# EuGH zu Unternehmensinsolvenz und Arbeitnehmerrechten

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- Veröffentlicht: 2022-04-28T10:08:18+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 28.04.2022 zum Urteil C-237/20 vom 28.04.2022

**Werden in einem Pre-pack-Verfahren Aktiva übertragen, ist der Erwerber nicht verpflichtet,
die Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer zu wahren. Das betreffende Verfahren muss
aber durch Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sein.**

Der Heiploeg-Konzern (im Folgenden: Heiploeg-alt) bestand aus mehreren Gesellschaften,
die im Fisch- und Meeresfrüchtegroßhandel tätig waren. In den Jahren 2011 und 2012
häufte Heiploeg-alt erhebliche Verluste an. 2013 wurde dann gegen vier Konzerngesellschaften
wegen Beteiligung an einem Kartell eine Geldbuße in Höhe von 27 Millionen Euro verhängt.
Da keine Bank bereit war, die Geldbuße zu finanzieren, wurde ein Pre-pack-Verfahren
eingeleitet.

Beim pre-pack handelt es sich um eine Praxis des niederländischem Rechts, die auf
die Rechtsprechung zurückgeht. Mit ihr soll ermöglicht werden, dass im Insolvenzverfahren
ein Unternehmen, dessen Tätigkeit fortgeführt wird (going concern), aufgelöst wird
und so die Gläubiger so gut wie möglich befriedigt werden und die Arbeitsplätze 
so weit wie möglich erhalten bleiben. Die Veräußerungen von Unternehmen oder Unternehmensteilen,
die in einem solchen Verfahren organisiert werden, werden durch einen „designierten
Insolvenzverwalter“ vorbereitet, dessen Aufgaben durch das zuständige Gericht, das
ihn bestellt, und durch die Weisungen, die ihm dieses Gericht und der „designierte
Insolvenzrichter“ erteilen, bestimmt werden. Der „designierte Insolvenzrichter“ 
wird zu diesem Zweck vom zuständigen Gericht bestellt. Der „designierte Insolvenzverwalter“
steht unter seiner Aufsicht. Wird in der Folge ein Insolvenzverfahren eröffnet, 
überprüft das zuständige Gericht, ob sich diese Personen in vollem Umfang an die
ihnen erteilten Weisungen gehalten haben. Ist dies nicht der Fall, bestellt es zum
Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens andere Personen zum Insolvenzverwalter
und zum Insolvenzrichter.

Im vorliegenden Fall bestellte das zuständige Gericht im Januar 2014 auf Antrag 
von Heiploeg-alt zwei „designierte Insolvenzverwalter“ und einen „designierten Insolvenzrichter“.
Als im selben Monat über das Vermögen von Heiploeg-alt das Insolvenzverfahren eröffnet
wurde, wurden dieselben Personen zu Insolvenzverwaltern bzw. zum Insolvenzrichter
bestellt.

Auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Veräußerung von Aktiva wurde der Großteil
der Geschäftstätigkeiten von Heiploeg-alt von zwei niederländischen Gesellschaften(
im Folgenden: Heiploeg-neu) übernommen, die am 21. Januar 2014 ins Handelsregister
eingetragen wurden. Nach dieser Vereinbarung übernahm Heiploeg-neu die Arbeitsverträge
von etwa zwei Dritteln der Beschäftigten von Heiploeg-alt. Sie sollten dieselben
Tätigkeiten ausüben, allerdings zu schlechteren Arbeitsbedingungen.

Die Federatie Nederlandse Vakbeweging (FNV, niederländischer Gewerkschaftsbund) 
legte gegen das Urteil, mit dem das Insolvenzverfahren über Heiploeg-alt eröffnet
wurde, Berufung ein. Die Berufung wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass 
die Insolvenz von Heiploeg-alt unausweichlich gewesen sei und deshalb im vorliegenden
Fall eine Ausnahme von der Wahrung der Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer beim
Übergang von Unternehmen greife. Heiploeg-neu sei daher nicht an die Arbeit- und
Beschäftigungsbedingungen gebunden, die vor dem Übergang gegolten hätten.

Nach der Richtlinie 2001/23^(1), deren Ziel es ist, die Arbeitnehmer insbesondere
dadurch zu schützen, dass die Wahrung ihrer Ansprüche und Rechte bei einem Unternehmensübergang
gewährleistet wird, müssen für die genannte Ausnahme drei Voraussetzungen erfüllt
sein: Erstens muss gegen den Veräußerer ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes
Verfahren eröffnet worden sein. Zweitens muss dieses Verfahren mit dem Ziel der 
Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet worden sein. Drittens muss das 
Verfahren unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle (oder eines von
einer solchen Stelle ermächtigten Insolvenzverwalters) stehen.

