# EU-Kommission veröffentlicht Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung des Insolvenzrechts

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- Published: 2023-01-09T11:36:50+01:00
- Author: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 10.01.2023

Die EU-Kommission möchte bestimmte Aspekte der bestehenden nationalen Insolvenzrechtsregelungen
europaweit harmonisieren. Ziel ist es dabei, Rechtsunsicherheit und Hemmnisse für
grenzüberschreitende Investitionen innerhalb der EU abzubauen.

Derzeit gibt es in der EU 27 unterschiedliche nationale Insolvenzrechtsregelungen.
Dieser Umstand führt zur Rechtsunsicherheit für Gläubiger und Investoren. Der [Richtlinienvorschlag](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52022PC0702)
der EU-Kommission sieht unter anderem vor, die Interessen von Gläubigern besser 
zu schützen und Kleinstunternehmen im Falle einer Insolvenz ein vereinfachtes und
effizienteres Abwicklungsverfahren (engl. Pre-Pack) zu ermöglichen.

Um den Erhalt der Insolvenzmasse für Gläubiger zu gewährleisten, sollen Mitglieder
der Geschäftsführung in Zukunft in allen Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden,
spätestens drei Monate nachdem sie von der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens
erfahren haben, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor Gericht
zu stellen. Sollten sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können Haftungsansprüche
seitens der Gläubiger entstehen.

Außerdem soll Kleinstunternehmen durch das sog. Pre-Pack-Verfahren (pre-packed insolvency
sale) ein schnelleres und effizienteres Abwicklungsverfahren im Falle einer Insolvenz
ermöglicht werden. Beim Pre-Pack-Verfahren wird die Veräußerung des Unternehmens
vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbart. Das Verfahren kann auch dann eröffnet
werden, wenn der Schuldner nicht genügend Vermögenswerte hat, um für die entstehenden
Kosten aufzukommen.

Zudem sieht die EU-Kommission in ihrem Richtlinienentwurf eine dreimonatige Frist
für die Geschäftsleitung zur Stellung eines Insolvenzantrags vor. Der Vorschlag 
der EU-Kommission stellt eine Mindestharmonisierung dar. Die Mitgliedstaaten können
bestehende strengere Vorgaben beibehalten oder neu einführen. Deshalb müsste die
derzeitige deutsche Regelung, nach der ein Antrag spätestens drei Wochen nach Eintritt
der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen
ist, nicht abgeändert werden.

Positiv ist hervorzuheben, dass sich der Vorschlag der EU-Kommission zu den Anfechtungsklagen
weitgehend am bestehenden deutschen Recht orientiert. Somit bleibt eine befürchtete
Beschränkung des deutschen Anfechtungsrechts aus.

Der Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung des Insolvenzrechts ist Teil eines Maßnahmenpakets
der EU-Kommission zur Stärkung der europäischen Kapitalmärkte. Es beinhaltet insgesamt
sechs Legislativvorschläge zum Insolvenzrecht, Clearing und der Notierung von Unternehmen
an öffentlichen Märkten.

_Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – [www.dstv.de](http://www.dstv.de)_
