# Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines verschleierten Umsatzes

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- Veröffentlicht: 2021-07-01T11:48:09+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 01.07.2021 zum Urteil C-521/19 vom 01.07.2021

**Bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines von Mehrwertsteuerpflichtigen
verschleierten Umsatzes ist davon auszugehen, dass die von der Steuerverwaltung 
rekonstruierten gezahlten und erhaltenen Beträge die Mehrwertsteuer bereits enthalten.**

_Jede andere Auslegung würde gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer
verstoßen._

Die Lito-Gruppe ist eine mit dem Infrastruktur- und Orchestermanagement für Patronats-
und Dorffeste in Galicien (Spanien) betraute Unternehmensgruppe. Ein Vermittler 
von Künstlern verhandelte im Rahmen einer mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeit im
Namen der Lito-Gruppe mit den kommunalen Festkomitees über den Auftritt von Orchestern.
Die Festkomitees zahlten in bar und erhielten keine Rechnung. Diese Zahlungen wurden
der Steuerverwaltung weder für Zwecke der Körperschaftsteuer noch für Zwecke der
Mehrwertsteuer erklärt. Der Vermittler erhielt 10 % der Einnahmen der Lito-Gruppe.
Die Zahlungen an ihn wurden ebenfalls in bar und ohne Rechnung geleistet. Sie wurden
zudem nicht erklärt. Da der Vermittler keine Rechnungen ausstellte, gab er auch 
keine Mehrwertsteuererklärung ab.

Die Steuerverwaltung ist der Ansicht, dass die Beträge, die der Vermittler als Entgelt
für seine Tätigkeit erhalten habe (64.414,90 Euro im Jahr 2010, 67.565,40 Euro im
Jahr 2011 und 60.692,50 Euro im Jahr 2012), keine Mehrwertsteuer enthielten. Die
Steuerbemessungsgrundlage für die Einkommensteuer dieser Jahre sei daher unter Berücksichtigung
der Gesamtheit dieser Beträge zu ermitteln. Die Steuer des Vermittlers für die Jahre
2010 bis 2012 wurde neu festgesetzt, und gegen ihn wurden Sanktionen verhängt. Der
Vermittler rügt dies. Er trägt vor, die nachträgliche Anwendung der Mehrwertsteuer
auf die von der Steuerverwaltung als Einkünfte eingestuften Beträge stehe im Widerspruch
zur Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) und des 
Gerichtshofs, wonach die Mehrwertsteuer, wenn Umsätze bekannt würden, die ihr grundsätzlich
unterlägen, für die jedoch keine Erklärungen abgegeben und keine Rechnungen ausgestellt
worden seien, als in dem zwischen den Parteien dieser Umsätze vereinbarten Preis
enthalten anzusehen sei. Der Vermittler ist der Auffassung, da es ihm nach spanischem
Recht nicht möglich sei, die nicht abgewälzte Mehrwertsteuer einzufordern, weil 
sein Verhalten ein Steuervergehen darstelle, müsse davon ausgegangen werden, dass
die Mehrwertsteuer im Preis der erbrachten Dienstleistungen enthalten sei.

Das mit der Rechtssache befasste Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Oberstes
Gericht von Galicien, Spanien) möchte vom Gerichtshof wissen, wie die Bestimmungen
der Mehrwertsteuerrichtlinie^(1) über die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage
eines Umsatzes zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen auszulegen sind, wenn die Steuerpflichtigen
der Steuerverwaltung aufgrund eines Steuerbetrugs weder mitgeteilt haben, dass es
den Umsatz gibt, noch eine Rechnung ausgestellt oder die bei diesem Umsatz erzielten
Einkünfte in einer direkte Steuern betreffenden Erklärung angegeben haben. Das spanische
Gericht wirft die Frage auf, ob in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass
die gezahlten und erhaltenen Beträge die Mehrwertsteuer bereits enthalten.

In seinem Urteil vom 01.07.2021 entscheidet der Gerichtshof, dass unter den genannten
Umständen davon auszugehen ist, dass die von der Steuerverwaltung im Rahmen der 
Überprüfung einer direkte Steuern betreffenden Erklärung durchgeführte Rekonstruktion
der bei dem fraglichen Umsatz gezahlten und erhaltenen Beträge einen die Mehrwertsteuer
bereits enthaltenden Preis darstellt, es sei denn, für die Steuerpflichtigen besteht
nach nationalem Recht die Möglichkeit, die in Rede stehende Mehrwertsteuer trotz
des Betrugs nachträglich abzuwälzen und in Abzug zu bringen.

