# EuGH zu Definition und Tragweite der Begriffe „Emissionskontrollsystem“ und „Abschalteinrichtung“

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- Veröffentlicht: 2020-12-17T11:26:53+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 17.12.2020 zum Urteil C-693/18 vom 17.12.2020

**Ein Hersteller darf keine Abschalteinrichtung einbauen, die bei Zulassungsverfahren
systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen
verbessert, um ihre Zulassung zu erreichen.**

_Die Tatsache, dass eine solche Abschalteinrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß
oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern, kann ihr Vorhandensein nicht rechtfertigen._

Das Unternehmen X ist ein Automobilhersteller, der in Frankreich Kraftfahrzeuge 
vertreibt. Dieses Unternehmen soll Fahrzeuge mit einer Software auf den Markt gebracht
haben, die geeignet ist, die Ergebnisse der Zulassungstests in Bezug auf Emissionen
von Schadstoffen wie Stickoxiden (im Folgenden: NOx) zu verfälschen.

Infolge von Enthüllungen in der Presse leitete die Staatsanwaltschaft Paris (Frankreich)
eine Untersuchung ein, aufgrund deren es zu einem Ermittlungsverfahren gegen das
Unternehmen X kam. Die mutmaßliche Straftat soll darin bestehen, dass die Erwerber
von Fahrzeugen mit Dieselmotoren über wesentliche Eigenschaften dieser Fahrzeuge
und über die vor ihrem Inverkehrbringen durchgeführten Kontrollen getäuscht wurden.

Die fraglichen Fahrzeuge waren mit einem Ventil zur Abgasrückführung (AGR) ausgestattet.
Das AGR-Ventil ist eine der Technologien, die von den Automobilherstellern zur Kontrolle
und Verringerung der endgültigen NOx-Emissionen verwendet werden. Es handelt sich
um ein System, das darin besteht, einen Teil der Abgase von Verbrennungsmotoren 
zum Ansaugkrümmer, d. h. dorthin, wo die dem Motor zugeführte Frischluft eintritt,
zurückzuführen, um die endgültigen NOx-Emissionen zu verringern.

Vor ihrem Inverkehrbringen wurden diese Fahrzeuge in einem Labor Zulassungstests
nach einem anhand verschiedener technischer Parameter (Temperatur, Geschwindigkeit
etc.) vordefinierten Zyklus (dem Neuen Europäischen Fahrzyklus, NEFZ) unterzogen.
Diese Tests dienen unter anderem dazu, die Höhe der NOx-Emissionen und die Einhaltung
der insoweit in der Verordnung Nr. 715/2007^(1) festgelegten Grenzwerte zu überprüfen.
Die Emissionen der fraglichen Fahrzeuge waren somit nicht unter realen Fahrbedingungen
analysiert worden.

Ein technisches Gutachten, das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erstellt wurde,
kam zu dem Ergebnis, dass die fraglichen Fahrzeuge über eine Einrichtung verfügen,
die es ermöglicht, die Phasen der Zulassungstests zu erkennen und infolgedessen 
die Funktion des AGR-Systems so anzupassen, dass die vorgeschriebene Emissionsobergrenze
eingehalten wird. Umgekehrt führt diese Einrichtung unter anderen Bedingungen als
jenen der Zulassungstests, d. h. beim normalen Fahrbetrieb, zu einer (teilweisen)
Deaktivierung des AGR-Systems und damit zu einer Erhöhung der NOx-Emissionen. Der
Gutachter gab an, dass die Fahrzeuge erheblich weniger NOx erzeugt hätten, wenn 
das AGR-System bei realem Fahrbetrieb so funktioniert hätte wie bei den Zulassungstests.
Bei diesen Fahrzeugen wären aber unter anderem aufgrund einer schnelleren Verschmutzung
des Motors häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten angefallen.

Die Verordnung Nr. 715/2007 verbietet ausdrücklich die Verwendung von Abschalteinrichtungen,
die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen unter normalen Nutzungsbedingungen
verringern.

