# EuGH zum Geltungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinie

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- Veröffentlicht: 2022-06-07T10:47:16+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 02.06.2022 zum Urteil C-587/20 vom 02.06.2022

**Eine in der Satzung einer Arbeitnehmerorganisation für die Wählbarkeit in das 
Amt des Vorsitzenden dieser Organisation vorgesehene Altersgrenze fällt in den Geltungsbereich
der Antidiskriminierungsrichtlinie.**

_Für die Anwendung dieser Richtlinie ist es unerheblich, dass es sich dabei um ein
politisches Amt handelt und die betreffende Person in dieses Amt gewählt wird._

Die 1948 geborene A wurde 1978 als hauptamtliche Mitarbeiterin von einer Ortsgruppe
der HK eingestellt, einer dänischen Arbeitnehmerorganisation, der der Verband HK/
Danmark und der Sektor HK/Privat angehören. 1993 wurde sie zur Vorsitzenden von 
HK/Privat gewählt. In diesem politischen Amt hatte sie zwar eine Vertrauensstellung
inne, es wies jedoch auch bestimmte, für Arbeitnehmer typische Merkmale auf. So 
war A in Vollzeit beschäftigt, erhielt ein monatliches Gehalt, und das Urlaubsgesetz
war auf sie anwendbar.

Sie wurde alle vier Jahre wiedergewählt und hatte das Amt der Vorsitzenden dieses
Sektors bis zum 8. November 2011 inne. Zu diesem Zeitpunkt war sie 63 Jahre alt 
und hatte die in der Satzung des HK Privat^(1) vorgesehene Altersgrenze überschritten,
so dass sie sich nicht erneut zur Wahl, die in diesem Jahr stattfinden sollte, stellen
konnte.

Auf die von A beim Ligebehandlingsnævn (Beschwerdeausschuss für Gleichbehandlung,
Dänemark) eingelegte Beschwerde entschied dieser, dass es gegen das dänische Antidiskriminierungsgesetz
^(2) verstoße, wenn A wegen ihres Alters nicht erneut für den Vorsitz des HK/Privat
kandidieren dürfe, und gab dem HK auf, A für den erlittenen Schaden eine Entschädigung
zu zahlen.

Da diese Entscheidung nicht befolgt wurde, erhob dieser Ausschuss, handelnd für 
A, Klage gegen HK. Das Østre Landsret (Landgericht für Ostdänemark, Dänemark) ist
der Auffassung, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Frage abhänge, ob
A als politisch gewählte Vorsitzende des HK/Privat in den Geltungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinie
falle. Wenn dies bejaht werde, sei sie gemäß der Satzung dieses Sektors unstreitig
Opfer einer gegen diese Richtlinie verstoßenden unmittelbaren Diskriminierung wegen
des Alters.

Der Gerichtshof, der von diesem Gericht um Vorabentscheidung ersucht worden ist,
entscheidet, dass eine in der Satzung einer Arbeitnehmerorganisation für die Wählbarkeit
in das Amt des Vorsitzenden dieser Organisation vorgesehene Altersgrenze in den 
Geltungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinie^(3) fällt.

## Würdigung durch den Gerichtshof

Erstens kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die „Bedingungen für den Zugang“
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie zur Stelle des Vorsitzenden
einer Arbeitnehmerorganisation in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Was die Wendung „Bedingungen … für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger
Erwerbstätigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung betrifft, lässt sich dem Umstand, dass
die Begriffe „unselbständige Erwerbstätigkeit“ und „selbständige Erwerbstätigkeit“
nebeneinander verwendet werden, entnehmen, dass die Bedingungen für den Zugang zu
jeglicher beruflichen Tätigkeit unabhängig von deren Art und Merkmalen erfasst werden.
Diese Begriffe sind nämlich weit zu verstehen, wie ein Vergleich der verschiedenen
Sprachfassungen dieser Bestimmung zeigt.

So geht aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Antidiskriminierungsrichtlinie
hervor, dass deren Geltungsbereich nicht auf die Bedingungen für den Zugang zu Stellen
beschränkt ist, die von „Arbeitnehmern“ im Sinne von Art. 45 AEUV besetzt sind.

