# Ernstliche Zweifel an der Aufrechnung in Bauträgerfällen

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- Veröffentlicht: 2022-04-19T10:51:31+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 19.04.2022 zum Beschluss 5 V 3238/21 u. a. vom 17.02.2022(
nrkr)

Mit sechs Beschlüssen vom 17. Februar 2022 (Az. 5 V 3238/21, 5 V 3239/21, 5 V 3240/
21, 5 V 3241/21, 5 V 3242/21 und 5 V 3243/21) hat der 5. Senat des Finanzgerichts
Münster im Rahmen von Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung zur Aufrechnung
in Bauträgerfällen Stellung genommen. Danach bestehen ernstliche Zweifel von Aufrechnungen
des Finanzamts mit abgetretenen Werklohnforderungen gegen Umsatzsteuernachforderungen.

Die Antragstellerin ist als Bauträgerin tätig und erhielt Bauleistungen von Subunternehmen.
Die auf diese Leistungen entfallende Umsatzsteuer behielt die Antragstellerin ein
und führte sie an das Finanzamt ab, weil sie ursprünglich davon ausging, gemäß §
13b UStG Steuerschuldnerin zu sein. Unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 22. August
2013 (V R 37/10) beantragte die Antragstellerin die Erstattung der zu Unrecht abgeführten
Umsatzsteuer, was zu einer Herabsetzung der Umsatzsteuerfestsetzung führte. Das 
Finanzamt zahlte den Erstattungsbetrag jedoch nicht an die Antragstellerin aus, 
sondern ließ sich in Höhe der Umsatzsteuerbeträge Werklohnnachforderungen von den
Subunternehmen abtreten und rechnete hiermit auf.

Hierüber erließ das Finanzamt Abrechnungsbescheide, gegen die die Antragstellerin
Einsprüche einlegte, weil keine Aufrechnungslage vorgelegen habe. Hierzu berief 
sie sich auf Verjährung, machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend und trug vor, 
dass die Forderungen wegen fehlender Gegenseitigkeit nicht aufrechenbar seien. Zugleich
beantragte die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt
ablehnte, sodass es zu den gerichtlichen Aussetzungsanträgen kam.

Diese gerichtlichen Aussetzungsanträge hatten überwiegend Erfolg. Der 5. Senat des
Finanzgerichts Münster hat zunächst ausgeführt, dass Aufrechnungsbescheide auch 
dann vollziehbare und damit aussetzungsfähige Verwaltungsakte seien, wenn sie einen
Kontostand von 0,- Euro ausweisen, denn durch die Aufrechnungen habe sich die Rechtsposition
der Antragstellerin verschlechtert.

Es bestünden auch ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der erklärten Aufrechnungen.
Bislang sei rechtlich ungeklärt, ob Finanzgerichte über den Bestand und die Durchsetzbarkeit
zivilrechtlicher und damit rechtswegfremder Forderungen, mit denen das Finanzamt
aufgerechnet hat, selbst entscheiden können, oder ob zuvor eine zivilgerichtliche
Entscheidung eingeholt werden muss. Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung sei eine
Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung nur möglich, wenn diese unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, 
weil die Antragstellerin die Durchsetzbarkeit der Werklohnforderungen infrage stelle.
In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung sei in Bauträgerfällen umstritten, ob 
Finanzgerichte über die an den Fiskus abgetretenen Werklohnforderungen selbst entscheiden
können oder dies den Zivilgerichten überlassen müssen. Daher sei Aussetzung der 
Vollziehung geboten.

Das Gericht hat die Aussetzung der Vollziehung allerdings von einer Sicherheitsleistung
abhängig gemacht, die die Antragstellerin auch durch Abtretung ihres Umsatzsteuererstattungsanspruchs
erbringen dürfe.

Die Antragstellerin hat die gegen die Beschlüsse zugelassenen Beschwerden eingelegt.
Der Senat hat den Beschwerden nicht abgeholfen. Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs
sind noch nicht bekannt.

_Quelle: FG Münster, Newsletter April 2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/ernstliche-zweifel-an-der-aufrechnung-in-bautraegerfaellen-77045)
