stimmen ergangen.

Der Beschluss wird gesondert auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht
werden.

## Sachverhalt

Das Bundeskabinett beschloss am 19. April 2023 die Einbringung des Entwurfs zur 
Änderung des Gebäudeenergiegesetzes. Der Bundesminister der Finanzen erklärte dabei
zu Protokoll, dem Gesetzentwurf in dem Bewusstsein zuzustimmen, dass die Fraktionen
des Deutschen Bundestages diesen im parlamentarischen Verfahren intensiv beraten
und auch weitere Änderungen vornehmen würden. Der Gesetzentwurf wurde am 17. Mai
2023 in den Bundestag eingebracht (BT-Drucks 20/6875).

Am 13. Juni 2023 veröffentlichten die Koalitionsfraktionen ein zweiseitiges Papier
mit dem Titel „Leitplanken […] zur weiteren Beratung des Gebäudeenergiegesetzes“.
Dieses enthält eine Aufzählung von den Gesetzentwurf modifizierenden und im weiteren
Verfahren zu beratenden „Gesichtspunkten“.

Der Gesetzentwurf wurde am 15. Juni 2023 in erster Lesung im Plenum des Deutschen
Bundestages beraten und an den Ausschuss für Klimaschutz und Energie überwiesen.

Der Ausschuss führte am 21. Juni 2023 eine Sachverständigenanhörung zum ursprünglichen
Gesetzentwurf durch, wobei die sogenannten Leitplanken berücksichtigt wurden. Auf
Antrag der Koalitionsfraktionen fand am 27. Juni 2023 eine Sondersitzung des Ausschusses
statt. In deren Verlauf wurde der Termin für eine zweite Anhörung mehrheitlich auf
den 3. Juli 2023 festgelegt unter der Voraussetzung, dass die Änderungsanträge bis
Freitag, den 30. Juni 2023, vorlägen.

Am 27. Juni 2023 stellten Vertreter der Koalitionsfraktionen die Ergebnisse ihrer
Verhandlungen zu noch offenen Punkten des Gebäudeenergiegesetzes vor.

Am 30. Juni 2023 wurde dem Ausschuss für Klimaschutz und Energie die „Formulierungshilfe
des BMWK [Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz] für einen Änderungsantrag“
der Koalitionsfraktionen vorgelegt. Sie enthält eine 94-seitige Synopse des Gesetzentwurfs
der Bundesregierung und der Änderungsvorschläge sowie einen 14-seitigen Begründungsteil.

Die zweite öffentliche Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie fand
am Montag, dem 3. Juli 2023, statt. Am Nachmittag des 4. Juli 2023 legten die Koalitionsfraktionen
einen Änderungsantrag zum Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes vor. Am Morgen des 
5. Juli 2023 beriet der Ausschuss erneut. Nach den Angaben des Antragsgegners sollen
am 7. Juli 2023 die zweite und dritte Lesung mit der Schlussabstimmung im Deutschen
Bundestag stattfinden.

Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache im Wege eines Organstreitverfahrens 
die Feststellung der Verletzung seiner Rechte als Mitglied des Deutschen Bundestages
durch das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetz. Der damit verbundene 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zielt darauf ab, dem Deutschen Bundestag
die zweite und dritte Lesung des vorgenannten Gesetzentwurfs vorläufig zu untersagen,
solange nicht allen Abgeordneten die wesentlichen Textpassagen des für die zweite
Lesung maßgeblichen Gesetzentwurfs mindestens 14 Tage vorher zugegangen sind.

## Wesentliche Erwägungen des Senats

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG hat überwiegend
Erfolg.

**I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.**

Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen
werden. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist anzunehmen, wenn der beantragte
Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn
nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind. Hieran gemessen begehrt
der Antragsteller mit dem Eilantrag keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.

