# EuGH zum Einbau einer integrierten Software in Fahrzeuge zur Veränderung von Schadstoffemissionen

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- Published: 2021-09-23T09:10:46+02:00
- Author: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 23.09.2021 zu den Schlussanträgen C-128/20, C-134/20 
und C-145/20 vom 23.09.2021

**Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos ist der Einbau einer integrierten Software,
mit der entsprechend der Außentemperatur und der Höhenlage die Höhe der Schadstoffemissionen
eines Fahrzeugs verändert wird, unionsrechtswidrig und ein solches Fahrzeug nicht
vertragsmäßig im Sinne der Richtlinie 1999/44.**

_Eine solche Einrichtung kann nicht mit dem Schutz des Motors vor Beschädigung oder
Unfall und dem sicheren Betrieb des Fahrzeugs gerechtfertigt werden, wenn diese 
Einrichtung vornehmlich der Schonung von Anbauteilen wie AGR-Ventil, AGR-Kühler 
und Dieselpartikelfilter dient._

Das geschärfte Bewusstsein für die Bedeutung des Umweltschutzes in der Europäischen
Union kommt u. a. in dem Bestreben zum Ausdruck, die Emission von Schadstoffen zu
begrenzen. In diesem Sinne wurden Kraftfahrzeuge immer strengeren Vorschriften unterworfen,
namentlich mit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 715/2007^(1) über die Typgenehmigung
von Kraftfahrzeugen.

Die drei vorliegenden Rechtssachen betreffen Automobile, die mit einer Software 
ausgestattet waren, welche unter bestimmten Außentemperaturbedingungen und ab einer
bestimmten Höhenlage die Reduzierung der Emissionen von Stickoxid (NOx) begrenzt.

So wird bei dem in der ersten Rechtssache (C-128/20) in Rede stehenden Fahrzeug 
die Abgasreinigung infolge des Updates der in den Rechner zur Motorsteuerung integrierten
Software bei einer Außentemperatur von unter 15 Grad Celsius und bei einer Außentemperatur
von über 33 Grad Celsius sowie bei einer Höhe des Fahrbetriebs von mehr als 1.000
Metern ausgeschaltet (im Folgenden: Thermofenster). Außerhalb dieses Thermofensters
im Verlauf von 10 Grad Celsius und oberhalb von 1.000 Höhenmetern im Verlauf von
250 Höhenmetern wird die Abgasrückführrate linear auf 0 verringert, wodurch es zu
einer Erhöhung der NOx-Emissionen über die Grenzwerte der Verordnung Nr. 715/2007
kommt.

Die in der zweiten (C-134/20) und dritten (C-145/20) Rechtssache in Rede stehenden
Fahrzeuge enthielten ebenfalls eine Software, die das Abgasrückführungssystem gemäß
dem Thermofenster regelte.

Vor diesem Hintergrund haben das Landesgericht Klagenfurt (Österreich), das Landesgericht
Eisenstadt (Österreich) und der Oberste Gerichtshof (Österreich) beschlossen, den
Gerichtshof im Wesentlichen zu fragen, ob eine Software dieser Art eine „Abschalteinrichtung“
im Sinne der Verordnung Nr. 715/2007 darstellt, und wenn ja, ob diese Software auf
der Grundlage der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen vom Verbot solcher
Einrichtungen zulässig ist.

In seinen Schlussanträgen vom 23.09.2021 weist Generalanwalt Rantos zunächst darauf
hin, dass der Gerichtshof sich mit seinem Urteil vom 17. Dezember 2020^(2) erstmalig
zur Auslegung der fraglichen Bestimmung geäußert habe. In der diesem Urteil zugrunde
liegenden Rechtssache ging es um Kraftfahrzeuge, die über eine Software verfügten,
mit der die Ergebnisse der Tests von Schadstoffemissionen, insbesondere von NOx,
verfälscht werden sollten. In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass
eine Einrichtung, die jeden Parameter im Zusammenhang mit dem Ablauf der in der 
Verordnung Nr. 715/2007 vorgesehenen Zulassungsverfahren erkennt, um die Leistung
des Emissionskontrollsystems bei diesen Verfahren zu verbessern und so die Zulassung
des Fahrzeugs zu erreichen, eine „Abschalteinrichtung“ darstellt, selbst wenn eine
solche Verbesserung punktuell auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs
beobachtet werden kann.

