# EuGH: Online-Plattformen und Erhebung der Mehrwertsteuer

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- Veröffentlicht: 2023-02-28T11:35:11+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 28.02.2023 zum Urteil C-695/20 vom 28.02.2023

Online-Plattformen und Erhebung der Mehrwertsteuer: Der Rat hat seine Durchführungbefugnisse
nicht überschritten, indem er klargestellt hat, dass eine Vermutung dafür besteht,
dass der Betreiber einer Plattform wie Only Fans der Erbringer der angebotenen Dienstleistungen
ist.

Fenix International, eine für Mehrwertsteuerzwecke im Vereinigten Königreich registrierte
Gesellschaft, betreibt im Internet eine Plattform für ein soziales Netzwerk, die
unter dem Namen „Only Fans“ bekannt ist. Diese Plattform wird „Nutzern“ aus der 
ganzen Welt angeboten, die in „Gestalter“ und „Fans“ unterteilt sind. Fenix stellt
nicht nur die Only-Fans-Plattform bereit, sondern auch die Anwendung, die den Einzug
und die Verteilung der von den Fans geleisteten Zahlungen ermöglicht. Sie behält
20 % aller an einen Gestalter gezahlten Beträge ein und stellt diesem den entsprechenden
Betrag in Rechnung. Auf diesen Betrag erhebt sie Mehrwertsteuer zu einem Satz von
20 %, die in den von ihr ausgestellten Rechnungen ausgewiesen ist.

Die Steuer- und Zollverwaltung des Vereinigten Königreichs richtete an Fenix Bescheide
über die Mehrwertsteuer, die für einen Zeitraum in den Jahren 2017 bis 2020 zu entrichten
war. Dabei vertrat sie die Auffassung, dass Fenix als im eigenen Namen tätig anzusehen
sei. Folglich müsse sie die Mehrwertsteuer auf den gesamten von einem Fan erhaltenen
Betrag abführen und nicht nur auf die 20 % dieses Betrags, die sie als Vergütung
einbehalte.

Fenix erhob bei einem Gericht des Vereinigtes Königreich eine Klage. Mit dieser 
stellt sie im Wesentlichen die Gültigkeit der Rechtsgrundlage der Steuerbescheide
in Frage, d. h. einer Bestimmung der Durchführungsverordnung des Rates der EU, mit
der die Mehrwertsteuerrichtlinie präzisiert werden soll. Das von Fenix angerufene
Gericht richtete vor dem Ende des Übergangszeitraums, der auf den Brexit folgte,
eine Vorlagefrage an den Gerichtshof, der für deren Beantwortung daher weiterhin
zuständig ist. Das Gericht möchte wissen, ob die streitige Bestimmung ungültig ist,
weil der Rat die Mehrwertsteuerrichtlinie ergänzt oder geändert und somit die ihm
übertragenen Durchführungsbefugnisse überschritten hat.

Nach der Mehrwertsteuerrichtlinie gilt ein Steuerpflichtiger, der im Rahmen von 
Dienstleistungen als Vermittler im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen
handelt, als Erbringer dieser Dienstleistungen. In Anbetracht der Entwicklung des
Mehrwertsteuersystems und um eine unionsweite einheitliche Anwendung dieser Regelung
sicherzustellen, ist nach der Durchführungsverordnung des Rates, wenn elektronisch
erbrachte Dienstleistungen über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder
ein Portal wie einen Appstore erbracht werden, „davon auszugehen …, dass ein an 
dieser Erbringung beteiligter Steuerpflichtiger im eigenen Namen, aber für Rechnung
des Anbieters dieser Dienstleistungen tätig ist“.

Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn der Anbieter von dem Steuerpflichtigen
ausdrücklich als Leistungserbringer genannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen
zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt.

Dagegen wird stets davon ausgegangen, dass ein an der Erbringung beteiligter Steuerpflichtiger
im eigenen Namen, aber für Rechnung des Anbieters dieser Dienstleistungen tätig 
ist, so dass er selbst als Erbringer dieser Dienstleistungen gilt, wenn er die Abrechnung
mit dem Dienstleistungsempfänger autorisiert, ihre Erbringung genehmigt oder die
allgemeinen Bedingungen der Erbringung festlegt.

Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass ein Steuerpflichtiger, der sich an der 
Erbringung einer elektronischen Dienstleistung beteiligt (indem er beispielsweise
eine Online-Plattform für ein soziales Netzwerke betreibt) und dem es dabei gestattet
ist, die Erbringung der Dienstleistungen zu genehmigen oder ihre Abrechnung zu autorisieren
oder auch die allgemeinen Bedingungen ihrer Erbringung festzulegen, die Möglichkeit
hat, einseitig wesentliche Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Dienstleistung
festzulegen, und zwar ihre Durchführung und den Zeitpunkt, zu dem sie stattfindet,
oder die Bedingungen, unter denen die Gegenleistung fällig wird, oder auch die Regeln,
die den allgemeinen Rahmen für diese Dienstleistung bilden. Unter diesen Umständen
und in Anbetracht der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität, die sich in 
ihnen widerspiegelt, ist der Steuerpflichtige mit Recht als Dienstleistungserbringer
im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie anzusehen.

Nach Abschluss seiner Prüfung entscheidet der Gerichtshof, dass der Rat, indem er
die streitige Bestimmung der Durchführungsverordnung erlassen hat, sich darauf beschränkt
hat, die Mehrwertsteuerrichtlinie zu präzisieren, ohne sie zu ergänzen oder zu ändern.
Die Prüfung der Vorlagefrage hat folglich nichts ergeben, was die Gültigkeit der
streitigen Bestimmung der Durchführungsverordnung berühren könnte.

_Quelle: EuGH_