Zudem bestätigen die Ziele dieser Richtlinie diese am Wortlaut orientierte Auslegung.
Die Antidiskriminierungsrichtlinie, deren Rechtsgrundlage der aktuelle Art. 19 Abs.
1 AEUV ist, zielt nämlich nicht auf den Schutz des Arbeitnehmers als der schwächeren
Partei eines Arbeitsverhältnisses ab. Ihr Zweck ist – aus im sozialen und öffentlichen
Interesse liegenden Gründen – die Beseitigung aller auf Diskriminierungsgründe gestützter
Hindernisse für den Zugang zu Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts und die
Fähigkeit, durch Arbeit, egal in welcher Rechtsform, einen gesellschaftlichen Beitrag
zu leisten. Somit kommt es für die Frage, ob die Bedingungen für den Zugang zur 
Stelle des Vorsitzenden des Sektors HK/Privat unter die Richtlinie fallen, nicht
darauf an, ob ein solcher Vorsitzender als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 45 AEUV
und der diese Vorschrift auslegenden Rechtsprechung^(4) einzustufen ist.

Die politische Natur einer solchen Stelle ist unerheblich für die Frage, ob diese
Bedingungen in den Geltungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinie fallen, da
sie sowohl für den privaten als auch den öffentlichen Bereich unabhängig vom Tätigkeitsfeld
gilt und die Ausnahmen ausdrücklich festgelegt sind^(5). Ebenso wenig ist es für
die Anwendung der Richtlinie erheblich, wie die Einstellung auf eine Stelle, etwa
durch eine Wahl, erfolgt.

Diese Erwägungen werden nicht durch das Vorbringen zum Recht von Arbeitnehmerorganisationen,
ihre Vertreter frei zu wählen, das ein Aspekt der in Art. 12 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Vereinigungsfreiheit ist,
in Frage gestellt. Dieses Recht muss nämlich mit dem in der Antidiskriminierungsrichtlinie
geregelten Verbot von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf als Konkretisierung
des in Art. 21 der Charta verankerten allgemeinen Grundsatzes der Nichtdiskriminierung
in Einklang gebracht werden. Da die Vereinigungsfreiheit kein absolutes Recht ist,
darf ihre Ausübung gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta eingeschränkt werden, sofern 
die Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieses Rechts achten
und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.

Zweitens entscheidet der Gerichtshof in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Antidiskriminierungsrichtlinie,
wonach diese u. a. auf die Mitwirkung in einer Arbeitnehmerorganisation anwendbar
ist, dass die Ausübung der Tätigkeit des Vorsitzenden einer solchen Organisation
unter diese Bestimmung fällt. Es stellt nämlich eine Art von „Mitwirkung“ – im gewöhnlichen
Sinn dieses Begriffs – in einer solchen Organisation dar, wenn jemand bei der Wahl
zum Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation kandidiert oder, nachdem er gewählt
wurde, die Aufgaben des Vorsitzenden wahrnimmt.

Diese Auslegung entspricht dem Ziel der Richtlinie, das darin besteht, einen allgemeinen
Rahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen u. a. wegen des Alters in Beschäftigung
und Beruf zu schaffen, so dass die Begriffe, die in Art. 3 der Richtlinie deren 
Geltungsbereich präzisieren, nicht eng ausgelegt werden dürfen.

**Fußnoten**

^(1) Nach dieser Satzung können nur Mitglieder, die am Wahltag das 60. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, in das Amt des Vorsitzenden gewählt werden. Diese Altersgrenze
wurde für die Mitglieder, die nach dem Kongress von 2005 wiedergewählt wurden, auf
61 Jahre angehoben.
 ^(2) Lov om forbud mod forskelsbehandling på arbejdsmarkedet
m.v. (forskelsbehandlingsloven) (Gesetz über das Verbot der Diskriminierung auf 
dem Arbeitsmarkt u. a. Antidiskriminierungsgesetz]) in der durch das Lov nr. 253(
Gesetz Nr. 253) vom 7. April 2004 und das Lov nr. 1417 (Gesetz Nr. 1417) vom 22.
Dezember 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November
2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung
in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16) (im Folgenden: Antidiskriminierungsrichtlinie)
geänderten Fassung. ^(3) Art. 3 („Geltungsbereich“) Abs. 1 Buchst. a und d der Antidiskriminierungsrichtlinie.
^(4) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt es sich bei einem „Arbeitnehmer“
im Sinne dieser Bestimmung um eine Person, die während einer bestimmten Zeit für
eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung
eine Vergütung erhält. ^(5) Nach Art. 3 Abs. 4 der Antidiskriminierungsrichtlinie
können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese hinsichtlich von Diskriminierungen
u. a. wegen des Alters nicht für die Streitkräfte gilt.

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eugh-zum-geltungsbereich-der-antidiskriminierungsrichtlinie-79488)
