# Erhebung besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe rechtmäßig

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- Veröffentlicht: 2022-04-08T09:14:07+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 08.04.2022 zum Urteil 3 K 952/21.NW vom 28.03.2022

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil 
vom 28. März 2022 entschieden, dass die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes auch
dann rechtmäßig ist, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen
verfügt, das der Kircheneinkommensbesteuerung unterliegt.

Das besondere Kirchgeld ist eine Sonderform der Kirchensteuer. Es wird im Falle 
zusammenveranlagter, glaubensverschiedener Ehegatten erhoben, bei denen der kirchenangehörige
Ehegatte kein oder ein im Vergleich zu jenem des nicht kirchenangehörigen Ehegatten
geringes Einkommen erzielt und dadurch keinen oder einen gemessen an der Leistungsfähigkeit
der zusammenveranlagten Ehegatten nur geringen Betrag an die Religionsgemeinschaft
in Form der Kircheneinkommenssteuer leisten müsste. Eine glaubensverschiedene Ehe
liegt vor, wenn nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche angehört. Steuerpflichtig
ist nur das Kirchenmitglied. Die Höhe des besonderen Kirchgelds wird auf der Grundlage
des gemeinsamen Lebensführungsaufwands beider Ehegatten ermittelt. Rechtsgrundlage
zur Erhebung eines gemeinsamen Kirchgeldes ist § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Kirchensteuergesetzes
Rheinland-Pfalz.

Die Klägerin gehörte im streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum der römisch-
katholischen Kirche an. Ihr Ehemann trat während des laufenden Veranlagungszeitraums
aus der Kirche aus und ist seitdem konfessionslos. Die Klägerin und ihr Ehemann 
beantragten für den vorgenannten Zeitraum eine gemeinsame Einkommensteuerveranlagung.

Mit Bescheid vom 17. November 2020 setzte das zuständige Finanzamt gegenüber der
Klägerin Kircheneinkommenssteuer und anhand der steuerpflichtigen Einkünfte beider
Ehegatten ein besonderes Kirchgeld fest, mit dem die Kircheneinkommenssteuer verrechnet
wurde.

Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin im
August 2021 Klage und machte u. a. geltend, dass die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes
verfassungswidrig sei, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen
verfüge, das der Kircheneinkommensbesteuerung unterliege.

Die Klage wurde mit Urteil der 3. Kammer vom 28. März 2022 abgewiesen.

Die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes verstoße nach gefestigter Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs nicht gegen höherrangiges
Recht. Zwar könne Gegenstand der Besteuerung nicht das einkommensteuerrechtlich 
ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörigen Ehegatten, wohl aber der
nach dem gemeinsamen Einkommen beider Ehegatten bemessene Lebensführungsaufwand 
des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden. Eine Beschränkung
der vorgenannten Grundsätze auf solche Fälle, in denen der kirchenangehörige Ehegatte
einkommenslos sei, lasse sich der einschlägigen Rechtsprechung nicht entnehmen. 
Danach sei eine Besteuerung auch des über ein Einkommen verfügenden, kirchenangehörigen
Ehegatten durch die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes aus Billigkeitsgründen
verfassungsrechtlich geboten, um diesen an der Finanzierung der kirchlichen Gemeinschaftsaufgaben
hinreichend zu beteiligen. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche, doppelte Belastung
der Klägerin mit Kircheneinkommenssteuer und besonderem Kirchgeld sei im vorliegenden
Fall ausgeschlossen, da das rheinland-pfälzische Kirchensteuergesetz eine Anrechnungsregelung
enthalte, die im vorliegenden Fall auch zur Anwendung gekommen sei.

_Quelle: VG Neustadt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/erhebung-besonderen-kirchgeldes-in-glaubensverschiedener-ehe-rechtmaessig-76692)
