# EuGH zum Anspruch auf eine pauschale Ausgleichsleistung bei Umleitung eines Fluges

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/eugh-zum-anspruch-auf-eine-pauschale-ausgleichsleistung-bei-umleitung-eines-fluges/
- Veröffentlicht: 2020-12-03T10:38:28+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 03.12.2020 zum Schlussantrag C-826/19 vom 03.12.2020

**Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe führt die bloße Umleitung eines Fluges 
zu einem Ausweichflughafen, der in der Nähe des in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen
Zielflughafens liegt, nicht zu einem Anspruch auf eine pauschale Ausgleichsleistung.**

_Die Fluggesellschaft müsse jedoch von sich aus anbieten, die Kosten für die Beförderung
zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen
nahegelegenen, mit dem betroffenen Fluggast vereinbarten Zielort zu übernehmen._

Ein Fluggast von Austrian Airlines fordert von dieser Fluggesellschaft eine pauschale
Ausgleichsleistung in Höhe von 250 Euro, weil sein Flug von Wien nach Berlin, der
aufgrund einer Verspätung den Zeitpunkt überschritt, ab dem für den in der ursprünglichen
Buchung vorgesehenen Zielflughafen (Berlin Tegel) das Nachtflugverbot galt, zum 
Flughafen Berlin Schönefeld umgeleitet wurde. Die Landung in Schönefeld erfolgte
58 Minuten später als ursprünglich in Tegel vorgesehen. Zudem ist Schönefeld 24 
km, d. h. 41 Minuten von der Wohnung des Fluggasts entfernt, während die Entfernung
zwischen Tegel und seiner Wohnung 8 km, d. h. 15 Minuten, beträgt. Austrian Airlines
bot dem Fluggast keinen Ersatztransport von Schönefeld nach Tegel an.

Austrian Airlines weigerte sich, die von dem Fluggast begehrte Entschädigung zu 
zahlen, und machte geltend, dieser sei mit einer Verspätung von lediglich 58 Minuten
an sein Endziel, Berlin, gelangt und habe seine Wohnung problemlos unter Inanspruchnahme
eines weiteren Verkehrsmittels vom Ausweichflughafen aus erreichen können.

Das mit dem Rechtsstreit befasste Landesgericht Korneuburg (Österreich) legte dem
Gerichtshof eine Reihe von Fragen nach der Auslegung der Fluggastrechteverordnung
^(1) vor.

In seinen Schlussanträgen, die einen Teil dieser Fragen betreffen, schlägt Generalanwalt
Priit Pikamäe dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass dem Fluggast bei Landung
eines Flugzeugs auf einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen
Zielflughafen, der sich an demselben Ort, in derselben Stadt oder in derselben Region
wie Letzterer befinde, kein Ausgleichsanspruch wegen Annullierung des Fluges zustehe.
Der Unionsgesetzgeber habe nämlich diesen Fall nicht als Annullierung angesehen.
Ein Ausgleichsanspruch entstehe nur, wenn der Fluggast wegen dieser Umleitung den
in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder den anderen nahegelegenen,
mit dem Luftfahrtunternehmen vereinbarten Zielort mit einer Verspätung von drei 
Stunden oder mehr erreiche.

In diesem Rahmen müsse die Fluggesellschaft von sich aus dem Fluggast anbieten, 
die Kosten für die Beförderung zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen
Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahegelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten
Zielort zu übernehmen. Eine solche Übernahme sei nämlich in der Verordnung ausdrücklich
vorgesehen, und der Fluggast, der sich an einem anderen Flughafen als dem in der
ursprünglichen Buchung vorgesehenen wiederfinde, sei in einer Situation, in der 
er Unterstützungsleistungen benötige.

Der Generalanwalt vertritt die Auffassung, dass die Verletzung dieser Pflicht zur
Übernahme der Transportkosten der Fluggäste zwischen dem Ankunftsflughafen und dem
in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen (oder dem nahegelegenen,
mit dem Fluggast vereinbarten Zielort) dem Fluggast keinen Anspruch auf eine pauschale
Ausgleichszahlung verleihe, wie er ihn bei Annullierung oder Flugverspätung von 
drei Stunden oder mehr habe. Hingegen stehe dem Fluggast ein Anspruch auf Erstattung
der Beträge zu, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umstände 
als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen sollten, um dieses Versäumnis der
Fluggesellschaft auszugleichen.

## Fußnote

^(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen
für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung
von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S.
1). Nach dieser Verordnung hat ein Fluggast im Fall der kurzfristigen Annullierung
oder großen Verspätung (drei Stunden oder mehr) seines Fluges grundsätzlich Anspruch
auf eine pauschale Ausgleichsleistung in Höhe von 250, 400 bzw. 600 Euro je nach
der Entfernung, die der Flug hätte zurücklegen müssen, wenn er durchgeführt worden
wäre.

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eugh-zum-anspruch-auf-eine-pauschale-ausgleichsleistung-bei-umleitung-eines-fluges-41380?pk_campaign=feed&pk_kwd=eugh-zum-anspruch-auf-eine-pauschale-ausgleichsleistung-bei-umleitung-eines-fluges)
