# EuGH zu Voraussetzungen für systematische Speicherung von IP-Adressen von Nutzern und Übermittlung ihrer Namen und Anschriften

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- Veröffentlicht: 2021-06-17T09:27:54+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 17.06.2021 zum Urteil C-597/19 vom 17.06.2021

**Die systematische Speicherung von IP-Adressen von Nutzern und die Übermittlung
ihrer Namen und Anschriften an den Inhaber geistiger Rechte oder an einen Dritten,
um die Erhebung einer Schadensersatzklage zu ermöglichen, ist unter bestimmten Voraussetzungen
zulässig.**

_Der Auskunftsantrag eines Inhabers von Rechten des geistigen Eigentums darf nicht
missbräuchlich sein und er muss gerechtfertigt und verhältnismäßig sein._

Das Unternehmen Mircom International Content [Management](https://www.maier-steuerberater.de/leistungen/kernkompetenzen/management-beratung/)&
Consulting (M.I.C.M.) Limited (im Folgenden: Mircom) stellte bei der Ondernemingsrechtbank
Antwerpen (Unternehmensgericht Antwerpen, Belgien) einen Auskunftsantrag gegen die
Telenet BVBA, einen Internetzugangsanbieter. Dieser Antrag ist auf eine Entscheidung
gerichtet, mit der Telenet verpflichtet wird, die Daten zur Identifizierung ihrer
Kunden auf der Grundlage der von einem spezialisierten Unternehmen im Auftrag von
Mircom erhobenen IP-Adressen vorzulegen. Die Internetanschlüsse von Kunden von Telenet
wurden dazu genutzt, in einem Peer-to-Peer-Netz über das BitTorrent-Protokoll Filme
aus dem Repertoire von Mircom zu teilen. Telenet tritt dem Antrag von Mircom entgegen.

Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof als Erstes gefragt,
ob das Teilen von Segmenten einer Mediendatei, die ein geschütztes Werk enthält,
in einem Peer-to-Peer-Netz eine öffentliche Wiedergabe nach dem Unionsrecht darstellt.
Als Zweites wollte es wissen, ob einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums
wie Mircom, der sie nicht nutzt, sondern von mutmaßlichen Verletzern Schadensersatz
verlangt, die im Unionsrecht vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe
offenstehen, um die Durchsetzung dieser Rechte zu gewährleisten, z. B. durch die
Einholung von Informationen. Als Drittes hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof
um Klärung ersucht, ob die Art und Weise, in der die IP-Adressen der Kunden durch
Mircom gesammelt werden, und die Übermittlung der von Mircom bei Telenet angefragten
Daten zulässig sind.

In seinem Urteil entscheidet der Gerichtshof erstens, dass ein Hochladen von Segmenten
einer Mediendatei in einem Peer-to-Peer-Netz wie das in Rede stehende eine öffentliche
Zugänglichmachung im Sinne des Unionsrechts^(1) darstellt. Zweitens kann ein Inhaber
von Rechten des geistigen Eigentums wie Mircom das System zum Schutz dieser Rechte
in Anspruch nehmen, aber sein Auskunftsantrag muss insbesondere nicht missbräuchlich,
gerechtfertigt und verhältnismäßig sein^(2). Drittens sind die systematische Speicherung
von IP-Adressen von Nutzern eines Peer-to-peer-Netzes und die Übermittlung ihrer
Namen und Anschriften an den Rechtsinhaber oder an einen Dritten, um die Erhebung
einer Schadensersatzklage zu ermöglichen, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
^(3).

## Würdigung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof, der sich bereits zum Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Kontext
des Urheberrechtsschutzes geäußert hat, stellt erstens klar, dass es sich um eine„
öffentliche Zugänglichmachung eines Werks“ handelt, wenn die zuvor heruntergeladenen
Segmente einer Mediendatei, die ein geschütztes Werk enthält, unter Nutzung eines
Peer-to-Peer-to-Peer-Netzes hochgeladen werden, auch wenn diese Segmente als solche
nicht nutzbar sind und das Hochladen automatisch erfolgt, sofern der Nutzer sein
Einverständnis mit der Filesharing-Software BitTorrent-Client erklärt hat, indem
er deren Anwendung zugestimmt hat, nachdem er ordnungsgemäß über ihre Eigenschaften
informiert wurde.