Die FNV legte gegen das Berufungsurteil beim Hoge Raad der Nederlanden (Oberster
Gerichtshof der Niederlande) Kassationsbeschwerde ein. Sie macht geltend, dass die
genannte Ausnahme bei einem Pre-pack-Verfahren nicht greife, so dass die Arbeitsbedingungen
der übernommenen Beschäftigten beibehalten werden müssten.

Der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) hat dem Gerichtshof
Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Gerichtshof entscheidet, dass der Erwerber
bei einem in einem Pre-Pack-Verfahren vorbereiteten Übergang wie dem, um das es 
im vorliegenden Fall geht, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Ansprüche und
Rechte der Arbeitnehmer^(2) zu wahren. Das betreffende Verfahren muss allerdings
durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sein.

## Würdigung durch den Gerichtshof

Zum einen stellt der Gerichtshof zu der Voraussetzung der Eröffnung eines Konkursverfahrens
oder ein entsprechenden Verfahrens mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des 
Veräußerers^(3) fest, dass die Insolvenz des Veräußerers im vorliegenden Fall unausweichlich
war und dass sowohl das Insolvenzverfahren als auch das diesem vorausgegangene Pre-
pack-Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers durchgeführt
wurden. Der Übergang des Unternehmens ist in diesem Insolvenzverfahren erfolgt.

Die Ausnahme von der Wahrung der Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer dient dazu,
die ernsthafte Gefahr einer Verschlechterung des Werts des veräußerten Unternehmens
oder der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte auszuschließen. Hingegen
ist Ziel eines Pre-pack-Verfahrens, das einem Insolvenzverfahren vorausgeht, dass
die Gläubigergemeinschaft so gut wie möglich befriedigt wird und die Arbeitsplätze
soweit wie möglich erhalten bleiben. Der Gerichtshof ergänzt, dass mit dem Rückgriff
auf ein mit dem Ziel der Auflösung einer Gesellschaft durchgeführtes Pre-pack-Verfahren
die Chancen für eine Befriedigung der Gläubiger erhöht werden sollen. Insgesamt 
betrachtet werden das Pre-pack-Verfahren und das Insolvenzverfahren also im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 mit dem Ziel der Auflösung des Unternehmens
durchgeführt. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss das Pre-pack-Verfahren aber 
durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sein.

Zum anderen stellt der Gerichtshof – auch hier mit der Einschränkung, dass das Verfahren
durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sein muss – fest, dass das Pre-
pack-Verfahren, um das es im Ausgangsverfahren geht, gemäß Art. 5 der Richtlinie
2001/23 unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle durchgeführt worden
ist. Der „designierte Insolvenzverwalter“ und der „designierte Insolvenzrichter“
werden nämlich von dem für das Pre-pack-Verfahren zuständigen Gericht bestellt, 
das deren Aufgaben bestimmt, und, wenn in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet
wird, überprüft, wie sie diese ausgeübt haben. Es entscheidet nämlich, ob es im 
Insolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter und Insolvenzrichter dieselben Personen
bestellt oder nicht.

Im Übrigen wird der im Pre-pack-Verfahren vorbereitete Übergang erst nach der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens vollzogen. Der Insolvenzverwalter und der Insolvenzrichter
können es ablehnen, die Veräußerung durchzuführen, wenn sie zu der Einschätzung 
gelangen, dass sie nicht im Interesse der Gläubiger des Veräußerers ist. Außerdem
muss der „designierte Insolvenzverwalter“ nicht nur im Insolvenzbericht über seine
Verwaltung der vorbereiteten Phase Rechenschaft ablegen. Er haftet auch unter denselben
Voraussetzungen wie der Insolvenzverwalter.

## Fußnoten

^(1) Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang
von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. 2001, L 
82, S. 16, im Folgenden: Richtlinie 2001/23), Art. 5 Abs. 1.
 ^(2) Es handelt sich
um die in den Art. 3 und 4 der Richtlinie 2001/23 vorgesehenen Rechte. Art. 3 Abs.
1 Unterabs. 1 der Richtlinie betrifft den Übergang der Rechte und Pflichten aus 
Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen mit dem Veräußerer auf den Erwerber. 
Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie verbietet die Kündigung von Arbeitsverhältnissen
allein wegen des Unternehmensübergangs. ^(3) Der Gerichtshof unterscheidet insoweit
zwischen dem Pre-pack-Verfahren, um das es im vorliegenden Fall geht, und demjenigen,
um das in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse
Vakvereniging u. a., C-126/16 (vgl. Pressemitteilung Nr. 70/17), ergangen ist. Er
weist darauf hin, dass Letzteres nicht mit dem Ziel der Auflösung des betreffenden
Unternehmens durchgeführt wurde.

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eugh-zu-unternehmensinsolvenz-und-arbeitnehmerrechten-77517)
