# EuGH-Vorlage zur Erstattung von Kapitalertragsteuer bei „Streubesitzdividenden“

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- Published: 2020-11-17T10:40:47+01:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Köln, Pressemitteilung vom 17.11.2020 zum Beschluss 2 K 283/16 vom 20.05.2020

**FG Köln hat europarechtliche Zweifel an den Voraussetzungen für die Erstattung
von Kapitalertragsteuer bei „Streubesitzdividenden“**

Der 2. Senat des Finanzgerichts Köln hat dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg
mit seinem am 17.11.2020 veröffentlichten Beschluss vom 20.05.2020 (Az. 2 K 283/
16) Fragen zur europarechtlichen Vereinbarkeit der in § 32 Abs. 5 KStG aufgestellten
Anforderungen für die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei „Streubesitzdividenden“
vorgelegt.

Die Klägerin ist eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft, die zu weniger
als 6 % an einer deutschen Tochtergesellschaft beteiligt war. 100 %-iger Anteilseigner
der Klägerin war eine börsennotierte ausländische Kapitalgesellschaft. Die Klägerin
hatte von ihrer Tochtergesellschaft Gewinnausschüttungen erhalten, für die Kapitalertragsteuer
und Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt wurden.

Das Bundeszentralamt für Steuern gewährte der Klägerin nur eine anteilige Erstattung
der Kapitalertragsteuer gemäß § 50d Abs. 1 EStG in Verbindung mit dem einschlägigen
Doppelbesteuerungsabkommen. Die darüber hinausgehende Erstattung der Kapitalertragsteuer
lehnte es mit der Begründung ab, dass die Klägerin die hierfür gemäß § 32 Abs. 5
KStG erforderlichen Nachweise nicht erbracht habe.

§ 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 KStG setzt für die weitergehende Erstattung der Kapitalertragsteuer
unter anderem voraus, dass die Steuer nicht beim Gläubiger oder einem unmittelbar
oder mittelbar am Gläubiger beteiligten Anteilseigner angerechnet oder als Betriebsausgabe
oder als Werbungskosten abgezogen werden kann; die Möglichkeit eines Anrechnungsvortrags
steht der Anrechnung gleich.

Nach § 32 Abs. 5 Satz 5 KStG muss die ausländische Steuerbehörde zudem bescheinigen,
dass die deutsche Kapitalertragsteuer nicht angerechnet, nicht abgezogen oder nicht
vorgetragen werden kann und inwieweit eine Anrechnung, ein Abzug oder Vortrag auch
tatsächlich nicht erfolgt ist.

Das Finanzgericht Köln bezweifelt, ob die in § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 und Satz 5
KStG aufgestellten Anforderungen mit dem Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit nach
Art. 63 Abs. 1, 65 AEUV, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie dem Prinzip des„
effet utile“ (praktische Wirksamkeit von Europarecht) vereinbar sind. Es hat daher
den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens
zur Klärung angerufen (Rs. C-572/20).

_Quelle: FG Köln_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/eugh-vorlage-zur-erstattung-von-kapitalertragsteuer-bei-streubesitzdividenden-36394)
