# Erste Entscheidung zum Daimler-Thermofenster

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- Published: 2021-01-26T13:34:36+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 26.01.2021 zum Beschluss VI ZR 433/19 vom 19.01.2021

Der u. a. für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat
sich erstmals zur Thematik des sog. Thermofensters geäußert.

Der Kläger erwarb am 19. Januar 2012 von dem beklagten Fahrzeughersteller ein Neufahrzeug
vom Typ Mercedes-Benz C 220 CDI zu einem Kaufpreis von 32.106,20 Euro. Das Fahrzeug
ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgestattet und unterliegt keinem
Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Für den Fahrzeugtyp wurde eine Typgenehmigung
nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 
vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen
von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über 
den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom
29. Juni 2007, S. 1 ff.; nachfolgend: Verordnung 715/2007/EG) mit der Schadstoffklasse
Euro 5 erteilt.

Die Abgasreinigung erfolgt in dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug über die Abgasrückführung.
Dabei wird ein Teil der Abgase wieder der Verbrennung im Motor zugeführt, was zu
einer Verringerung der Stickoxidemissionen führt. Die Abgasrückführung wird bei 
kühleren Temperaturen reduziert (“Thermofenster”), wobei zwischen den Parteien streitig
ist, bei welchen Außentemperaturen dies der Fall ist.

Der Kläger behauptet, die Motorsteuerung reduziere bei einstelligen positiven Außentemperaturen
die Abgasrückführung und schalte sie schließlich ganz ab. Dies führe zu einem erheblichen
Anstieg der Stickoxidemissionen. Er sieht in der Steuerung der Abgasrückführung 
eine unzulässige Abschalteinrichtung und behauptet, die Beklagte habe diese Funktion
dem KBA gezielt vorenthalten und verschleiert.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten im Wesentlichen die Erstattung
des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen
Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts
steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger
Schädigung gegen die Beklagte zu. Das Inverkehrbringen des vom Kläger erworbenen
Fahrzeugs sei unabhängig von der objektiven Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit
des in der Motorsteuerung installierten “Thermofensters” weder als sittenwidrige
Handlung einzustufen noch ergebe sich daraus der erforderliche Schädigungsvorsatz
der Beklagten. Es könne ohne konkrete Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, dass
die Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein agiert hätten, möglicherweise
eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Die Gesetzeslage sei hinsichtlich
der Zulässigkeit von “Thermofenstern” nicht eindeutig.

Der VI. Zivilsenat hat das angefochtene Urteil auf die Nichtzulassungsbeschwerde
des Klägers gemäß § 544 Abs. 9 ZPO wegen Verletzung rechtlichen Gehörs aufgehoben
und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht war allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Entwicklung
und der Einsatz der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (
Thermofenster) für sich genommen nicht ausreichen, um einen Schadensersatzanspruch
wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zu begründen. Das Verhalten
der für den beklagten Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits
deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp
aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einem solchen Thermofenster
ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Dies gilt auch dann, wenn das Thermofenster
als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung
715/2007/EG zu qualifizieren sein sollte und die Beklagte mit der Entwicklung und
dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebte.
Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist vielmehr nur dann gegeben, wenn
weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders
verwerflich erscheinen lassen.

Der Einsatz eines sogenannten Thermofensters ist nicht mit der Fallkonstellation
zu vergleichen, die dem Senatsurteil vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179
zum VW-Motor EA189) zugrunde liegt. Dort hatte der Automobilhersteller die grundlegende
strategische Frage, mit welchen Maßnahmen er auf die Einführung der – im Verhältnis
zu dem zuvor geltenden Recht strengeren – Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm reagieren
würde, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse dahingehend entschieden, von der Einhaltung
dieser Grenzwerte im realen Fahrbetrieb vollständig abzusehen und dem KBA stattdessen
zwecks Erlangung der Typgenehmigung mittels einer eigens zu diesem Zweck entwickelten
Motorsteuerungssoftware wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass die von ihm hergestellten
Dieselfahrzeuge die neu festgelegten Grenzwerte einhalten. Bei dem Einsatz eines
Thermofensters wie im vorliegenden Fall fehlt es dagegen an einem derartigen arglistigen
Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens
als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde. Nach den getroffenen Feststellungen
unterscheidet die im streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte temperaturbeeinflusste
Steuerung der Abgasrückführung nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand
oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Sie weist keine Funktion auf, die bei erkanntem
Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß
gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen
im Grundsatz in gleicher Weise.

Bei dieser Sachlage wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten
nur gerechtfertigt, wenn zu dem – vom Berufungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht unterstellten – Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände
hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich
erscheinen ließen. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass
diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen 
Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige
Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend
in Kauf nahmen.

Unter den Umständen des Einzelfalles rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber
angenommen, der Kläger habe für ein derartiges Vorstellungsbild sprechende Anhaltspunkte
nicht aufgezeigt. Unter Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör
hat es dessen Vorbringen nicht berücksichtigt, wonach die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren
unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems gemacht
habe. Mit diesem Vorbringen wird sich das Berufungsgericht zu befassen haben. Dabei
wird es zunächst der Beklagten Gelegenheit zur Erwiderung auf dieses Vorbringen 
geben müssen.

**§ 544 Abs. 9 der Zivilprozessordnung (ZPO)**

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches 
Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend
von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil
aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverweisen.

**§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)**

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich
Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

**Artikel 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007**

Im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen bezeichnet der Ausdruck:[…]

“Abschalteinrichtung” ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit,
die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer
oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems
zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit
des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb
vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird; […]

**Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007**

Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen
verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:

a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen
und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten; […]

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/erste-entscheidung-zum-daimler-thermofenster-44191?pk_campaign=feed&pk_kwd=erste-entscheidung-zum-daimler-thermofenster)
