# EU-Parlament verabschiedet Lohntransparenz-Richtlinie

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- Published: 2023-04-10T08:15:22+02:00
- Author: Thomas Stuppy

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 05.04.2023

Das EU-Parlament hat am 30.03.2023 den zuvor mit dem Rat erzielten Kompromiss zur
Lohntransparenz-Richtlinie angenommen. Die formelle Annahme der Richtlinie durch
den Rat steht noch aus. Nach Veröffentlichung des Rechtsaktes im EU-Amtsblatt haben
die EU-Mitgliedstaaten drei Jahre Zeit, um die Bestimmungen in nationales Recht 
umzusetzen. Deutschland wird dann sein bestehendes Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)
anpassen müssen.

Ziel der Richtlinie ist es, Lohndiskriminierung zu bekämpfen und das geschlechtsspezifische
Lohngefälle zu verringern. Dazu sieht sie Mindestanforderungen zur Stärkung der 
Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger
Arbeit für Männer und Frauen vor. Die EU-Mitgliedstaaten können Vorschriften beibehalten
oder einführen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind als die Bestimmungen dieser
Richtlinie.

Entgeltstrukturen sollen zukünftig so beschaffen sein, dass anhand objektiver und
geschlechtsneutraler Kriterien beurteilt werden kann, ob Arbeitnehmer sich im Hinblick
auf den Wert der Arbeit in einer vergleichbaren Situation befinden. Diese Kriterien
umfassen: Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen (und ggf.
weitere Faktoren falls für die Stellung/Position relevant). Arbeitgeber müssen ihren
Beschäftigten die Kriterien, die für die Festlegung des Entgelts, der -höhen und
der -entwicklung herangezogen werden, leicht zugänglich zur Verfügung stellen. Kriterien
für die Entgeltentwicklung können z. B. die individuelle Leistung, Kompetenzentwicklung,
und/oder das Dienstalter sein. Die EU-Mitgliedstaaten können Arbeitgeber mit weniger
als 50 Beschäftigten von der Verpflichtung im Hinblick auf die Entgeltentwicklung
ausnehmen.

Im Gegensatz zum deutschen EntgTranspG sieht die Richtlinie ein Auskunftsrecht für
Arbeitnehmer (und ihre Vertretungen) über ihr individuelles Einkommen und über das
Durchschnittseinkommen unabhängig von der Unternehmensgröße vor (In Deutschland 
gilt der Auskunftsanspruch für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten.).
Sie haben das Recht diese Informationen in schriftlicher Form aufgeschlüsselt nach
Geschlecht und für die Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige
Arbeit verrichten, zu verlangen. Arbeitgeber müssen auf das Auskunftsersuchen innerhalb
von zwei Monaten antworten. Außerdem müssen sie ihre Arbeitnehmer jährlich über 
das Auskunftsrecht als auch über die Schritte, die dazu einzuleiten sind, informieren.
Des Weiteren dürfen Beschäftigte nicht mehr vertraglich daran gehindert werden, 
ihr Einkommen offenzulegen, um den Grundsatz des gleichen Entgelts durchzusetzen.

## Entgeltberichterstattung

Die verpflichtende Entgeltberichterstattung wird schrittweise und in Abhängigkeit
von der Unternehmensgröße eingeführt:

 * Arbeitgeber mit mehr als 250 Beschäftigen nehmen die Entgeltberichterstattung
   bis – ein Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinie – und danach jährlich vor.
 * Arbeitgeber mit 150 – 249 Beschäftigten nehmen die Entgeltberichterstattung bis–
   ein Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinie – und dann alle drei Jahre für das
   vorangehende Kalenderjahr vor.
 * Arbeitgeber mit 100 – 149 Beschäftigten nehmen die Entgeltberichterstattung bis–
   fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie – und danach alle drei Jahre für
   das vorangehende Kalenderjahr vor.
 * freiwillige Berichterstattung für Arbeitgeber mit weniger als 100 Arbeitnehmern,
   aber die EU-Mitgliedstaaten können sie nach nationalem Recht zur Berichterstattung
   verpflichten. (Mit Hilfe eines Entgelttransparenzsiegels können die EU-Mitgliedstaaten
   Anreize setzen, damit Arbeitgeber freiwillig über das Entgelt berichten).

Die EU-Mitgliedstaaten sollen KMU unterstützen, z. B. in Form von technischer Hilfe
oder Schulungen.

Arbeitgeber müssen im Entgeltbericht folgende Informationen offenlegen:

 * das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle
 * das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle bei ergänzenden oder variablen Bestandteilen;
 * das mittlere geschlechtsspezifische Entgeltgefälle;
 * das mittlere geschlechtsspezifische Entgeltgefälle bei ergänzenden oder variablen
   Bestandteilen
 * der Anteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ergänzende oder variable
   Bestandteile erhalten;
 * der Anteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in jedem Entgeltquartil;
 * das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle zwischen Arbeitnehmern bei Gruppen 
   von Arbeitnehmern, nach dem normalen Grundlohn oder -gehalt sowie nach ergänzenden
   oder variablen Bestandteilen aufgeschlüsselt.

