# EuGH-Vorlage zur Reichweite des sog. Reemtsma-Anspruchs

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- Published: 2022-07-15T07:24:33+02:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2022 zum Beschluss 15 K 2327/20 vom 27.06.2022

Ist es unionsrechtlich geboten, dass einem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der
von ihm an seine Vorlieferanten zu viel gezahlten Mehrwertsteuer unmittelbar gegen
die Finanzbehörde zusteht, auch wenn noch die Möglichkeit besteht, dass die Finanzbehörde
durch die Vorlieferanten aufgrund einer Berichtigung der Rechnungen zu einem späteren
Zeitpunkt in Anspruch genommen wird und dann möglicherweise keinen Rückgriff mehr
beim Kläger nehmen kann? Diese Frage hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster
mit Beschluss vom 27. Juni 2022 (Az. 15 K 2327/20 AO) dem Europäischen Gerichtshof
zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Kläger lieferte Holz, das er von seinen Vorlieferanten mit 19 % Umsatzsteuer
erworben hatte, an seine Kunden zum ermäßigten Steuersatz von 7 % weiter. In einem
gegen das Finanzamt geführten Rechtsstreit bestätigte das Finanzgericht Münster,
dass der Kläger seine Holzlieferungen zurecht dem ermäßigten Steuersatz unterworfen
hatte, führte aber zugleich aus, dass auch die Eingangsleistungen seiner Lieferanten
lediglich mit 7 % zu besteuern seien. Dem folgend kürzte das Finanzamt den Vorsteuerabzug
des Klägers und forderte die Differenzbeträge von ihm zurück. Der Kläger trat an
seine Vorlieferanten mit der Bitte heran, ihre Rechnungen zu berichtigen und ihm
die Differenz auszuzahlen. Diese machten jedoch die zivilrechtliche Einrede der 
Verjährung geltend.

Daraufhin stellte der Kläger beim Finanzamt den Antrag, die Differenzbeträge aus
Billigkeitsgründen zu erlassen und berief sich hierzu auf das „Reemtsma-Urteil“ 
des EuGH (vom 15. März 2007 Rs. C-35/05). Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab,
weil der Kläger selbst für die Situation verantwortlich sei, denn er habe die Ware
nicht mit einem veränderten Steuersatz weiterveräußern dürfen.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat das daraufhin vom Kläger angestrengte
Klageverfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob unter den Umständen
des Streitfalls ein Direktanspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer gegen das Finanzamt
in Betracht kommt.

Grundsätzlich sei es unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei zu Unrecht in
Rechnung gestellter Mehrwertsteuer der leistende Unternehmer einen Erstattungsanspruch
gegen die Finanzbehörde hat und der Leistungsempfänger auf den Zivilrechtsweg gegen
den Leistenden verwiesen wird. Nach dem „Reemtsma-Urteil“ (und weiteren Folgeentscheidungen
des EuGH) bestehe aber wegen des Grundsatzes der Effektivität ausnahmsweise ein 
unmittelbarer Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers gegen die Finanzbehörde,
wenn die Erstattung „unmöglich oder übermäßig erschwert wird“. Im deutschen Recht
könne dieser Anspruch im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) geltend gemacht werden.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat Zweifel, ob die EuGH-Rechtsprechung,
die stets Fälle der Zahlungsunfähigkeit der jeweils leistenden Unternehmer betroffen
habe, auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Zwar sei es dem Kläger aufgrund
der Einrede der Verjährung zivilrechtlich nicht mehr möglich, seine Ansprüche gegen
seine Vorlieferanten durchzusetzen. Diese hätten allerdings zeitlich unbegrenzt 
die Möglichkeit, ihre Rechnungen nach § 14c Abs. 1 UStG zu berichtigen und von der
Finanzbehörde die zu viel gezahlten Umsatzsteuerbeträge erstattet zu bekommen. Gestehe
man dem Kläger einen Direktanspruch zu, müsse das Finanzamt in diesem Fall von ihm
eine Rückzahlung verlangen, was z. B. bei zwischenzeitlich eingetretener Zahlungsunfähigkeit
zu einer doppelten Erstattung führen könne. Nach Auffassung des Senats habe der 
Kläger vielmehr Vorkehrungen zur Sicherung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, z.
B. durch rechtzeitige Einholung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung, treffen
müssen.

_Quelle: FG Münster, Newsletter Juli 2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/eugh-vorlage-zur-reichweite-des-sog-reemtsma-anspruchs-81654)
