# EuGH zu missbräuchlichen Klauseln in Fremdwährungskreditverträgen

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- Published: 2022-03-31T09:18:48+02:00
- Author: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 31.03.2022 zum Urteil C-472/20 vom 31.03.2022

**Fremdwährungskredite: Die unverbindliche Stellungnahme eines Obersten Gerichtshofs,
mit der den untergeordneten Gerichten vorgegeben wird, wie sie vorzugehen haben,
um einen Vertrag für gültig zu erklären, wenn dieser Vertrag aufgrund der Missbräuchlichkeit
einer seinen Hauptgegenstand betreffenden Klausel nicht fortbestehen kann, reicht
nicht aus, um einen umfassenden Schutz für die durch diese Klausel verletzten Personen
sicherzustellen.**

_Ist der Vertrag ungültig und eine Wiederherstellung des Zustands vor Vertragsabschluss
unmöglich, muss das nationale Gericht das vertragliche Gleichgewicht zwischen den
Parteien wiederherstellen, jedoch ohne über das hinauszugehen, was hierfür unbedingt
erforderlich ist._

Im Dezember 2009 schloss ein Verbraucher mit der Rechtsvorgängerin von Lombard Lízing,
einem Finanzinstitut ungarischen Rechts, einen Kreditvertrag, um sich ein Fahrzeug
zu kaufen. Dieser Vertrag lautete auf Schweizer Franken (CHF). Die monatlichen Tilgungsraten
wurden jedoch in ungarische Forint (HUF) umgerechnet. Dadurch unterlag der Vertrag
einem Risiko in Bezug auf die Entwicklung des Wechselkurses zwischen HUF und CHF,
das gemäß dem Vertrag vom Kreditnehmer zu tragen war.

Der Kreditnehmer berief sich in einem vor ungarischen Gerichten anhängigen Rechtsstreit
zwischen ihm und Lombard Lízing auf die Missbräuchlichkeit der Klauseln des fraglichen
Kreditvertrags, mit denen ihm das gesamte Wechselkursrisiko auferlegt werde. Zudem
seien diese Klauseln nicht klar und verständlich gewesen. Nach ungarischem Recht
kann ein auf Fremdwährung lautender Kreditvertrag mit einer missbräuchlichen Klausel
jedoch nur für unwirksam erklärt werden, wenn das die Unwirksamkeit erklärende Gericht
auch die Rechtsfolgen dieser Unwirksamkeit anwendet. Diese Rechtsfolgen können sowohl
darin bestehen, dass der Vertrag für gültig erklärt wird, als auch darin, dass das
Fortbestehen seiner Wirkungen bis zum Erlass der Entscheidung über die Unwirksamkeit
festgestellt wird.

Zu diesen Folgen der Unwirksamkeit des Vertrages hat der Beratungsausschuss der 
Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn) im Juni 2019 eine unverbindliche Stellungnahme
verfasst, die den untergeordneten Gerichten vorgibt, wie sie vorzugehen haben. Gemäß
dieser Stellungnahme können diese Gerichte den Vertrag entweder in der Form für 
gültig erklären, dass er als auf HUF lautend gilt, und dabei einen Zinssatz anwenden,
der demjenigen entspricht, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für Transaktionen
in HUF galt, zuzüglich des erhobenen Aufschlags. Oder sie können den Vertrag für
gültig erklären und dabei den Wechselkurs zwischen Fremdwährung und HUF möglichst
hoch ansetzen, wobei der mit dieser Fremdwährung verbundene, im Vertrag vereinbarte
Zinssatz als solcher unverändert bleibt.

Der im Rechtsmittelverfahren mit dem Rechtsstreit befasste Fővárosi Törvényszék (
Hauptstädtischer Gerichtshof, Ungarn) möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie
über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen^(1) einer nationalen Praxis
entgegensteht, nach der der Beratungsausschuss des Obersten Gerichtshofs für die
untergeordneten Gerichte eine unverbindliche Stellungnahme mit Leitlinien zu den
Folgen der Unwirksamkeit eines solchen eine missbräuchliche Klausel enthaltenden
Vertrages verfasst. Für den Fall, dass eine solche Praxis mit der Richtlinie unvereinbar
sein sollte, möchte das ungarische Gericht zudem wissen, ob die Richtlinie ihm unter
den konkreten Umständen die Wiederherstellung des Zustands erlaubt, der vor dem 
Vertragsabschluss zwischen den Parteien bestand.

Mit seinem Urteil vom 31.03.2022 weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie
grundsätzlich dem nicht entgegensteht, dass ein Oberster Gerichtshof eines Mitgliedstaats
verbindliche Entscheidungen zu den Modalitäten der Umsetzung dieser Richtlinie erlässt.
Überdies kann das nationale Gericht eine missbräuchliche Klausel wegfallen lassen
und sie durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts ersetzen, wenn die
Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag
insgesamt für nichtig zu erklären.

Mangels einer solchen dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts kann jedoch 
eine unverbindliche Stellungnahme eines Obersten Gerichtshofs eines Mitgliedstaats,
die den untergeordneten Gerichten, die dieser folgen sollten, damit die Möglichkeit
lässt, von ihr abzuweichen, nicht als geeignet angesehen werden, um die praktische
Wirksamkeit der Richtlinie sicherzustellen, mit der für die durch eine missbräuchliche
Klausel verletzten Personen ein umfassender Schutz gewährleistet werden soll.

Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass für den Fall, dass eine den Hauptgegenstand
des Vertrags betreffende Klausel für missbräuchlich erklärt werden muss, die Richtlinie
dem nicht entgegensteht, dass das nationale Gericht für die Vertragsparteien wieder
den Zustand herstellt, der für sie bestanden hätte, wenn dieser Vertrag nicht abgeschlossen
worden wäre. Sollte diese Wiederherstellung sich jedoch als unmöglich erweisen, 
hat das nationale Gericht dafür zu sorgen, dass der Verbraucher letztlich so gestellt
ist, als hätte es die für missbräuchlich erklärte Klausel nie gegeben.

In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass die Interessen des Verbrauchers
im vorliegenden Fall u. a. dadurch geschützt werden könnten, dass ihm die vom Kreditgeber
aufgrund der für missbräuchlich erklärten Klausel rechtsgrundlos vereinnahmten Beträge
zurückgezahlt werden. Was eine etwaige Umwandlung des auf Fremdwährung lautenden
Kreditvertrags in einen auf HUF lautenden Vertrag durch das nationale Gericht angeht,
stellt der Gerichtshof fest, dass die Befugnisse des Gerichts nicht über das hinausgehen
dürfen, was unbedingt erforderlich ist, um das vertragliche Gleichgewicht zwischen
den Vertragsparteien wiederherzustellen und so den Verbraucher vor den besonders
nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung des betreffenden Kreditvertrags
nach sich ziehen könnte.

## Fußnote

^(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln
in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eugh-zu-missbraeuchlichen-klauseln-in-fremdwaehrungskreditvertraegen-2-76186)
