# EuGH zu Steuervorbescheiden aus Luxemburg

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- Veröffentlicht: 2023-05-03T09:57:03+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 04.05.2023 zum Schlussantrag C-454/21 P und C-451/21 
P vom 04.05.2023

**Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die EU-Kommission
zu Unrecht festgestellt, dass Luxemburg der Engie-Gruppe unzulässige staatliche 
Beihilfen in Form von Steuervorteilen gewährt habe.**

_Zum einen bilde allein das nationale Recht den Referenzrahmen und zum anderen könnten
nur nach diesem nationalen Recht offensichtlich falsche Steuervorbescheide einen
selektiven Vorteil darstellen._

Die Kommission stellte mit Beschluss vom 20. Juni 2018 fest, dass Luxemburg der 
Engie-Gruppe im Rahmen von Umstrukturierungen innerhalb Luxemburgs unzulässige staatliche
Beihilfen gewährt habe. Der Gruppe sei in Steuervorbescheiden eine steuerliche Behandlung
zugesagt worden, wonach nahezu alle von zwei Tochtergesellschaften in Luxemburg 
erzielten Gewinne letztlich unversteuert blieben. Denn obwohl auf der Ebene der 
operativen Tochtergesellschaften nur eine niedrige Besteuerung auf der Grundlage
einer vereinbarten Bemessungsgrundlage erfolgte, kamen die Muttergesellschaften 
in den Genuss der Steuerbefreiung für Beteiligungserträge (Schachtelprivileg). Dadurch
sei der Engie-Gruppe in Abweichung vom luxemburgischen Steuerrecht ein selektiver
Vorteil gewährt worden. Denn dem nationalen Recht sei ein entsprechendes Korrespondenzprinzip(
Steuerbefreiung auf Ebene der Muttergesellschaft nur bei vorheriger Besteuerung 
auf Ebene der Tochtergesellschaft) zu entnehmen. Zudem habe die Finanzverwaltung
unzulässigerweise davon abgesehen, eine Vorschrift zur Vermeidung von Missbräuchen
anzuwenden.

Das von der Engie-Gruppe und Luxemburg angerufene Gericht der EU schloss sich der
Sichtweise der Kommission vollumfänglich an und wies die Klagen ab.^(1) Die Engie-
Gruppe und Luxemburg haben daraufhin Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt.

In ihren Schlussanträgen vom 04.05.2023 schlägt Generalanwältin Juliane Kokott dem
Gerichtshof vor, den Rechtsmitteln stattzugeben und folglich das Urteil des Gerichts
aufzuheben und den Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären.

Frau Kokott weist zunächst darauf hin, dass Steuervorbescheide nicht per se unzulässige
Beihilfen seien. Sie seien ein wichtiges Instrument, um Rechtssicherheit zu schaffen.
Beihilferechtlich seien sie unproblematisch, solange sie allen Steuerpflichtigen
offenstehen und dem jeweiligen nationalen Steuergesetz entsprechen, das den alleinigen
Referenzrahmen bilde. Hier seien die Kommission und das Gericht bereits von einem
falschen Referenzrahmen ausgegangen. Sie hätten nämlich angenommen, dass das damals
geltende luxemburgische Steuerrecht ein Korrespondenzprinzip enthielt, d.h. dass
eine Steuerbefreiung für Beteiligungserträge auf der Ebene der Muttergesellschaft
eine Besteuerung der zugrundeliegenden Gewinne auf der Ebene der Tochtergesellschaft
voraussetzt. Ein solcher Zusammenhang sei jedoch nicht ersichtlich und könne nicht
einfach, weil womöglich vorzugswürdig, in das luxemburgische Recht hineininterpretiert
werden. Über das Beihilferecht könne kein ideales Steuerrecht durch die Unionsorgane
gestaltet werden.

Außerdem plädiert Frau Kokott für einen ohnehin nur eingeschränkten Prüfungsmaßstab
bezüglich steuerrechtlicher Entscheidungen von Finanzbehörden, der sich auf eine
Plausibilitätskontrolle beschränke.

Nicht jeder fehlerhafte, sondern nur offensichtlich falsche Steuervorbescheide zu
Gunsten des Steuerpflichtigen könnten einen selektiven Vorteil darstellen und als
Verstoß gegen das Beihilferecht angesehen werden. Andernfalls würden die Kommission
de facto zu einem Obersten Finanzamt und die Unionsgerichte durch die Kontrolle 
der Beschlüsse der Kommission zu Obersten Finanzgerichtshöfen, was die Steuerautonomie
der Mitgliedstaaten im Bereich der nicht harmonisierten Steuern tangieren würde.
Im vorliegenden Fall seien die Steuervorbescheide nicht offensichtlich falsch.

Auch bei der beihilferechtlichen Kontrolle der Anwendung allgemeiner Missbrauchsvorschriften
durch nationale Finanzbehörden müsse der Kontrollmaßstab auf eine Plausibilitätskontrolle
reduziert werden. Eine offensichtliche Fehlanwendung könne nur angenommen werden,
wenn nicht plausibel zu erklären sei, weshalb im konkreten Fall kein Missbrauch 
in diesem Sinne vorliegen sollte. Im vorliegenden Fall sei das Vorliegen eines Missbrauchs
rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach luxemburgischem Recht jedoch weder offensichtlich
noch von der Kommission nachgewiesen.

## Fußnote

^(1) Urteil vom 12. Mai 2021, siehe Pressemitteilung Nr. 80/21.

_Quelle: EuGH_
