# Erlass von Säumniszuschlägen

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/erlass-von-saeumniszuschlaegen/
- Veröffentlicht: 2022-01-03T09:41:03+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Hamburg, Mitteilung vom 31.12.2021 zum Urteil 4 K 11/20 vom 04.08.2021 (nrkr –
BFH-Az.: VII B 135/21)

 1. Ob eine natürliche oder juristische Person als pünktlicher oder nicht pünktlicher
    Steuerzahler zu betrachten ist, beurteilt sich nicht anhand einer einzelnen Steuerart,
    sondern ist in einer Gesamtschau zu prüfen, bei der alle für das Verhältnis zwischen
    dem Steuerzahler und der Finanz- bzw. Zollverwaltung relevanten Umstände heranzuziehen
    sind.
 2. Säumniszuschläge, die gegenüber einem an sich pünktlichen Steuerzahler erhoben 
    werden, verlieren ihren Zweck als Druckmittel, den Steuerschuldner zur rechtzeitigen
    Zahlung seiner steuerrechtlichen Verbindlichkeiten anzuhalten, was bereits für 
    sich genommen einen hälftigen Erlass der verwirkten Säumniszuschläge rechtfertigt.
 3. Hat die Säumnis des Steuerzahlers keinen oder nur einen geringfügigen Verwaltungsaufwand
    verursacht, ist auch der weitere, mit der Erhebung von Säumniszuschlägen verfolgte
    Zweck entfallen mit der Folge, dass als ermessensfehlerfreie Entscheidung allein
    ein vollständiger Erlass der Säumniszuschläge in Betracht kommt.

Das Urteil des 4. Senats betrifft die Überprüfung einer Ermessensentscheidung über
den Billigkeitserlass von Säumniszuschlägen. Das beklagte Hauptzollamt hatte den
Erlass von Säumniszuschlägen auf Energiesteuer (Fälligkeit am 12.06.2017, Zahlung
am 29.06.2017) abgelehnt, weil die Klägerin auch in der Vergangenheit in insgesamt
19 Fällen verspätet, allerdings innerhalb der Schonfrist gezahlt habe und damit 
kein pünktlicher Steuerzahler sei. Das Gericht hat diese Entscheidung als rechtswidrig
angesehen und den Beklagten verpflichtet, den Billigkeitsantrag unter Beachtung 
der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Es hat zunächst beanstandet,
dass die Klägerin bereits deshalb als nicht pünktliche Steuerzahlerin angesehen 
wurde, weil sie die Energiesteueranmeldungen verspätet abgegeben hatte; tatsächlich
seien auch die anderen Steuerarten wie Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer etc. in 
die Betrachtung mit einzubeziehen gewesen. Im Übrigen seien die Energiesteuerzahlungen
lediglich geringfügig – bei 17 Anmeldungen um einen Tag und bei zwei Anmeldungen
um zwei Tage – verspätet erfolgt. Des Weiteren hat das Gericht darauf abgestellt,
inwieweit die Säumnis zu Verwaltungsaufwand führt, der ebenfalls durch die Verwirkung
von Säumniszuschlägen abgegolten werden solle. Verursache die Säumnis im konkreten
Fall keinen oder nur geringen Verwaltungsaufwand, komme ein vollständiger Erlass
der Säumniszuschläge in Betracht.

Nach bislang herrschender Auffassung sollen die Säumniszuschläge zur Hälfte Druckmittelcharakter
haben, weshalb üblicherweise die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge erlassen
wird, wenn mit ihnen kein Druck mehr auf das Zahlungsverhalten ausgeübt werden kann.
Die „andere Hälfte“ soll zinsähnlichen Charakter haben und den besagten Verwaltungsaufwand
abgelten. Interessant an der Entscheidung des 4. Senats ist, dass ein vollständiger
Erlass in Betracht kommen soll, wenn kein oder nur geringer Verwaltungsaufwand entstanden
ist; dessen Höhe im konkreten Einzelfall zu prüfen ist. Der (abstrakt) Zinscharakter
spielt danach nicht unbedingt eine Rolle.

Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt, Az. des BFH VII B 135/21.

_Quelle: FG Hamburg, Newsletter 4/2021_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/erlass-von-saeumniszuschlaegen-71466)