Der Erlass der einstweiligen Anordnung hat zwar zur Folge, dass der Entwurf des 
Gebäudeenergiegesetzes in der laufenden Sitzungswoche nicht in zweiter und dritter
Lesung beraten und beschlossen werden kann. Damit wird aber nicht zugleich über 
den weitergehenden Feststellungsantrag in der Hauptsache entschieden und insbesondere
keine erst dort zu prüfende Verletzung der Abgeordnetenrechte des Antragstellers
festgestellt.

**II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.**

1. Der Antrag im Organstreit erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt jedenfalls mit 
Blick auf das Recht des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen
Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG weder von vornherein unzulässig noch
offensichtlich unbegründet.

a) Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens
einschließlich der Terminierung der zweiten und dritten Lesung des Gesetzentwurfs
im Deutschen Bundestag einen statthaften Antragsgegenstand bildet. Dass die Ausgestaltung
eines Gesetzgebungsverfahrens in seiner Gesamtheit möglicherweise die Beteiligungsrechte
des einzelnen Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen und damit tauglicher
Gegenstand eines Organstreits sein kann, liegt ungeachtet der Frage, ob einzelne
Akte in diesem Verfahren nur vorbereitenden Charakter haben, auf der Hand.

b) Der Antrag im Organstreit ist zum derzeitigen Zeitpunkt nicht offensichtlich 
unbegründet.

aa) Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert den Status der Gleichheit der Abgeordneten
in einem formellen und umfassenden Sinn. Danach sind alle Abgeordneten berufen, 
gleichermaßen an der parlamentarischen Willensbildung mitzuwirken. Den Abgeordneten
steht nicht nur das Recht zu, im Deutschen Bundestag abzustimmen, sondern auch das
Recht zu beraten. Dies setzt eine hinreichende Information über den Beratungsgegenstand
voraus. Die Abgeordneten müssen dabei Informationen nicht nur erlangen, sondern 
diese auch verarbeiten können. Welche Bindungen sich aus dem Grundsatz der gleichberechtigten
Teilhabe der Abgeordneten an der parlamentarischen Willensbildung für die Ausgestaltung
von Gesetzgebungsverfahren ergeben, hat der Senat bisher nicht entschieden. Zwar
ist es der Parlamentsmehrheit (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG) grundsätzlich vorbehalten,
die Prioritäten und Abläufe bei der Bearbeitung von Gesetzgebungsverfahren zu bestimmen.
Auch wenn ihr dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, spricht einiges dafür,
dass die Verfahrensautonomie die Parlamentsmehrheit nicht von der Beachtung des 
durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Status der Gleichheit der Abgeordneten
entbindet und das Abgeordnetenrecht verletzt wird, wenn es bei der Gestaltung von
Gesetzgebungsverfahren ohne sachlichen Grund gänzlich oder in substantiellem Umfang
missachtet wird.

bb) Hieran gemessen ist der Antrag auf Feststellung einer Verletzung der Beteiligungsrechte
des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht offensichtlich unbegründet.
Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens erscheint offen. Aufgrund der besonderen Umstände
bei der Durchführung des streitgegenständlichen Gesetzgebungsverfahrens bedarf die
Frage, ob die Wahrnehmung der Verfahrensautonomie der Parlamentsmehrheit vorliegend
in ausreichendem Umfang den verfassungsrechtlich garantierten Beteiligungsrechten
des Antragstellers Rechnung getragen hat, eingehender Prüfung.

Der Antragsgegner selbst räumt eine erhebliche Verdichtung der zeitlichen Abläufe
und eine „nicht geringe Komplexität“ des Beratungsgegenstandes ein. Auch wenn der
Parlamentsmehrheit bei der Gestaltung der Verfahrungsabläufe ein verfassungsrechtlich
garantierter weiter Gestaltungsspielraum zukommt und bei dem dargestellten Geschehensablauf
die Fristen, die die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages für die zweite Beratung
eines Gesetzentwurfs vorsieht (§ 81 Abs. 1 Satz 2 GO-BT), gewahrt worden sein dürften,
bedarf es näherer, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht leistbarer Prüfung,
ob die Beteiligungsrechte des Antragstellers vorliegend ohne ausreichenden sachlichen
Grund in substanziellem Umfang beeinträchtigt wurden und sich die durch die Parlamentsmehrheit
gewählte Verfahrensgestaltung als eine rechtsmissbräuchliche Beschleunigung des 
Gesetzgebungsverfahrens darstellt.

2. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist vorliegend für eine summarische
Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache kein Raum. Kann nicht festgestellt
werden, dass sich der in der Hauptsache gestellte Antrag von vornherein als unzulässig
oder offensichtlich unbegründet erweist, oder kann das Bundesverfassungsgericht 
die Hauptsache nicht so rechtzeitig entscheiden, dass hierdurch die absehbaren schweren
Nachteile vermieden werden, kann die einstweilige Anordnung gerade – wie hier – 
deshalb nötig werden, weil dem Gericht die erforderliche Zeit für eine gewissenhafte(
wenn auch nur summarische) Prüfung der Rechtsfragen fehlt, die für die Entscheidung
der Hauptsache erheblich sind.

3. Die demgemäß vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32
Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die für 
den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.

a) Erginge die einstweilige Anordnung und bliebe dem Antrag in der Hauptsache der
Erfolg versagt, käme es zu einem erheblichen Eingriff in die Autonomie des Parlaments
beziehungsweise der Parlamentsmehrheit und damit in die originäre Zuständigkeit 
eines anderen obersten Verfassungsorgans. Von einem solchen Eingriff ist im Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich abzusehen. In der vorliegenden Konstellation
ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Verabschiedung des Gebäudeenergiegesetzes
zu einem sein Inkrafttreten ab dem 1. Januar 2024 nicht berührenden Zeitpunkt ohne
Weiteres möglich bliebe. Insoweit weist der Antragsteller darauf hin, dass der Antragsgegner
noch für den laufenden Kalendermonat eine Sondersitzung des Deutschen Bundestages
anberaumen könnte. Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, dass bei einer Absetzung
der Lesungen von der Tagesordnung in dieser Sitzungswoche eine Verabschiedung durch
den Bundesrat und damit ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erst anlässlich
der nächsten regulären Sitzung des Bundesrates Ende September möglich sei, übergeht
er, dass der Präsident des Bundesrats zu dessen Einberufung verpflichtet ist, wenn
die Bundesregierung dies verlangt.

b) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte der Antrag in der Hauptsache(
jedenfalls) hinsichtlich des geltend gemachten Rechts auf gleichberechtigte Teilhabe
des Antragstellers an der parlamentarischen Willensbildung Erfolg, käme es zu einer
irreversiblen, substantiellen Verletzung dieses Rechts. Dem Antragsteller wäre unwiederbringlich
die Möglichkeit genommen, bei den Beratungen und der Beschlussfassung über das Gebäudeenergiegesetz
seine Mitwirkungsrechte in dem verfassungsrechtlich garantierten Umfang wahrzunehmen.
Die irreversible und substantielle Verletzung seiner Beteiligungsrechte wirkt sich
im Verhältnis zwischen den Verfassungsorganen zu Lasten des Parlaments und seiner
Autonomie aus. Etwas Anderes folgt entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch
nicht aus dem Umstand, dass ein Erfolg in der Hauptsache möglicherweise positive
Auswirkungen auf die Ausgestaltung künftiger Gesetzgebungsverfahren hätte.

c) Der Senat weicht mit der einstweiligen Anordnung von dem Antrag des Antragstellers
ab, um die nach der Folgenabwägung betroffenen Rechte zu einem angemessenen Ausgleich
zu bringen. Hierbei berücksichtigt der Senat insbesondere, dass der Eingriff in 
die Autonomie des Parlaments über die Bestimmung seiner Verfahrensabläufe so gering
wie möglich zu halten ist und der Antragsgegner die weitere Terminierung der Verfahrensschritte
des vorliegend in Streit stehenden Gesetzgebungsverfahrens unter Beachtung der hier
in die Folgenabwägung eingestellten Rechte vornehmen wird.

_Quelle: Bundesverfassungsgericht_