Das nationale Gericht hat beschlossen, den Gerichtshof anzurufen, um Klarstellungen
insbesondere zur Definition und zur Tragweite der Begriffe „Emissionskontrollsystem“
und „Abschalteinrichtung“ zu erhalten.

In seinem Urteil führt der Gerichtshof aus, dass zunächst zu prüfen ist, ob eine
in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte oder auf ihn einwirkende Software 
ein „Konstruktionsteil“ im Sinne der Verordnung Nr. 715/2007 darstellt. Der Begriff„
Abschalteinrichtung“ wird in dieser Verordnung definiert als „ein Konstruktionsteil,
das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten
Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt,
um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren,
zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems
unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten
sind, verringert wird“. Der Begriff „Konstruktionsteil“ wird in der Verordnung nicht
definiert. Nach seinem üblichen Sinn bezeichnet dieser Begriff einen im Hinblick
auf seine Einbeziehung in ein funktionales Ganzes hergestellten Gegenstand. Wie 
aus der Verordnung hervorgeht, bezeichnet der dort definierte Begriff der Abschalteinrichtung„
ein“, d. h. jedes Konstruktionsteil. Die Wirksamkeit der Entgiftung hängt mit der
Öffnung des AGR-Ventils zusammen, das durch den Quellcode der in den Rechner integrierten
Software gesteuert wird. Da sie somit auf die Funktion des Emissionskontrollsystems
einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert, handelt es sich bei einer in den Rechner
zur Motorsteuerung integrierten Software wie der hier in Rede stehenden um ein „
Konstruktionsteil“ im Sinne der Verordnung Nr. 715/2007.

Der Gerichtshof prüft sodann, ob die im AGR-System verwendete Technologie, bei der
die Emissionen im Vorhinein, d. h. bei ihrer Entstehung im Motor selbst, verringert
werden, unter den Begriff „Emissionskontrollsystem“ im Sinne der Verordnung fällt.
In der Verordnung als solcher wird dieser Begriff nicht definiert, aber in ihrer
Präambel heißt es, dass es angesichts des mit ihr angestrebten Ziels der Verringerung
von Emissionen erforderlich sei, Einrichtungen zur Messung und Kontrolle der bei
der Nutzung eines Fahrzeugs auftretenden Emissionen vorzusehen. Ferner wird in der
Verordnung das von den Herstellern zu erreichende Ziel einer Begrenzung der Auspuffemissionen
festgelegt, ohne die Mittel zu seiner Erreichung näher anzugeben. Sie sieht nämlich
vor, dass die vom Hersteller ergriffenen technischen Maßnahmen sicherstellen müssen,
dass u. a. die Auspuffemissionen während der gesamten normalen Lebensdauer eines
Fahrzeugs bei normalen Nutzungsbedingungen wirkungsvoll begrenzt werden. Bei den
Typgenehmigungen von Kraftfahrzeugen wird die Höhe der Emissionen stets am Auslass
des Auspuffs gemessen. Eine Differenzierung zwischen der Strategie, die Abgasemissionen
nach ihrer Entstehung zu reduzieren, und der Strategie, mit der sie bei ihrer Entstehung
begrenzt werden sollen, kann deshalb nicht vorgenommen werden. Aus der Verordnung
Nr. 715/2007 ergibt sich somit, dass der Begriff „Emissionskontrollsystem“ sowohl
die Technologien und die im Motor der Fahrzeuge ansetzende Strategie zur Begrenzung
von Emissionen umfasst als auch diejenigen, mit denen die Emissionen nach ihrer 
Entstehung verringert werden sollen. Daraus ist zu schließen, dass sowohl die Technologien
und die Strategie, mit denen die Emissionen im Nachhinein, d. h. nach ihrer Entstehung,
verringert werden, als auch diejenigen, mit denen – wie mit dem AGR-System – die
Emissionen im Vorhinein, d. h. bei ihrer Entstehung, verringert werden, unter den
Begriff „Emissionskontrollsystem“ fallen.

