# Erschütterung des für eine private Pkw-Nutzung sprechenden Anscheinsbeweises

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- Veröffentlicht: 2022-09-15T09:06:26+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.09.2022 zum Urteil 6 K 2688/19 E vom 16.08.2022

Der für die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw sprechende Anscheinsbeweis kann
auch auf andere Weise als durch das Vorhandensein eines in Status und Gebrauchswert
vergleichbaren Pkw im Privatvermögen erschüttert werden. Dies hat der 6. Senat des
Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 16. August 2022 (Az. 6 K 2688/19 E) entschieden.

Zum Haushalt der miteinander verheirateten Kläger gehörten in den Streitjahren 2015
und 2016 zwei volljährige Kinder. Im Privatvermögen hielten die Kläger im Streitzeitraum(
teilweise nacheinander) insgesamt drei Kleinwagen, die in erster Linie von den Kindern
genutzt wurden. Der Kläger unterhielt auf demselben Grundstück, auf dem sich auch
das Wohnhaus der Familie befand, einen Gartenbaubetrieb, war aber hauptberuflich
anderweitig als Arbeitnehmer beschäftigt. Die Klägerin arbeitete neben 20 weiteren
Arbeitnehmern bzw. Aushilfen auf Mini-Job-Basis im Betrieb des Klägers.

Im Betriebsvermögen hielt der Kläger neben einem dem Vorarbeiter zugeordneten Dienstwagen
einen BMW X3 und ab Februar 2015 einen Ford Ranger, für die keine Fahrtenbücher 
geführt wurden. Für den BMW versteuerte er die Privatnutzung nach der 1 %-Regelung,
während er für den Ford Ranger keinen Privatnutzungsanteil ansetzte. Das Finanzamt
wandte demgegenüber auch für den Ford Ranger die 1 %-Regelung an, da die privaten
Fahrzeuge in Status und Gebrauchswert nicht mit diesem Pkw vergleichbar seien und
nicht allen Familienmitgliedern jederzeit ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur 
Verfügung gestanden habe.

Zur Begründung ihrer Klage machten die Kläger geltend, dass der Ford Ranger den 
Mitarbeitern des Betriebs arbeitstäglich permanent als Zugmaschine zur Verfügung
stehen müsse. Aufgrund des Verschmutzungszustands sei es lebensfremd, dieses Fahrzeug
an Wochenenden für Familienfahrten zu nutzen. Hierfür bleibe wegen der geringen 
jährlichen Fahrleistung von durchschnittlich 8.900 km auch kein Raum.

Die Klage hatte Erfolg. Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster ist nach dem Gesamtergebnis
des Verfahrens nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Ford Ranger in den Streitjahren
tatsächlich privat genutzt wurde. Nach dem Beweis des ersten Anscheins spreche die
allgemeine Lebenserfahrung zwar dafür, dass betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten
Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt würden. Dieser Anscheinsbeweis
sei im Streitfall allerdings erschüttert.

Zwar handele es sich bei dem Ford Ranger um ein Fahrzeug, das sich typischerweise
auch für eine Privatnutzung eignet. Auch der ebenfalls privat genutzte betriebliche
BMW X3 sei nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, da er wegen der betrieblichen
Nutzung nicht vollumfänglich für Privatfahrten zur Verfügung stehe.

Der Senat hat aber aufgrund des dargelegten Sachverhalts die ernsthafte Möglichkeit
eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens angenommen.
Zunächst sei nachvollziehbar, dass der Ford Ranger permanent aufgrund seiner Zugkraft
im Betrieb eingesetzt worden sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der
Kläger seinen Gartenbaubetrieb nur als Nebentätigkeit ausgeübt habe und den Ford
Ranger damit nicht arbeitstäglich selbst genutzt haben könne. Hierdurch sei die 
Möglichkeit einer Privatnutzung erheblich eingeschränkt gewesen. Zu berücksichtigen
sei auch, dass beide Kläger für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufgrund
der kurzen Entfernungen keinen Pkw benötigt hätten. Schließlich habe der Ford Ranger
auch nicht für bestimmte Anlässe privat genutzt werden müssen, da die Entsorgung
von Grünschnitt über einen auf dem Grundstück befindlichen Container erfolgt und
für den Umzug der Tochter ein Transporter geliehen worden sei.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

_Quelle: FG Münster_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/erschuetterung-des-fuer-eine-private-pkw-nutzung-sprechenden-anscheinsbeweises-84971)
