# EuGH zum Widerrufsrecht beim Online-Kauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen

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- Veröffentlicht: 2022-03-31T08:39:44+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 31.03.2022 zum Urteil C-96/21 vom 31.03.2022

**Online-Kauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen: Der Gerichtshof
stellt klar, wann kein Widerrufsrecht besteht.**

_Wie beim Kauf unmittelbar beim Veranstalter besteht beim Kauf über einen Vermittler
kein Widerrufsrecht, sofern das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts
den Veranstalter treffen würde._

Ein Konzert, das am 24. März 2020 in Braunschweig (Deutschland) stattfinden sollte,
wurde wegen Einschränkungen, die die deutschen Behörden im Zusammenhang mit der 
COVID-19-Pandemie erlassen hatten, abgesagt.

Ein Verbraucher, der für dieses Konzert über die Ticketsystemdienstleisterin CTS
Eventim online Eintrittskarten gekauft hatte, war mit einem Gutschein über den Kaufpreis
der Eintrittskarten, den der Konzertveranstalter ausgestellt hatte, nicht zufriedengestellt
und forderte von CTS Eventim die Rückzahlung des Kaufpreises sowie der zusätzlichen
Kosten.

Das von dem Verbraucher angerufene Amtsgericht Bremen (Deutschland) stellte sich
die Frage, ob der Verbraucher seinen Vertrag mit CTS Eventim gemäß der Verbraucherschutzrichtlinie
^(1) widerrufen durfte.

Nach der Richtlinie steht einem Verbraucher, der mit einem Unternehmer einen Fernabsatzvertrag
geschlossen hat, grundsätzlich für einen bestimmten Zeitraum^(2) das Recht zu, den
Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Jedoch ist nach der Richtlinie ein
Widerrufsrecht u. a. in dem Fall ausgeschlossen, dass eine Dienstleistung im Zusammenhang
mit Freizeitbetätigungen erbracht wird und der Vertrag für die Erbringung einen 
spezifischen Termin vorsieht.

Die Richtlinie verfolgt mit diesem Ausschluss das Ziel, Veranstalter von Freizeitbetätigungen
wie Kultur- oder Sportveranstaltungen gegen das Risiko im Zusammenhang mit der Bereitstellung
bestimmter verfügbarer Plätze, die sie im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts 
möglicherweise nicht mehr anderweitig vergeben können, zu schützen.

Angesichts dessen, dass CTS Eventim nicht selbst Veranstalterin des fraglichen Konzerts
war, sondern die Eintrittskarten zwar auf Rechnung des Veranstalters, aber in eigenem
Namen verkaufte, möchte das Amtsgericht Bremen wissen, ob diese Ausnahme in einem
solchen Fall greift.

Mit seinem Urteil vom 31.03.2022 hat der Gerichtshof dies bejaht, sofern das wirtschaftliche
Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter der betreffenden Freizeitbetätigung
treffen würde.

## Fußnoten

^(1) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des
Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie
zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).
 ^(2) Die Frist
beträgt normalerweise 14 Tage, kann sich aber verlängern, wenn der Verbraucher nicht
ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eugh-zum-widerrufsrecht-beim-online-kauf-von-eintrittskarten-fuer-kultur-oder-sportveranstaltungen-76182)
