# Erteilung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

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- Veröffentlicht: 2021-04-27T14:14:36+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BAG, Pressemitteilung vom 27.04.2021 zum Urteil 2 AZR 342/20 vom 27.04.2021

Ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist nicht hinreichend bestimmt
i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung
gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren
unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. bis 31. Januar 2019 als Wirtschaftsjurist
beschäftigt. Mit seiner Klage hat er u. a. Auskunft über seine von der Beklagten
verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Überlassung einer Kopie dieser Daten
gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; 
im Folgenden DSGVO) verlangt. Nachdem die Beklagte dem Kläger Auskunft erteilt hat,
haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

Die Klage auf Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten des Klägers hat 
das Arbeitsgericht abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise entsprochen
und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat angenommen, der Kläger habe zwar einen Anspruch
auf Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Auskunft
der Beklagten waren, nicht aber auf die darüber hinaus verlangten Kopien seines 
E-Mail-Verkehrs sowie der E-Mails, die ihn namentlich erwähnen.

Die gegen die teilweise Abweisung seiner Klage gerichtete Revision des Klägers hatte
vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Senat konnte 
offenlassen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO
die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann. Jedenfalls muss ein solcher
zugunsten des Klägers unterstellter Anspruch entweder mit einem i. S. v. § 253 Abs.
2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich
sein, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden.
Daran fehlte es hier. Bei einer Verurteilung der Beklagten, eine Kopie des E-Mail-
Verkehrs des Klägers zur Verfügung zu stellen sowie von E-Mails, die ihn namentlich
erwähnen, bliebe unklar, Kopien welcher E-Mails die Beklagte zu überlassen hätte.
Gegenstand der Verurteilung wäre die Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung 
i. S. v. § 888 ZPO, für die im Zwangsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen ist, dass
der Schuldner an Eides statt zu versichern hätte, sie vollständig erbracht zu haben.

_Quelle: BAG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/erteilung-einer-datenkopie-nach-art-15-abs-3-dsgvo-51153?pk_campaign=feed&pk_kwd=erteilung-einer-datenkopie-nach-art-15-abs-3-dsgvo)