Jeder Nutzer des Peer-to-Peer-Netzes kann die Originaldatei aus den auf den Computern
der anderen Nutzer verfügbaren Segmenten leicht wieder zusammensetzen. Durch das
Herunterladen der Segmente einer Datei macht er sie zugleich für das Hochladen durch
andere Nutzer zugänglich. Er muss auch keine Mindestmenge an Segmenten herunterladen.
Jede Handlung, mit der er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang
zu geschützten Werken verschafft, kann eine Zugänglichmachung darstellen. Im vorliegenden
Fall handelt es sich um eine solche Handlung, weil sie auf eine unbestimmte Zahl
potenzieller Adressaten abzielt, eine recht große Zahl von Personen betrifft und
gegenüber einem neuen Publikum erfolgt. Mit dieser Auslegung soll der angemessene
Ausgleich zwischen den Interessen und Grundrechten der Inhaber von Rechten des geistigen
Eigentums einerseits und den Interessen und Grundrechten der Nutzer von Schutzgegenständen
andererseits gesichert werden.

Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass dem Inhaber von Rechten des geistigen
Eigentums wie Mircom, der diese Rechte im Wege einer Forderungsabtretung erworben
hat und sie nicht nutzt, sondern von mutmaßlichen Verletzern Schadensersatz verlangen
möchte, grundsätzlich die im Unionsrecht vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe
zustehen können, es sei denn, sein Antrag ist missbräuchlich. Die etwaige Feststellung
eines solchen Missbrauchs unterliegt der Würdigung durch das vorlegende Gericht,
das zu diesem Zweck z. B. prüfen könnte, ob tatsächlich Klagen erhoben worden sind,
wenn eine gütliche Lösung abgelehnt wurde. Insbesondere kann ein Auskunftsantrag
wie der von Mircom nicht deshalb als unzulässig angesehen werden, weil er in einem
vorgerichtlichen Verfahren gestellt wurde. Der Antrag ist jedoch abzulehnen, wenn
er unbegründet ist oder nicht die Verhältnismäßigkeit wahrt, was das nationale Gericht
zu prüfen hat. Mit dieser Auslegung möchte der Gerichtshof ein hohes Schutzniveau
für das geistige Eigentum im Binnenmarkt gewährleisten.

Der Gerichtshof entscheidet drittens, dass das Unionsrecht grundsätzlich weder den
Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums oder einen in dessen Auftrag handelnden
Dritten daran hindert, IP-Adressen von Nutzern von Peer-to-Peer-Netzen, deren Internetanschlüsse
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt worden sein sollen, systematisch zu speichern(
vorgelagerte Datenverarbeitung), noch dem entgegensteht, dass die Namen und Anschriften
der Nutzer an den Rechtsinhaber oder an einen Dritten im Hinblick auf eine Schadensersatzklage
übermittelt werden (nachgelagerte Datenverarbeitung). Die dahin gehenden Maßnahmen
und Anträge müssen jedoch gerechtfertigt, verhältnismäßig, nicht missbräuchlich 
und in einer nationalen Rechtsvorschrift vorgesehen sein, die die Rechte und Pflichten
aus dem Unionsrecht beschränkt. Der Gerichtshof stellt klar, dass das Unionsrecht
keine Verpflichtung für eine Gesellschaft wie Telenet begründet, personenbezogene
Daten an Privatpersonen zu übermitteln, damit diese vor den Zivilgerichten Urheberrechtsverstöße
verfolgen können. Das Unionsrecht erlaubt es den Mitgliedstaaten jedoch, eine solche
Verpflichtung vorzusehen.

## Fußnoten

^(1) Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts
und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167,
S. 10).
 ^(2) Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen
Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, Berichtigung ABl. 2004, L 195, S. 16). ^(3) 
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei 
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, Berichtigungen
ABl. 2016, L 314, S. 72, ABl. 2018, L 127, S. 2 und ABl. 2021, L 74, S. 35) in Verbindung
mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz
der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für 
elektronische Kommunikation) (ABl. 2002, L 201, S. 37) in der durch die Richtlinie
2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl.
2009, L 337, S. 11) geänderten Fassung.

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eugh-zu-voraussetzungen-fuer-systematische-speicherung-von-ip-adressen-von-nutzern-und-uebermittlung-ihrer-namen-und-anschriften-55135?pk_campaign=feed&pk_kwd=eugh-zu-voraussetzungen-fuer-systematische-speicherung-von-ip-adressen-von-nutzern-und-uebermittlung-ihrer-namen-und-anschriften)