Um festzustellen, ob es sich bei der fraglichen Software um eine „Abschalteinrichtung“
im Sinne der Verordnung Nr. 715/2007 handelt, prüft der Generalanwalt, wie sie unter„
normalem Betrieb“ der betroffenen Fahrzeuge funktioniert. Mit diesem Betrieb sind
seiner Auffassung nach nicht die Bedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (
NEFZ), sondern die Bedingungen des realen Fahrbetriebs gemeint.

In diesem Zusammenhang stellt er fest, dass das Thermofenster für die tatsächlichen
Fahrbedingungen nicht repräsentativ sei, da amtliche Statistiken zeigten, dass die
Durchschnittstemperaturen der Jahre 2017 bis 2019 in Österreich und Deutschland 
sowie in anderen Mitgliedstaaten deutlich unter 15 Grad Celsius gelegen hätten. 
Aufgrund der Topografie Österreichs und Deutschlands führen die Kraftfahrzeuge außerdem
vielfach in Höhen von mehr als 1.000 Metern.

Er schließt daraus, dass die in Rede stehende Software bei normalen Nutzungsbedingungen
und normalem Fahrzeugbetrieb die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringere,
so dass sie eine „Abschalteinrichtung“ im Sinne der Verordnung Nr. 715/2007 darstelle.

Der Generalanwalt weist sodann darauf hin, dass diese Verordnung Ausnahmen vom Verbot
der Verwendung von Abschalteinrichtungen vorsieht, insbesondere, wenn die Einrichtung
notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den 
sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.

In diesem Zusammenhang unterstreicht er, dass der Unionsgesetzgeber klar zwischen
dem Motor, auf den sich die betreffende Ausnahme beziehe, und dem Emissionsminderungssystem,
zu dem das Abgasrückführungssystem (AGR-System) gehöre, unterschieden habe. Nach
Ansicht des Generalanwalts fällt eine Abschalteinrichtung, die vornehmlich der Schonung
von Anbauteilen wie AGR-Ventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter dient, nicht
unter die Verbotsausnahme, da das Funktionieren dieser Teile nicht den Schutz des
Motors berühre.

Im Übrigen hängt die Zulässigkeit einer solchen Einrichtung nicht davon ab, ob sie
bereits bei Herstellung des Fahrzeugs in diesem verbaut oder nachträglich installiert
wurde.

Im Rahmen der EG-Typgenehmigung müssen die Fahrzeuge zudem den unionsrechtlichen
Anforderungen entsprechen, insbesondere denjenigen in Bezug auf Abschalteinrichtungen.
Ist dies nicht der Fall, verfügen diese Fahrzeuge nicht über eine ordnungsgemäße,
vom Hersteller ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung, und ein Verkauf oder 
eine Zulassung sind nicht erlaubt.

Da ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher
erwarten darf, dass die rechtlichen Anforderungen eingehalten werden, ist das betreffende
Fahrzeug aus Sicht des Generalanwalts, selbst wenn es keine spezifischen Vertragsklauseln
gibt, nicht im Sinne der Richtlinie 1999/44^(3) dem Kaufvertrag gemäß. Wenn keine
ordnungsgemäße Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, stimmt das betreffende Fahrzeug
nämlich nicht im Sinne der Richtlinie 1999/44 „mit der vom Verkäufer gegebenen Beschreibung“
überein, es eignet sich weder „für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten
Zweck“ noch „für die Zwecke …, für die Güter der gleichen Art gewöhnlich gebraucht
werden“, selbst wenn dieses Fahrzeug über eine gültige EG-Typgenehmigung verfügt.

Schließlich kann eine Vertragswidrigkeit, die darin besteht, dass das betreffende
Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, selbst dann
nicht als „geringfügig“ angesehen werden, wenn der Verbraucher das Fahrzeug selbst
bei Kenntnis des Vorhandenseins dieser Einrichtung und ihrer Wirkungsweise erworben
hätte. Unter diesen Umständen wird dem Verbraucher nicht das Recht genommen, gemäß
der Richtlinie 1999/44 die Vertragsauflösung zu verlangen.

**Fußnoten**

^(1) Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen
von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über 
den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171,
S. 1).
 ^(2) Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. (Abschalteinrichtung
für Dieselmotoren), C-693/18 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 170/20). ^(3) Richtlinie
1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten
Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. 1999,
L 171, S. 12).

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eugh-zum-einbau-einer-integrierten-software-in-fahrzeuge-zur-veraenderung-von-schadstoffemissionen-63199)
