# EU-Kommission fordert von Deutschland Nachbesserungen bei der Umsetzung der MwSt-Vorschriften bei Konsignationslagern und leitet den zweiten Schritt eines Vertragsverletzungsverfahrens ein

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- Veröffentlicht: 2021-12-06T06:09:30+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 03.12.2021

Die EU-Kommission hat im Rahmen des zweiten Schrittes eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens
eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Bundesrepublik Deutschland versandt.
Es geht um die Anwendung der Mehrwertsteuer-Vorschriften bei Konsignationslagerregelungen
und hierbei um den automatisierten elektronischen Zugang zu Informationen für EU-
Mitgliedstaaten.

Bei einer Vertragsverletzung versucht die EU-Kommission durch eine frühzeitige Problemlösung
im Rahmen eines strukturierten Dialogs mit dem betroffenen Mitgliedstaat eine vertragskonforme
Lösung zu finden. Ist dies nicht möglich wird ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren
eröffnet. Dieses beinhaltet fünf Schritte.

Das förmliche Verfahren gegen Deutschland befindet sich durch das Versenden einer
mit Gründen versehenen Stellungnahme im zweiten Schritt. Die Bundesrepublik Deutschland
hat nun zwei Monate Zeit die Beanstandungen durch geeignete Maßnahmen zur Anpassung
des IT-Systems zu beheben. Andernfalls kann die EU-Kommission Klage beim EU-Gerichtshof
erheben.

Hintergrund des Vertragsverletzungsverfahrens ist, dass anderen EU-Mitgliedstaaten
kein automatisierter elektronischer Zugang zu Informationen in Bezug auf Konsignationslager
gewährt wird. Der Austausch der Informationen ist über das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem(
MIAS) vorgesehen.

Die [Verordnung (EG) Nr. 904/2010](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32010R0904&from=DE)
des Rates beinhaltet Anforderungen an die IT-Systeme für Abrufverfahren der EU-Mitgliedstaaten
zum gegenseitigen Informationsaustausch bei Konsignationslagern. Ziel der Verordnung
ist die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug. Ebenfalls soll es anderen EU-Mitgliedstaaten
möglich sein, Kontrollen durchzuführen, um Steuerhinterziehung zu verhindern. Die
Konsignationslagerregelungen sind Teil der [Mehrwertsteuer-Vereinfachungen](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02006L0112-20200101)(
sog. Sofortlösungen). Diese sind seit dem 01.01.2020 in Kraft.

_Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel_

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