# Erstattung geleisteter Zahlungen für Pauschalreise trotz Corona gerechtfertigt

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- Published: 2022-09-15T12:19:19+02:00
- Author: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 15.09.2022 zu den Schlussanträgen in den Rs. C-396/21
und C-407/21 vom 15.09.2022

**Tourismus in Zeiten der Pandemie: Nach Ansicht von Generalanwältin Medina sind
Reiseveranstalter, die einen Pauschalreisevertrag nicht erfüllen können, aufgrund
der Pandemie nicht von der Verpflichtung befreit, den Preis zu mindern und, falls
der Vertrag storniert wird, eine Erstattung in Geld vorzunehmen, es sei denn, es
liegen nachweislich außerordentliche Schwierigkeiten vor.**

_Die außergewöhnlichen Auswirkungen von COVID-19 auf den Tourismussektor können 
eine vorübergehende Ausnahme von der Verpflichtung des Veranstalters, einem Verbraucher
im Fall der Stornierung der Pauschalreise alle geleisteten Zahlungen innerhalb von
14 Tagen voll zu erstatten, ausnahmsweise rechtfertigen; jedoch muss jede durch 
die Vertragswidrigkeit der Pauschalreise bedingte Preisminderung im Hinblick auf
sämtliche Umstände des Einzelfalls angemessen sein._

Die COVID-19-Pandemie gehört zu den schwersten gesundheitlichen Notlagen der Gegenwart
und hat sich auch auf die Wirtschaft schädlich ausgewirkt, u. a. auf den Tourismussektor,
der zu den am schwersten und unmittelbarsten beeinträchtigten Sektoren zählt.

Die Rechtssache C-396/21, FTI Touristik (Pauschalreise auf die Kanarischen Inseln),
betrifft einen konkreten Aspekt der Auswirkungen der Pandemie, und zwar im Zusammenhang
mit Pauschalreiseverträgen im Sinne der Richtlinie 2015/2302^(1) und den Rechten
von Reisenden. Die Kläger des Ausgangsverfahrens buchten eine vierzehntägige Urlaubsreise
von Deutschland auf die Kanarischen Inseln für den Zeitraum vom 13. bis 27. März
2020. Aufgrund der Pandemie endete ihre Reise nach sieben Tagen und sie kehrten 
nach Deutschland zurück, wo sie eine Preisminderung in Höhe von 70 % des anteiligen
Reisepreises für sieben Tage verlangten. Das Landgericht München I hat dem Gerichtshof
der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob der Reisende nach Art. 14 Abs. 1 
der Richtlinie 2015/2302 Anspruch auf eine Preisminderung wegen einer Vertragswidrigkeit
in Bezug auf den Pauschalreisevertrag hat, wenn die Vertragswidrigkeit auf Einschränkungen
zurückzuführen ist, die angeordnet wurden, um die Ausbreitung einer Infektionskrankheit
weltweit einzudämmen.

Die Rechtssache C-407/21, UFC – Que Choisir und CLCV, betrifft insbesondere die 
Rechtmäßigkeit des Erlasses nationaler Maßnahmen, die vorübergehende Ausnahmen vom
Verbraucherrecht in Bezug auf Pauschalreiseverträge vorsehen. Die Klägerinnen, bei
denen es sich um französische Verbraucherschutzverbände handelt, machen u. a. die
Rechtswidrigkeit der Ordonnance Nr. 2020-315 vom 25. März 2020 geltend, in der die
Voraussetzungen für die Beendigung von Urlaubsaufenthalten im Fall unvermeidbarer,
außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt geregelt waren. Unter diesen Voraussetzungen
erlaubte die Ordonnance den Reiseveranstaltern die Ausstellung eines Gutscheins 
anstelle der vollständigen Erstattung aller Zahlungen der Reisenden, was eine Abweichung
von den Anforderungen der Richtlinie 2015/2302 darstellte. Der französische Staatsrat
erläutert, dass die Ordonnance erlassen worden sei, um die Liquidität und Solvenz
der Leistungserbringer zu sichern. Damals hätten sich mehr als 7 000 in Frankreich
registrierte Reiseveranstalter in großen Schwierigkeiten befunden. Unter diesen 
Umständen hätte eine sofortige Erstattung für alle stornierten Leistungen diese 
Reiseveranstalter in wirtschaftliche Not gebracht und damit die Möglichkeit gefährdet,
Kunden alle von ihnen geleisteten Zahlungen zu erstatten.