Ferner prüft der Gerichtshof, ob eine Einrichtung, die jeden Parameter im Zusammenhang
mit dem Ablauf der Zulassungsverfahren erkennt, um die Leistung des Emissionskontrollsystems
bei diesen Verfahren zu verbessern und so die Zulassung des Fahrzeugs zu erreichen,
eine „Abschalteinrichtung“ darstellt, selbst wenn eine solche Verbesserung punktuell
auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs beobachtet werden kann. Er
weist darauf hin, dass die Fahrzeuge im Rahmen der teilweisen Zulassung in Bezug
auf Schadstoffemissionen anhand des NEFZ-Geschwindigkeitsprofils getestet werden,
das darin besteht, im Labor vier Cityzyklen, gefolgt von einem Überlandzyklus, zu
durchlaufen. Mit ihm lässt sich u. a. prüfen, ob die emittierte NOx-Menge unter 
dem in der Verordnung Nr. 715/2007 vorgesehenen Grenzwert liegt. Die Testzyklen 
für die Emissionen von Fahrzeugen im Rahmen dieses Verfahrens beruhen somit nicht
auf den tatsächlichen Fahrbedingungen. Die in Rede stehende Software ermöglicht 
es, die Parameter zu erkennen, die denen der Labortests anhand des NEFZ-Profils 
entsprechen, und gegebenenfalls den Öffnungsgrad des AGR-Ventils zu erhöhen, um 
einen größeren Teil der Abgase zum Ansaugkrümmer zurückzuführen und so die Emissionen
des getesteten Fahrzeugs zu verringern. Sie ermöglicht es mithin, die Funktion des
AGR-Ventils zu verstärken, damit die Emissionen unter den in der Verordnung Nr. 
715/2007 festgelegten Grenzwerten liegen. Nach einer Prüfung des Begriffs „Abschalteinrichtung“
im Sinne dieser Verordnung kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass eine Software,
die wie die in Rede stehende Software die Höhe der Fahrzeugemissionen nach Maßgabe
der von ihr erkannten Fahrbedingungen modifiziert und die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
nur unter Bedingungen gewährleistet, die den für die Zulassungsverfahren geltenden
Bedingungen entsprechen, eine solche Abschalteinrichtung darstellt. Dies gilt selbst
dann, wenn die Verbesserung der Leistung des Emissionskontrollsystems punktuell 
auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs beobachtet werden kann. Die
Tatsache, dass die normalen Nutzungsbedingungen der Fahrzeuge ausnahmsweise den 
für die Zulassungsverfahren geltenden Fahrbedingungen entsprechen und punktuell 
die Leistung der fraglichen Einrichtung verbessern können, wirkt sich auf diese 
Auslegung nicht aus, denn unter den normalen Nutzungsbedingungen der Fahrzeuge wird
das Ziel, die NOx-Emissionen zu verringern, für gewöhnlich nicht erreicht.

Zu der Frage, ob der grundsätzlich unzulässige Einbau einer Abschalteinrichtung,
die die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert, gerechtfertigt werden
kann, führt der Gerichtshof aus, dass das Vorhandensein einer solchen Einrichtung
es, um gerechtfertigt zu sein, ermöglichen muss, den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen
Schäden zu schützen, und dass nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die zu einer
konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, geeignet sind, die Nutzung
einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen. Das in der Verordnung aufgestellte Verbot
würde nämlich seiner Substanz entleert und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt,
wenn es möglich wäre, auf unzulässige Abschalteinrichtungen allein mit dem Ziel 
zurückzugreifen, den Motor vor Verschmutzung und Verschleiß zu bewahren. Daraus 
ist zu schließen, dass eine Abschalteinrichtung, die bei Zulassungsverfahren systematisch
die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessert,
damit die in der Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden 
und so die Zulassung dieser Fahrzeuge erreicht wird, nicht unter die Ausnahme von
dem in der Verordnung aufgestellten Verbot solcher Einrichtungen fallen kann, selbst
wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors
zu verhindern.

## _Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eugh-zu-definition-und-tragweite-der-begriffe-emissionskontrollsystem-und-abschalteinrichtung-42360?pk_campaign=feed&pk_kwd=eugh-zu-definition-und-tragweite-der-begriffe-emissionskontrollsystem-und-abschalteinrichtung)
