# EU-Rahmen für E-Rechnung: DStV reicht Stellungnahme ein

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- Published: 2023-04-13T05:28:43+02:00
- Author: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 13.04.2023

In seiner Stellungnahme findet der DStV Lob für den Vorschlag der EU-Kommission 
zur Reform der Mehrwertsteuervorschriften. Für eine praxistaugliche Anwendung der
digitalen Mehrwertsteuermeldungen, besonders durch KMU, müssen aber noch einige 
Verbesserungen auf den Weg gebracht werden.

Start frei für die E-Rechnung. Mit dem [Vorschlag](https://taxation-customs.ec.europa.eu/taxation-1/value-added-tax-vat/vat-digital-age_de)
der EU-Kommission zur „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ hat die EU-Kommission
einen Rechtsrahmen entworfen, der den Mitgliedstaaten die Richtung für ihre E-Rechnungsmeldesysteme
vorgeben soll. Damit hat zugleich die Bundesregierung einen Kompass an die Hand 
bekommen, um die Umsetzung des E-Rechnungsmeldesystems für Deutschland in Angriff
zu nehmen.

Mit ihrem Vorschlag beweist die EU-Kommission ein Gespür für den Ausgleich der Interessen
der Staatengemeinschaft und der einzelnen Mitgliedstaaten. Das Rezept lautet gemeinsame
digitale EU-Meldepflichten von Rechnungen in einem harmonisierten Datenformat einerseits,
Interoperabilität und Ermessensspielräume für die nationalen E-Rechnungsmeldesysteme
andererseits. Die Zutaten sollen einen grenzüberschreitenden Datenaustausch gewährleisten
und den Grundstein für ein zeitgemäßes Mehrwertsteuersystem legen.

Dabei würde dem Vorschlag eine Prise mehr an Vorgaben bei der Frage guttun, unter
welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten künftig Ausnahmen vom digitalen Format vorsehen
und wo sie über die Beibehaltung der Rechnung in Papierform entscheiden können.

Außerdem muss der Vorschlag für KMU und Kleinstunternehmen noch praxistauglich gemacht
werden. Für eine schlanke Verwaltung der Steuerpflichtigen bei der grenzüberschreitenden
Meldung von Rechnungsdaten muss der Umfang der zu übermittelnden EU-Meldedaten dringend
abgespeckt werden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) fordert deshalb
eine Begrenzung des Meldedatenumfangs auf die für die Betrugsbekämpfung notwendigen
Daten.

In diesem Zusammenhang will der DStV zudem, dass nicht jeder einzelne umsatzbezogene
Posten einer Lieferung oder Leistung in die Meldepflicht aufzunehmen ist. Stattdessen
soll die Meldepflicht zusammenfassende steuersatzbezogene Meldungen ermöglichen.
Ansonsten droht eine arbeits- und damit zeitintensive Ausuferung der Eingabe von
Detailangaben. Leidtragende wären insbesondere KMU und Kleinstunternehmen mit ihren
begrenzten Ressourcen in der [Finanzbuchhaltung](https://www.maier-steuerberater.de/leistungen/kernkompetenzen/finanzbuchhaltung/).

Aus demselben Grund plädiert der DStV für den Erhalt von Sammelrechnungen. Diese
will die EU-Kommission mit dem Hinweis auf eine quasi-Realtime Datenübertragung 
abschaffen. Der DStV lässt dieses Argument nicht gelten. Der Begriff „quasi-Realtime“
darf, nach dem Verständnis des DStV lediglich den Zeitrahmen zwischen Rechnungsausstellung
und -meldung und nicht den Zeitrahmen zwischen Erfüllung des Steuertatbestands und
Rechnungsmeldung umfassen.

Deshalb fordert der DStV auch, dass eine im Vorschlag vorgesehene Frist von zwei
Tagen zwischen Erfüllung des Steuertatbestands und Rechnungsausstellung aus dem 
Vorschlag gestrichen wird. Eine solche Regelung wäre für KMU und Kleinstunternehmen
eine unzumutbare Gängelung zur sofortigen Rechnungsstellung, die mit knappen Ressourcen
schwer zu schultern wäre.

Damit KMU und Kleinstunternehmen mit der Einführung der digitalen Meldepflichten
nicht überfordert werden, schlägt der DStV zudem eine schrittweise Einführung vor,
bei der KMU und Kleinstunternehmen die Wahl haben, ob sie lediglich als Rechnungsempfänger,
oder zugleich auch als Rechnungsaussteller in den digitalen Rechnungsmeldeprozess
einbezogen werden wollen. Damit würde zugleich die Akzeptanz der digitalen Rechnungsmeldesysteme
in der EU steigen.

Die Digitalisierung soll Arbeitsabläufe vereinfachen, Kosten und vor allen Dingen
Zeit sparen. Im Hinblick auf letzteren Gesichtspunkt wirkt der Vorschlag der EU-
Kommission, eine Aufbewahrungsfrist für grenzüberschreiend übermittelte Meldedaten
auf fünf Jahre festzulegen, wie aus der Zeit gefallen. Der DStV will daher die Frist
für die Datenspeicherung auf sechs Monate begrenzen. Eine solche Begrenzung der 
Datenspeicherung würde die Speicherkapazität des neu zu erstellenden zentralen Systems
der EU-Kommission entlasten, dem Prinzip der Datensparsamkeit gerecht werden und
Datenschutz sowie Datensicherheit erhöhen.

Die [Stellungnahme](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2023/04/DStV-Stellungnahme-E-06_22-VAT-in-the-digital-age.pdf)
ist auf der Webseite des DStV veröffentlicht.

_Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V._