In ihren heute vorgelegten Schlussanträgen in der Rechtssache C-396/21, FTI Touristik(
Pauschalreise auf die Kanarischen Inseln), vertritt Generalanwältin Laila Medina
die Auffassung, dass der Reiseveranstalter in Anbetracht der Systematik von Art.
14 der Richtlinie 2015/2302 von seiner Verpflichtung zur Gewährung einer angemessenen
Minderung des Preises für die Pauschalreise nicht befreit sei. Die Höhe der Preisminderung,
auf die ein Reisender Anspruch habe, müsse unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls angemessen sein; diese Festlegung sei Sache des nationalen Gerichts.

Generalanwältin Medina weist als Erstes darauf hin, dass das Ziel der Richtlinie
2015/2302 – die auch im Kontext der COVID-19-Pandemie anwendbar sei – darin bestehe,
ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Für den Anspruch auf eine Preisminderung
gelte eine Voraussetzung, nämlich die „Vertragswidrigkeit“, und es bestehe eine 
Ausnahme, nämlich wenn die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen sei. Eine
Vertragswidrigkeit, die irgendeiner anderen Person zuzurechnen sei oder durch unvermeidbare
und außergewöhnliche Umstände bedingt sei, schließe folglich den Anspruch des Reisenden
auf eine Preisminderung nicht aus.

Als Zweites führt die Generalanwältin aus, dass die im März 2020 als Reaktion auf
die Pandemie angeordneten regulatorischen Einschränkungen als höhere Gewalt anzusehen
seien. Die erlassenen restriktiven Maßnahmen hätten eine außerhalb der Kontrolle
des Reiseveranstalters stehende Situation geschaffen, deren Folgen sich auch dann
nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden
wären. Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände befreiten den Reiseveranstalter
aber nicht von seiner Verpflichtung zur Gewährung einer Preisminderung. Die Tatsache,
dass die Situation auf einschränkende Maßnahmen zurückzuführen sei, die als Reaktion
auf die Pandemie erlassen worden seien und Maßnahmen ähnelten, die am Wohnort des
Reisenden angeordnet worden seien, lasse den Anspruch auf eine Preisminderung unberührt.

Sodann führt Generalanwältin Medina aus, dass den Reiseveranstalter keine Haftung
für entgangene Urlaubsfreuden in Bezug auf Leistungen treffen könne, die vom Umfang
des Reisevertrags nicht umfasst seien. Die „angemessene“ Minderung sei von den nationalen
Gerichten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzulegen. Bei
dieser Festlegung könne ein nationales Gericht daher die Ursache der Vertragswidrigkeit,
das etwaige Vorliegen eines Verschuldens des Reiseveranstalters und die Möglichkeit,
dass der Reiseveranstalter für an den Reisenden geleistete Zahlungen in der Lieferkette
vorgelagerte Beteiligte oder staatliche Gelder in Anspruch nehmen könne, berücksichtigen.
Auch wenn für die Zahlung der Preisminderung, auf die der Reisende Anspruch habe,
keine konkrete Frist gelte, sollte sie unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern
erfolgen. In diesem Zusammenhang sollten die nationalen Gerichte den pandemiebedingten
Liquiditätsproblemen der Reiseveranstalter Rechnung tragen.