Der Gerichtshof führt zunächst aus, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen,
Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen zu den von der Richtlinie anerkannten
und geförderten Zielen gehört. Allerdings zählt die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage
eines Umsatzes zwischen Steuerpflichtigen nicht zu den Instrumenten zur Ahndung 
von Steuerhinterziehungen. Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass Steuerpflichtige,
die die Grundregeln der Richtlinie, insbesondere im Bereich der Rechnungsstellung,
nicht eingehalten haben, die Folgen ihres Verhaltens zu tragen haben, indem sie 
die Mehrwertsteuer auch dann nicht in Abzug bringen können, wenn auf die Umsätze,
für die keine Rechnung ausgestellt wurde, nach einer Steuerprüfung rückwirkend Mehrwertsteuer
erhoben wird.

Der Mehrwertsteuerpflichtige kann das Recht auf Vorsteuerabzug nämlich grundsätzlich
erst dann ausüben, wenn er im Besitz einer Rechnung ist. Im vorliegenden Fall kann
der Vermittler aufgrund des von ihm begangenen Betrugs – unbeschadet der steuerlichen
Sanktionen, die gegen ihn verhängt wurden oder verhängt werden könnten – die Mehrwertsteuer,
die auf den gegenüber der Steuerverwaltung nicht erklärten und der Lito-Gruppe nicht
in Rechnung gestellten Umsatz entfällt, offenbar nicht in Abzug bringen.

Der Umstand, dass Steuerpflichtige gegen die Pflicht zur Rechnungsstellung verstoßen
haben, kann jedoch dem Grundprinzip der Richtlinie, das darin besteht, dass nur 
der Endverbraucher durch das Mehrwertsteuersystem belastet werden soll, nicht im
Weg stehen.

Der Gerichtshof hebt hervor, dass die Wiederherstellung der Situation, die ohne 
Unregelmäßigkeit und erst recht ohne Betrug bestanden hätte, durch die Steuerverwaltung
stets eine unvermeidbare Unsicherheitsmarge beinhaltet. Folglich ist die Steuerbemessungsgrundlage–
d. h. die Gegenleistung als subjektiver Wert, den der Steuerpflichtige tatsächlich
erhalten hat und der die Mehrwertsteuer nicht umfasst – im Fall einer nachträglichen
Rekonstruktion durch die betreffende nationale Steuerverwaltung wegen des fehlenden
Ausweises der Mehrwertsteuer in einer Rechnung oder des Fehlens einer Rechnung unter
Berücksichtigung dieser unvermeidbaren Unsicherheitsmarge zu verstehen, unabhängig
davon, ob eine betrügerische Absicht besteht.

Deshalb ist davon auszugehen, dass das Ergebnis eines Umsatzes, der gegenüber der
Steuerverwaltung verschleiert wurde, obwohl für ihn eine Rechnung hätte ausgestellt
werden müssen und er hätte erklärt werden müssen, die auf den Umsatz entfallende
Mehrwertsteuer enthält, wenn dieses Ergebnis auf einer Rekonstruktion beruht, die
im Rahmen einer Prüfung in Bezug auf direkte Steuern vorgenommen wurde. Anders verhielte
es sich, wenn es nach dem anwendbaren nationalen Recht möglich wäre, die Mehrwertsteuer
zu berichtigen.

Jede andere Auslegung verstieße gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer
und würde dazu führen, dass ein Teil der Mehrwertsteuerbelastung von einem Steuerpflichtigen
zu tragen wäre, obwohl die Mehrwertsteuer nur vom Endverbraucher getragen werden
soll. Die Beachtung dieses Grundsatzes hindert die Mitgliedstaaten aber nicht daran,
Sanktionen zur Bekämpfung von Steuerbetrug zu erlassen. Ein Steuerbetrug wie der
in Rede stehende ist im Rahmen solcher Sanktionen zu ahnden und nicht im Wege der
Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage.

## Fußnote

^(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame 
Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/ermittlung-der-steuerbemessungsgrundlage-eines-verschleierten-umsatzes-56402)
