# EU-Staaten einigen sich auf flexiblere Vorschriften für Mehrwertsteuersätze

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- Veröffentlicht: 2021-12-08T05:50:09+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.12.2021

Die EU-Kommission hat die am 07.12.2021 von den EU-Finanzministerinnen und -ministern
erzielte Einigung auf überarbeitete Vorschriften für die auf Waren und Dienstleistungen
erhobene Mehrwertsteuer (MwSt) begrüßt. „Die einstimmig erzielte Einigung über die
Modernisierung der Vorschriften über Mehrwertsteuersätze ist eine wunderbare Nachricht.
Sie ist das Ergebnis einer Marathonverhandlung, und sie zeigt: Wo ein Wille ist,
ist auch ein Weg – ein europäischer Weg nach vorn“, erklärte EU-Wirtschaftskommissar
Paolo Gentiloni. „Die Mitgliedstaaten erhalten mehr Flexibilität bei der Gestaltung
ihrer Mehrwertsteuersysteme entsprechend ihren nationalen politischen Schwerpunkten.
Gleichzeitig wird die Kohärenz mit den gemeinsamen europäischen Prioritäten – dem
ökologischen und dem digitalen Wandel und natürlich dem Schutz der öffentlichen 
Gesundheit – gewahrt.“

Mit den neuen Vorschriften erhalten die Regierungen mehr Flexibilität in Bezug auf
die anwendbaren Steuersätze. Gleichzeitig wird für eine Gleichbehandlung zwischen
den EU-Mitgliedstaaten gesorgt. Durch diese Aktualisierung werden die Mehrwertsteuervorschriften
gleichzeitig mit gemeinsamen EU-Prioritäten wie etwa der Eindämmung des Klimawandels,
der Förderung der Digitalisierung und dem Schutz der öffentlichen Gesundheit in 
Einklang gebracht. Nun muss das Europäische Parlament zu diesem endgültigen Text
konsultiert werden.

## Im Detail

Die derzeitigen EU-Vorschriften über die Mehrwertsteuersätze sind fast dreißig Jahre
alt und bedurften angesichts der Entwicklung der Mehrwertsteuervorschriften im Laufe
der Jahre insgesamt dringend einer Modernisierung. Daher hatte die Kommission [2018 eine Reform der Mehrwertsteuersätze](https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_18_185)
vorgeschlagen.

Mit der Einigung wird sichergestellt, dass die EU-Mehrwertsteuervorschriften mit
den gemeinsamen politischen Prioritäten der EU voll und ganz im Einklang stehen.
Durch die heute angekündigten Änderungen werden diese Aspekte wie folgt angegangen:

 * Das Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen (Anhang III der MwSt-Richtlinie),
   auf die alle Mitgliedstaaten ermäßigte Mehrwertsteuersätze anwenden können, wird
   aktualisiert. Dem Verzeichnis neu hinzugefügt wurden unter anderem Gegenstände
   und Dienstleistungen, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen, umweltfreundlich
   sind und den digitalen Wandel begünstigen. Sobald die Vorschriften in Kraft treten,
   wird es den Mitgliedstaaten erstmals auch möglich sein, bestimmte aufgeführte
   Gegenstände und Dienstleistungen zur Deckung der Grundbedürfnisse von der Mehrwertsteuer
   zu befreien.
 * Bis 2030 wird die Möglichkeit der Mitgliedstaaten abgeschafft, ermäßigte Steuersätze
   und Steuerbefreiungen auf Gegenstände und Dienstleistungen anzuwenden, die als
   schädlich für die Umwelt und die Klimaschutzziele der EU gelten.
 * Ausnahmeregelungen und Befreiungen für bestimmte Gegenstände und Dienstleistungen,
   die derzeit aus historischen Gründen in bestimmten Mitgliedstaaten gelten, können
   künftig von allen Ländern angewandt werden, um für Gleichbehandlung zu sorgen
   und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Bis 2032 abgeschafft werden müssen 
   dagegen bestehende Ausnahmeregelungen, die nicht durch Gemeinwohlziele – andere
   als die zur Unterstützung der EU-Klimaschutzmaßnahmen – gerechtfertigt sind.

Die vereinbarten neuen Vorschriften werden durch eine frühere Einigung unterstützt,
der zufolge das EU-Mehrwertsteuersystem dahingehend umgestaltet werden soll, dass
die Mehrwertsteuer künftig im Mitgliedstaat des Verbrauchs statt im Mitgliedstaat
des Lieferers bzw. des Dienstleisters zu entrichten ist. Dadurch wird es weniger
wahrscheinlich, dass die Vielzahl von Mehrwertsteuersätzen (wie sie heute vereinbart
wurde) sich störend auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirkt oder Wettbewerbsverzerrungen
verursacht. Gleichzeitig wird einer zunehmenden Verwendung ermäßigter Sätze vorgebeugt,
die es den Mitgliedstaaten erschweren würde, in der Zeit nach der Coronavirus-Pandemie
Einnahmen zu erzielen.

In den kommenden Jahren müssen die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen um eine nachhaltige
Erholung von der Coronavirus-Pandemie aufrechterhalten und in hohem Maße in den 
ökologischen und digitalen Wandel investieren. Der Schutz öffentlicher Einnahmen
ist in diesem Zusammenhang ganz besonders wichtig. Deswegen werden mit den aktualisierten
Rechtsvorschriften auch die Mindesthöhe der ermäßigten Steuersätze sowie die Höchstzahl
der Gegenstände und Dienstleistungen in Anhang III festgelegt, auf die die Mitgliedstaaten
diese Sätze anwenden können (für weitere Einzelheiten siehe „[Fragen und Antworten](https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/qanda_21_6609)“).
Erstmals wird es den Mitgliedstaaten auch möglich sein, einen ermäßigten Satz von
weniger als 5 % anzuwenden oder eine geringe Zahl von gelisteten Gegenständen/Dienstleistungen
ganz von der Mehrwertsteuer zu befreien.

## Nächste Schritte

Die aktualisierten Vorschriften werden nun dem Europäischen Parlament zur Konsultation
über den endgültigen Text bis März 2022 übermittelt. Nach ihrer förmlichen Annahme
durch die Mitgliedstaaten treten die Rechtsvorschriften 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten das neue
System ab diesem Zeitpunkt anwenden können.

_Quelle: EU-Kommission_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/eu-staaten-einigen-sich-auf-flexiblere-vorschriften-fuer-mehrwertsteuersaetze-69684)
