# Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen – Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2022

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- Published: 2021-12-02T13:49:00+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7246 / 19 / 10002 :001 vom
01.12.2021

Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte
Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser
Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten
Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchst.
c Doppelbuchst. cc der Anlage 2 zum UStG).

Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2022 gilt Folgendes:

 1. Goldmünzen
     Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer 
    zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich
    anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der 
    Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold(
    1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss
    anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden. Nach Tz. 174 
    Nummer 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch
    auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte
    folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2022 ist die Metallwertermittlung
    dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 50.813 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

 2. Silbermünzen
     Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer
    nach Tz. 174 Nummer 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung 
    aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je
    Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für
    das Kalenderjahr 2022 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne
    Umsatzsteuer) von 631 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

Diese Bekanntmachung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/ermaessigter-umsatzsteuersatz-fuer-die-steuerpflichtigen-einfuhren-von-sammlermuenzen-bekanntmachung-des-gold-und-silberpreises-fuer-das-kalenderjahr-2022-69330)
