# EU-Kommission hat die belgische Praxis der negativen Anpassung der Gewinne multinationaler Konzernunternehmen zu Recht als Beihilferegelung angesehen

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- Veröffentlicht: 2020-12-03T10:49:54+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 03.12.2020 zum Schlussantrag C-337/19 P vom 03.12.2020

**Tax rulings: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission die belgische
Praxis der negativen Anpassung der Gewinne multinationaler Konzernunternehmen zu
Recht als Beihilferegelung angesehen.**

_Das anderslautende Urteil des Gerichts der EU sei aufzuheben und das Gericht müsse
erneut über die Klagen von Belgien und Magnetrol International entscheiden._

Von 2004 bis 2014 korrigierte die belgische Finanzverwaltung im Wege von Steuervorbescheiden(
tax rulings) die steuerbaren Gewinne von insgesamt 55 inländischen Unternehmen, 
die zu multinationalen Konzernen gehören, nach unten, was auch als Steuerbefreiung
von Mehrgewinnen bezeichnet wird. Dabei stützte sie sich auf eine Vorschrift des
belgischen Einkommensteuergesetzbuchs, wonach entsprechend dem international allgemein
anerkannten Fremdvergleichsgrundsatz die Gewinne zwischen zwei konzernverbundenen
Unternehmen angepasst werden können, wenn die zwischen ihnen vereinbarten Bedingungen
nicht die gleichen waren, wie sie unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren
würden.

Nach Auffassung der Kommission wurden jedoch nicht Entgelte für Leistungen zwischen
zwei verbundenen Unternehmen anhand des Fremdvergleichsmaßstabs neu beurteilt, wie
im Einkommensteuergesetzbuch vorgesehen, sondern die belgischen Steuerbehörden verglichen
unabhängig von derartigen Leistungen den Gewinn des in einen „grenzüberschreitenden
Konzern“ eingebundenen Unternehmens mit dem hypothetischen Gewinn eines nicht verbundenen
Unternehmens. Dabei wurde der hypothetische durchschnittliche Gewinn geschätzt, 
den ein eigenständiges Unternehmen, das eine vergleichbare Tätigkeit ausübt, in 
einer vergleichbaren Lage erwirtschaftet hätte. Dieser Betrag wurde sodann von dem
tatsächlich erzielten Gewinn des betroffenen international konzerngebundenen belgischen
Unternehmens abgezogen. Die Differenz ergab den steuerbefreiten Mehrgewinn, der 
mittels eines Vorbescheides zugesichert werden konnte.

Um in den Genuss dieses Vorbescheides zu kommen, reichte es aus, dass ein solcher
beantragt wurde und die Gewinne mit einer neuen Situation zusammenhingen, z. B. 
einer Neuorganisation, die zu einer Neuansiedlung des Hauptunternehmens in Belgien
führt, der Schaffung von Arbeitsplätzen oder der Vornahme von Investitionen. Die
belgischen Behörden warben sogar mit der Möglichkeit dieser Steuerbefreiung der 
Mehrgewinne.

Mit Beschluss vom 11. Januar 2016^(1) stellte die Kommission fest, dass diese Praxis
der belgischen Finanzverwaltung eine Beihilferegelung^(2) darstelle, die mit dem
Binnenmarkt unvereinbar und darüber hinaus rechtswidrig angewendet worden sei, da
sie nicht bei der Kommission angemeldet worden war. Außerdem ordnete die Kommission
die Rückforderung der gewährten Beihilfen von den Empfängern an, deren abschließende
Liste Belgien später aufzustellen hatte^(3).

Auf Klagen von Belgien und Magnetrol International erklärte das Gericht der EU den
Kommissionsbeschluss mit Urteil vom 14. Februar 2019^(4) für nichtig. Die Feststellung
der Kommission, dass eine Beihilferegelung vorliege, sei fehlerhaft. Insbesondere
habe die Kommission nicht alle ergangenen Steuervorbescheide überprüft, sondern 
nur eine Stichprobe. Damit habe sie nicht nachgewiesen, dass die belgischen Steuerbehörden
in allen Steuervorbescheiden einem systematischen Konzept folgten.

Gegen das Urteil des Gerichts hat die Kommission ein Rechtsmittel beim Gerichtshof
eingelegt. Belgien hat ein Anschlussrechtsmittel eingelegt, mit dem es rügt, dass
das Gericht einen Eingriff in seine Steuerhoheit verneint habe.

