# Erzieherinnen einer Kindertagesstätte dürfen zunächst nicht weiterbeschäftigt werden

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/erzieherinnen-einer-kindertagesstaette-duerfen-zunaechst-nicht-weiterbeschaeftigt-werden/
- Veröffentlicht: 2022-11-10T11:49:01+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 10.11.2022 zum Beschluss 2 B 211/22 vom 03.11.2022

Mit Beschluss vom 03.11.2022 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen
im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass zwei Erzieherinnen einer
Kindertagesstätte bis zum Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht
weiterbeschäftigt werden dürfen (Az. 2 B 211/22).

Die Antragstellerinnen und Antragsteller – betroffene Kinder bzw. deren Eltern –
verlangten von dem Antragsgegner als Aufsichtsbehörde, dass dieser der Betreiberin
der Einrichtung untersagen möge, die beiden Erzieherinnen wieder in der Kinderbetreuung
einzusetzen. Hintergrund ist die Strafanzeige einer ehemaligen Mitarbeiterin der
Kindertagesstätte, die ihren beiden früheren Kolleginnen schwere Verfehlungen zur
Last gelegt hat. So sollen Kinder der von den beiden Erzieherinnen betreuten Krippengruppe
u. a. zur Nahrungsaufnahme gezwungen, fixiert und bei unangemessenem Verhalten zur
Strafe allein im Waschraum oder im Flur eingesperrt worden sein.

Der Antragsgegner nahm die genannten Vorwürfe zum Anlass, den Betrieb der Einrichtung
einer unangekündigten Kontrolle vor Ort zu unterziehen und gab der Betreiberin u.
a. auf, unter Hinzuziehung externer fachlicher Beratung ein Konzept zum Schutz vor
Gewalt und zur Sicherung des Kindeswohls in der Einrichtung vorzulegen. Mit weiterem
Bescheid erfolgte sodann die Verpflichtung der Betreiberin, die von dem Ermittlungsverfahren
betroffenen Mitarbeiterinnen nicht mehr unbegleitet und nur noch getrennt voneinander
einzusetzen. Eine vorläufige Untersagung, die Mitarbeiterinnen weiter zu beschäftigen,
wurde jedoch nicht ausgesprochen, weil die nachträglich verfügten Auflagen bereits
hinreichend geeignet seien, das Kindeswohl zu gewährleisten und etwaigen Gefährdungssituationen
entgegenzuwirken, zumal die Betreuungszeiten nach dem Vorbringen der Betreiberin
wegen Personalmangels andernfalls nicht eingehalten werden könnten.

Dagegen machten die Antragstellerinnen und Antragsteller geltend, die erhobenen 
Misshandlungsvorwürfe seien durch drei Zeugenaussagen bestätigt worden. Somit bestehe
der konkrete Verdacht, dass die beigeladenen Erzieherinnen gegenüber den von ihnen
betreuten Kindern mehrfach und in erheblichem Maße gewalttätig geworden seien. Es
gelte nicht der strafrechtliche Grundsatz „in dubio pro reo“, sondern der Grundsatz„
in dubio pro infante“. Für die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls reiche deshalb
eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung entsprechender Delikte aus.
Es sei davon auszugehen, dass es im Fall der Wiedereinsetzung der Mitarbeiterinnen
erneut zu Misshandlungen der Kinder kommen werde.

Dem ist die Kammer nun weitgehend gefolgt. Sofern man die erhobenen Vorwürfe als
wahr unterstelle, könnten die betroffenen Kinder sich auf eine Verletzung ihres 
Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), ihrer persönlichen
Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1
GG) und ihre Eltern sich auf eine Beeinträchtigung des Erziehungsrechts (Art. 6 
Abs. 2 Satz 1 GG) berufen. Dies habe der Antragsgegner bei der Entscheidung über
den Erlass einer nachträglichen Auflage zur Gewährleistung des Kindeswohls im Rahmen
der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Die Antragstellerinnen und Antragsteller
hätten zur Glaubhaftmachung ihres tatsächlichen Vortrags detaillierte Aufzeichnungen
und eine eidesstattliche Versicherung der ehemaligen Mitarbeiterin vorgelegt, auf
deren Veranlassung das Strafverfahren eingeleitet worden sei. Es spreche nichts 
dafür, dass die Zeuginnen und Zeugen ihre Beobachtungen leichtfertig oder nur aus
persönlichen Motiven mitgeteilt hätten. Hiergegen spreche auch, dass sie zuvor an
die Leiterin der Tagesstätte herangetreten seien und erst weitere Schritte unternommen
hätten, als dies zu keinem Ergebnis geführt habe. Die bislang erlassenen Auflagen
reichten nicht aus, um eine mögliche Beeinträchtigung des Kindeswohls durch Handlungen
der beigeladenen Erzieherinnen sicher auszuschließen. Dieses Ziel sei jedoch angesichts
des Gewichts der berührten Rechtsgüter der Antragstellerinnen und Antragsteller 
alternativlos und könne nur durch den Ausschluss der Mitarbeiterinnen (zunächst)
bis zum Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen erreicht werden. Schließlich
werde eine lückenlose Beaufsichtigung der Erzieherinnen während ihrer Tätigkeit 
schon angesichts des offenkundig bestehenden Personalmangels nur schwerlich möglich
sein. Hinzu komme noch, dass eine ordnungsgemäße Aufsicht der Betreiberin gegenüber
der Leiterin der Kindertagesstätte in der Vergangenheit offensichtlich nicht stattgefunden
habe und gravierende organisatorische Mängel bereits seit längerer Zeit bestanden
hätten.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht
in Lüneburg eingelegt werden.

_Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/erzieherinnen-einer-kindertagesstaette-duerfen-zunaechst-nicht-weiterbeschaeftigt-werden-88898)