Die Informationen sollen auf transparente Weise den zuständigen Überwachungsbehörden
der EU-Mitgliedstaaten offengelegt werden. Arbeitgeber können die Berichte auch 
auf ihrer Webseite oder im Lagebericht (falls sie der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
unterliegen) veröffentlichen. Um die Belastungen für Arbeitgeber zu verringern, 
können die EU-Mitgliedstaaten entscheiden, die erforderlichen Daten über ihre nationalen
Verwaltungen (z.B. Steuer- oder Sozialversicherungsbehörden) zu erheben und zu verknüpfen,
damit das Entgeltgefälle je Arbeitgeber berechnet werden kann.

## Gemeinsame Entgeltbewertung

Eine gemeinsame Entgeltbewertung in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretern
ist durchzuführen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 * Entgeltberichte einen Unterschied in der Höhe des Durchschnittslohns von mindestens
   5% aufweisen,
 * Arbeitgeber diesen Unterschied nicht mit objektiven und geschlechtsneutralen 
   Kriterien begründen können.
 * Der Arbeitgeber hat die ungerechtfertigten Unterschiede nicht innerhalb von sechs
   Monaten nach der Entgeltberichterstattung korrigiert.

Arbeitgeber stellen die gemeinsame Entgeltbewertung den Arbeitnehmern, den Arbeitnehmervertretern
und den zuständigen Behörden (und auf Anfrage der Gleichbehandlungsstelle und der
Arbeitsinspektion) zur Verfügung. In Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretern
ergreift der Arbeitgeber – gemäß nationalem Recht und in einem angemessenen Zeitraum–
Maßnahmen, um ungerechtfertigte Entgeltunterschiede zu beseitigen.

## Entgelttransparenz vor der Beschäftigung

Die Richtlinie gilt zum Zweck der Lohntransparenz vor der Beschäftigung auch für
Stellenbewerber. Sie haben das Recht, vom zukünftigen Arbeitgeber Informationen 
über das auf objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien beruhende Einstiegsgehalt
oder die Lohnspanne zu erhalten. Zudem ist es Arbeitgebern untersagt, Stellenbewerber
über ihre Lohnentwicklung in der aktuellen Position bzw. vorherigen Positionen zu
befragen. Stellenausschreibungen und Berufsbezeichnungen müssen geschlechtsneutral
sein und Einstellungsverfahren auf nichtdiskriminierende Weise geführt werden.

## Besser Zugang zur Justiz und Sanktionen

Opfer von Entgeltdiskriminierung sollen eine Entschädigung erhalten. So soll der
Schadenersatz/Entschädigung die vollständige Nachzahlung entgangener Entgelte und
damit verbundener Boni und Sachleistungen als auch Verzugszinsen umfassen.

Die Richtlinie sieht eine Beweislastumkehr vor, so dass der Arbeitgeber nachweisen
muss, dass keine unmittelbare oder mittelbare Entgeltdiskriminierung vorliegt. Die
EU-Mitgliedstaaten können eine günstigere Beweislastregelung für Arbeitnehmer vorsehen,
die ein Gerichtsverfahren zur Durchsetzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts
anstreben. Die EU-Mitgliedstaaten sollten keine vorab festgelegte Obergrenze für
einen solchen Schadensersatz einführen. Des Weiteren sieht die Richtlinie Mindeststandards
bezüglich der Verjährungsfristen vor. So sollen die EU-Mitgliedstaaten sicherstellen,
dass in den Vorschriften u.a. der Beginn, die Dauer und unter welchen Umständen 
z.B. eine Unterbrechung der Frist eintritt, festgelegt werden. Die Verjährungsfristen
sollen mind. drei Jahre betragen.

Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Richtlinie sind von den EU-Mitgliedstaaten
wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen einführen. Dazu zählen auch
Geldbußen, die auf dem Bruttojahresumsatz oder der Gesamtentgeltsumme des Arbeitgebers
beruhen könnten und sich nach nationalem Recht richten sollen. Bei wiederholten 
Verletzungen der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Grundsatz des gleichen
Entgelts sollen die EU-Mitgliedstaaten spezifische Sanktionen festlegen.

Zur Überwachung und Unterstützung der Anwendung der Vorschriften benennen die EU-
Mitgliedstaaten eine nationale Stelle, die Teil einer bestehenden Stelle auf nationaler
Ebene sein kann. Zu ihren Aufgaben soll u. a. die Sammlung der Daten zur Entgeltberichterstattung(
inkl. deren unverzüglichen Veröffentlichung in leicht zugänglicher Weise) als auch
der Berichte über die gemeinsame Entgeltbewertung gehören.

_Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel_