In ihren Schlussanträgen von heute schlägt Generalanwältin Juliane Kokott dem Gerichtshof
vor, das Urteil des Gerichts aufzuheben, da die Kommission entgegen den Feststellungen
des Gerichts in ihrem Beschluss hinreichend dargelegt habe, dass die belgische Praxis
der negativen Anpassung der Gewinne multinationaler Konzernunternehmen die Voraussetzungen
einer „Beihilferegelung“ erfülle.

Einleitend weist die Generalanwältin darauf hin, dass es im Rahmen des vorliegenden
Rechtsmittels nicht darum gehe, ob die streitigen Steuervorbescheide tatsächlich,
wie die Kommission festgestellt hat, verbotene Beihilfen darstellen. Vielmehr gehe
es lediglich um die Frage, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, die Kommission
eine Vielzahl derartiger Steuervorbescheide „im Paket“ als Beihilferegelung beanstanden
könne. Die große praktische Bedeutung dieser Frage zeige sich u. a. daran, dass 
es sich vorliegend um ein Pilotverfahren handele. 28 weitere Klagen von Begünstigten
der mutmaßlichen Beihilfe sind derzeit ausgesetzt.

Was die erste der drei Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilferegelung 
anbelangt, nämlich dass es sich um eine Regelung handelt, so habe das Gericht entgegen
dem Vorbringen der Kommission jedoch nicht ausgeschlossen, dass eine ständige Verwaltungspraxis
eine solche Regelung darstellen könne. Vielmehr habe es lediglich festgestellt, 
dass die Kommission keine ständige Verwaltungspraxis nachgewiesen habe. Die rechtlichen
Anforderungen an einen hinreichenden Nachweis habe das Gericht aber zu eng gezogen.

Nach Auffassung der Generalanwältin kann sich die Kommission für den Nachweis einer
ständigen Verwaltungspraxis auch auf eine Stichprobe stützen. Entgegen der Ansicht
des Gerichts habe die Kommission in ihrem Beschluss hinreichend dargelegt, dass 
ihre Stichprobe insgesamt repräsentativ sei und damit für den Nachweis einer ständigen
Verwaltungspraxis ausreiche. Auch die beiden weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen
einer Beihilferegelung (nämlich dass keine näheren Durchführungsmaßnahmen erforderlich
sind und die Begünstigten allgemein und abstrakt definiert sind) habe das Gericht
zu Unrecht als nicht erfüllt angesehen.

Generalanwältin Kokott schlägt vor, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen. 
Das Gericht müsse nämlich noch beurteilen, ob die Steuervorbescheide über die negative
Gewinnanpassung wirklich staatliche Beihilfen sind und ob die Rückforderung der 
angeblichen Beihilfen gegen insbesondere die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und 
des Vertrauensschutzes verstößt.

Das von Belgien eingelegte Anschlussrechtsmittel hält die Generalanwältin für unzulässig,
da es insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Denn entweder werde das Rechtsmittel
der Kommission zurückgewiesen, und die Aufhebung des Kommissionsbeschlusses werde
dadurch – ganz im Sinne Belgiens – rechtskräftig. Oder aber der Gerichtshof verweise
die Sache an das Gericht zurück. Über dessen Erwägungen zur Steuerhoheit der Mitgliedstaaten
würde der Gerichtshof dann erst in einem weiteren Rechtsmittel entscheiden.

## Fußnoten

^(1) Beschluss (EU) 2016/1699 der Kommission über die Beihilferegelung Belgiens 
SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (ABl. 2016, L 260, S. 61).
 ^(2) Im Sinne von Art.
1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere
Vorschriften für die Anwendung von Art. 108 AEUV (ABl. 2015, L 248, S. 9). ^(3) 
Aus dem Anhang des Beschlusses gehen jedoch bereits 55 Empfänger hervor, darunter
Magnetrol International NV, Soudal BV, Esko-Graphics BVBA, Flir Systems Trading 
Belgium BVBA, Anheuser-Busch InBev SA/NV, Ampar BVBA, Wabco Europe BVBA, Atlas Copco
Airpower NV, Atlas Copco AB und Celio International NV. ^(4) Urteil des Gerichts
vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und
T-263/16; siehe auch Pressemitteilung Nr. 14/19).

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/eu-kommission-hat-die-belgische-praxis-der-negativen-anpassung-der-gewinne-multinationaler-konzernunternehmen-zu-recht-als-beihilferegelung-angesehen-41383?pk_campaign=feed&pk_kwd=eu-kommission-hat-die-belgische-praxis-der-negativen-anpassung-der-gewinne-multinationaler-konzernunternehmen-zu-recht-als-beihilferegelung-angesehen)