In ihren in der Rechtssache C-407/21, UFC – Que choisir und CLCV, vorgelegten Schlussanträgen
weist Generalanwältin Medina darauf hin, dass mit dem Begriff „Erstattung“ üblicherweise
ein Geldbetrag gemeint sei, der jemandem zurückgezahlt werde. Die „Erstattung“ aller
getätigten Zahlungen könne daher nicht so verstanden werden, dass sie den Reiseveranstalter
zur Leistung in einer mit einem Aufschub verbundenen Form der Zahlung, wie etwa 
einem Gutschein, berechtige. Diese Auslegung werde durch den Kontext und die Entstehungsgeschichte
von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2015/2302 sowie durch das Ziel dieser Richtlinie
gestützt.

Da die in der Richtlinie enthaltene Regelung allein eine Erstattung in Geld vorsehe,
sei jede vom Reiseveranstalter obligatorisch vorgegebene Alternative, insbesondere
in Form eines Gutscheins, ausgeschlossen. Dies hindere den Reisenden jedoch nicht
daran, sich nach Eintritt des den Erstattungsanspruch begründenden Ereignisses freiwillig
für den Erhalt eines solchen Gutscheins zu entscheiden.

Generalanwältin Medina vertritt die Auffassung, Ausnahmen vom Freizügigkeitsrecht
der Union könnten Ausnahmen von einer konkreten Bestimmung des sekundären Unionsrechts,
insbesondere vom Erstattungsanspruch des Reisenden, nicht rechtfertigen. Nach ihrem
Verständnis der Richtlinie 2015/2302 ist die Pandemie weder vom Bedeutungsumfang
des Begriffs „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ noch vom Anwendungsbereich
dieser Richtlinie insgesamt ausgenommen.

Der Grundsatz der höheren Gewalt bei objektiver Unmöglichkeit der Einhaltung des
Unionsrechts könnte zwar eine gewisse Flexibilität bei der Rechtsanwendung gestatten
und Reiseveranstaltern eine sehr begrenzte Möglichkeit einer vorübergehenden Befreiung
von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen einräumen. Das Angebot eines Gutscheins 
mit den in der angefochtenen Ordonnance beschriebenen Merkmalen stelle jedoch das
Gleichgewicht zwischen den Parteien nicht wieder her, da es den Reisenden benachteilige.

Wenn ein Mitgliedstaat zeitweise unüberwindliche Schwierigkeiten habe, eine zur 
Umsetzung sekundären Unionsrechts bestimmte Vorschrift in seiner Rechtsordnung anzuwenden,
sollte er ausnahmsweise auch berechtigt sein, sich auf höhere Gewalt zu berufen.
Daher könnten die Pandemie und ihre außergewöhnlichen Auswirkungen auf den Tourismussektor
eine vorübergehende regulatorische Ausnahme von der Verpflichtung des Veranstalters,
dem Reisenden alle getätigten Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des
Vertrags voll zu erstatten, rechtfertigen. Eine solche Ausnahme sei nur für den 
Zeitraum gerechtfertigt, der erforderlich sei, um dem Mitgliedstaat die Möglichkeit
zu geben, die unüberwindlichen Schwierigkeiten auszuräumen, die ihn an der Anwendung
der diese Verpflichtung umsetzenden nationalen Regelung hinderten; hierbei sei der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Generalanwältin Medina führt aus, es obliege dem Mitgliedstaat, der sich auf einen
Fall höherer Gewalt berufe, nachzuweisen, dass eine Abweichung vom Unionsrecht erforderlich
sei, um solche pandemiebedingten Schwierigkeiten zu überwinden, und es müsse feststehen,
dass es keine Alternative gebe. Die von der französischen Regierung erlassene Ordonnance
gehe wohl über das hinaus, was erforderlich und verhältnismäßig sei, um den Schwierigkeiten
der Reiseveranstalter zu begegnen, insbesondere angesichts der Rückwirkung der streitigen
Maßnahme, der Dauer der Aussetzung des Erstattungsanspruchs und des Fehlens eines
dem Reisenden als Ausgleich für den Eingriff in seine Rechte aus dem Pauschalreisevertrag
angebotenen Vorteils.

## Fußnote

^(1) Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. 2015,
L 326, S. 1).

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/erstattung-geleisteter-zahlungen-fuer-pauschalreise-trotz-corona-gerechtfertigt-85075)
