# Erreichen des Regelrentenalters schließt Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nicht aus

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- Veröffentlicht: 2022-01-13T12:10:48+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 13.01.2022 zum Urteil 5 C 6.20 vom 12.01.2022

Ein schwerbehinderter Mensch kann im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamts
für begleitende Hilfen im Arbeitsleben die Übernahme der Kosten für eine notwendige
Arbeitsassistenz auch nach Erreichen des Regelrentenalters beanspruchen. Das hat
das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 12.01.2022 entschieden.

Der 1951 geborene Kläger ist blind und mit einem Grad der Behinderung von 100 als
schwerbehindert anerkannt. Die Leistungen für eine Assistenzkraft in Höhe von monatlich
1.650 Euro (22 Wochenstunden), die er für seine selbstständige Tätigkeit als Lehrer,
Berater und Gewerbetreibender erhielt, erbrachte der beklagte Landeswohlfahrtsverband
nur bis zum 30. Juni 2016, weil der Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine Altersrente 
beziehe. Den Antrag des weiterhin erwerbstätigen Klägers, die Kosten vom 1. Juli
2016 bis zum 30. Juni 2017 weiter zu übernehmen, lehnte er ab. Widerspruch und Klage
hatten keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht
die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an diesen zurückverwiesen.

Für den Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz als
begleitender Hilfe im Arbeitsleben (gemäß § 102 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Neuntes
Buch – SGB IX – alter Fassung, dem § 185 Abs. 5 SGB IX neuer Fassung entspricht)
ist eine Altersgrenze weder ausdrücklich im Gesetz geregelt noch lässt sie sich 
diesem – entgegen der Auffassung der Vorinstanzen – im Wege der Auslegung entnehmen.
Der Anspruch setzt zum einen für eine Einordnung als Hilfe im Arbeitsleben nach 
Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Regelung nur voraus, dass der schwerbehinderte
Mensch einer nachhaltig betriebenen Erwerbstätigkeit nachgeht, die geeignet ist,
dem Aufbau bzw. der Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen. 
Zum anderen ist erforderlich, dass tatsächlich Arbeitsassistenzleistungen erbracht
werden, die unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitsumstände zum Ausgleich behinderungsbedingter
Nachteile notwendig sind. Da der Verwaltungsgerichtshof – von seinem Rechtsstandpunkt
aus folgerichtig – zu diesen Voraussetzungen keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen
getroffen hat, konnte das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht nicht selbst
abschließend in der Sache entscheiden, sondern hatte diese an den Verwaltungsgerichtshof
zurückzuverweisen.

_Quelle: BVerwG_

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