# EuGH zum Ausschluss von Hausangestellten in der spanischen Arbeitslosenversicherung

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- Published: 2022-02-24T11:57:53+01:00
- Author: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 24.02.2022 zum Urteil C-389/20 vom 24.02.2022

**Die spanische Regelung, mit der Hausangestellte – bei denen es sich fast ausschließlich
um Frauen handelt – von Leistungen bei Arbeitslosigkeit ausgeschlossen werden, verstößt
gegen das Unionsrecht.**

_Dieser Ausschluss stellt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
beim Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit dar._

Der Schutz des von der spanischen Regelung vorgesehenen Besonderen Systems der sozialen
Sicherheit für Hausangestellte umfasst nicht den Schutz bei Arbeitslosigkeit.

Eine bei einer natürlichen Person beschäftigte Hausangestellte ist seit Januar 2011
im Besonderen System versichert. Im November 2019 beantragte sie bei der Tesorería
General de la Seguridad Social (TGSS) (Allgemeine Sozialversicherungskasse, Spanien),
zur Leistung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung zugelassen zu werden, um
einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu erwerben. Die TGSS lehnte 
diesen Antrag mit der Begründung ab, die Möglichkeit, Beiträge zu diesem System 
zu leisten, um Schutz bei Arbeitslosigkeit zu erlangen, sei durch die spanische 
Regelung ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Hausangestellte erhob Klage beim Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n°
2 de Vigo (Verwaltungsgericht Nr. 2 Vigo, Spanien) und machte geltend, die nationale
Regelung versetze Hausangestellte, die ihre Anstellung unverschuldet verlören, in
eine soziale Notlage, die dazu führe, dass sie nicht nur keinen Zugang zu Leistungen
bei Arbeitslosigkeit, sondern auch keinen Anspruch auf andere, vom Erlöschen des
Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit abhängige soziale Hilfen hätten.

In diesem Zusammenhang führt das spanische Gericht aus, dass die in Rede stehende
eschäftigtengruppe fast ausschließliche aus Frauen bestehe, und bittet daher den
Gerichtshof um eine Auslegung der Richtlinie zur Gleichbehandlung im Bereich der
sozialen Sicherheit^(1) , um festzustellen, ob hier eine von dieser Richtlinie verbotene
mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie zur Gleichbehandlung
im Bereich der sozialen Sicherheit einer nationalen Bestimmung entgegensteht, mit
der Leistungen bei Arbeitslosigkeit von Leistungen der sozialen Sicherheit, die 
Hausangestellten von einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit gewährt werden,
ausgenommen werden, sofern diese Bestimmung weibliche Beschäftigte gegenüber männlichen
Beschäftigten in besonderer Weise benachteiligt und nicht durch objektive Gründe
gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
zu tun haben.

Der Gerichtshof weist eingangs darauf hin, dass eine mittelbare Diskriminierung 
aufgrund des Geschlechts in einer Situation zu sehen ist, in der dem Anschein nach
neutrale Bestimmungen Personen des einen Geschlechts gegenüber Personen des anderen
Geschlechts in besonderer Weise benachteiligen, es sei denn, die Bestimmungen sind
sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig.

Der Gerichtshof stellt klar, dass das spanische Gericht zu prüfen haben wird, ob
dies vorliegend der Fall ist, und weist zu diesem Zweck auf Folgendes hin.

Nach der spanischen Regelung haben alle Arbeitnehmer, die dem Allgemeinen System
der sozialen Sicherheit, in das das Besondere System für Hausangestellte integriert
ist, angehören, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Der 
Anteil weiblicher und männlicher Arbeitnehmer ist in Spanien offenbar weitgehend
gleich. In der Gruppe der Hausangestellten ist das Verhältnis jedoch völlig anders,
da Frauen angeblich über 95 % dieser Gruppe ausmachen. Der Anteil der weiblichen
Arbeitnehmer, die von der sich aus dem fraglichen Ausschluss ergebenden Ungleichbehandlung
betroffen sind, ist also erheblich höher als der Anteil der männlichen Arbeitnehmer.
Daher würde die nationale Regelung weibliche Arbeitnehmer in besonderer Weise benachteiligen
und damit eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts enthalten, die
gegen die Richtlinie verstößt, es sei denn, sie dient einem legitimen Ziel der Sozialpolitik
und ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich.

Die spanische Regierung und die TGSS machen geltend, der Ausschluss der Hausangestellten
vom Schutz bei Arbeitslosigkeit hänge mit den Besonderheiten des Berufs, etwa dem
Status der Arbeitgeber, zusammen, und diene dazu, das Beschäftigungsniveau stabil
zu halten und illegale Beschäftigung und Sozialbetrug zu bekämpfen. Der Gerichtshof
bestätigt, dass diese Ziele legitime sozialpolitische Ziele sind. Jedoch stellt 
er fest, dass die spanische Regelung zur Erreichung dieser Ziele nicht geeignet 
ist, da sie im Hinblick auf diese Ziele nicht kohärent und systematisch angewandt
wird.

Die vom Schutz bei Arbeitslosigkeit ausgeschlossene Beschäftigungsgruppe dürfte 
sich nämlich nicht in qualifizierter Weise von anderen, nicht davon ausgeschlossenen
Beschäftigungsgruppen unterscheiden. Diese anderen Gruppen von Beschäftigten, die
am Wohnsitz nicht gewerbsmäßiger Arbeitgeber tätig sind oder deren Beschäftigungsbereich
die gleichen Besonderheiten in Bezug auf Beschäftigungs-, Qualifikations- und Lohnniveau
aufweist wie Hausangestellte, sind ähnlichen Risiken ausgesetzt, was ein geringeres
Beschäftigungsniveau, Sozialbetrug und illegale Beschäftigung angeht, jedoch bei
Arbeitslosigkeit alle geschützt. Außerdem haben Versicherte im Besonderen System
für Hausangestellte grundsätzlich Anspruch auf alle Leistungen des spanischen Allgemeinen
Systems der sozialen Sicherheit außer den Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Insbesondere
deckt das Besondere System u. a. die Risiken Arbeitsunfall und Berufskrankheit. 
Da diese anderen Leistungen von der Gefahr des Sozialbetrugs genauso betroffen sein
dürften wie die Leistungen bei Arbeitslosigkeit, würde es hier ebenfalls an Kohärenz
fehlen.

Letztlich geht die spanische Regelung auch über das hinaus, was zur Erreichung der
Ziele erforderlich ist. Der Ausschluss vom Schutz bei Arbeitslosigkeit würde bedeuten,
dass Hausangestellte auch keine anderen Leistungen der sozialen Sicherheit erhielten,
auf die sie Anspruch hätten und deren Gewährung vom Erlöschen des Anspruchs auf 
Leistungen bei Arbeitslosigkeit abhängt. Dieser Ausschluss würde daher zu noch weniger
sozialem Schutz und dadurch zu einer sozialen Notlage führen.

## Fußnote

^(1) Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung
des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen
Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24).

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eugh-zum-ausschluss-von-hausangestellten-in-der-spanischen-arbeitslosenversicherung-74266)
