# EuGH zur Anerkennung einer Geburtsurkunde, in der zwei Mütter angegeben sind

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- Published: 2021-12-14T09:57:48+01:00
- Author: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 14.12.2021 zum Urteil C-490/20 vom 14.12.2021

**Minderjähriges Kind, das Unionsbürger ist und dessen vom Aufnahmemitgliedstaat
ausgestellte Geburtsurkunde zwei Personen gleichen Geschlechts als seine Eltern 
bezeichnet: Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt, ist 
verpflichtet, ihm einen Personalausweis oder Reisepass auszustellen, ohne die vorherige
Ausstellung einer Geburtsurkunde durch seine nationalen Behörden zu verlangen.**

_Er ist auch verpflichtet, das aus dem Aufnahmemitgliedstaat stammende Dokument 
anzuerkennen, das es dem Kind ermöglicht, mit jeder dieser beiden Personen sein 
Recht auszuüben, sich im Gebiet der Union frei zu bewegen und aufzuhalten._

V.M.A., eine bulgarische Staatsangehörige, und K.D.K. wohnen seit 2015 in Spanien
und haben 2018 die Ehe miteinander geschlossen. Ihr Kind, S.D.K.A., wurde 2019 in
Spanien geboren. In der von den spanischen Behörden ausgestellten Geburtsurkunde
dieses Kindes werden die beiden Mütter als dessen Elternteile angegeben.

Da für den Erhalt eines bulgarischen Identitätsdokuments eine von den bulgarischen
Behörden ausgestellte Geburtsurkunde erforderlich ist, beantragte V.M.A. bei der
Gemeinde Sofia (Bulgarien)^(1) die Ausstellung einer solchen Urkunde für S.D.K.A.
Zur Stützung ihres Antrags legte V.M.А. eine amtlich beglaubigte bulgarische Übersetzung
des die Geburtsurkunde von S.D.K.A. betreffenden Auszugs aus dem spanischen Personenstandsregister
vor.

Die Gemeinde Sofia gab V.M.A. auf, Nachweise für die Abstammung von S.D.K.A. in 
Bezug auf ihre leibliche Mutter vorzulegen. Das in Bulgarien geltende Muster einer
Geburtsurkunde sehe nämlich nur ein Feld für die „Mutter“^(2) und ein weiteres Feld
für den „Vater“ vor, wobei in jedem dieser Felder nur ein einziger Name aufgeführt
werden könne.

Nachdem V.M.A. der Auffassung war, dass sie nicht verpflichtet sei, die geforderte
Information zu erteilen, verweigerte die Gemeinde Sofia die Ausstellung der beantragten
Geburtsurkunde, da Informationen über die Identität der leiblichen Mutter des Kindes
fehlten und die Angabe zweier Elternteile weiblichen Geschlechts in einer Geburtsurkunde
der öffentlichen Ordnung in Bulgarien zuwiderlaufe, nach der die Ehe zwischen zwei
Personen gleichen Geschlechts nicht zulässig sei.

Gegen diese ablehnende Entscheidung erhob V.M.A. Klage beim Administrativen sad 
Sofia-grad (Verwaltungsgericht der Stadt Sofia), dem vorlegenden Gericht.

Das vorlegende Gericht stellt sich die Frage, ob die Weigerung der bulgarischen 
Behörden, die Geburt eines bulgarischen Staatsangehörigen^(3) in ein Register einzutragen,
die in einem anderen Mitgliedstaat stattgefunden habe und mit einer in diesem Mitgliedstaat
ausgestellten Geburtsurkunde, in der zwei Mütter angegeben seien, bescheinigt worden
sei, die diesem Staatsangehörigen in den Art. 20 und 21 AEUV sowie den Art. 7, 24
und 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union^(4) verliehenen Rechte 
beeinträchtige. Diese Weigerung könne nämlich die Ausstellung eines bulgarischen
Identitätsdokuments schwieriger machen und damit dem Kind die Ausübung des Rechts
auf Freizügigkeit und mithin die volle Inanspruchnahme seiner Rechte als Unionsbürger
erschweren.

Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht beschlossen, sich mit Fragen nach
der Auslegung von Art. 4 Abs. 2 EUV^(5), der Art. 20 und 21 AEUV sowie der Art. 
7, 25 und 45 der Charta an den Gerichtshof zu wenden. Es möchte wissen, ob ein Mitgliedstaat
nach diesen Bestimmungen verpflichtet ist, im Hinblick auf die Erlangung eines Identitätsdokuments
eine Geburtsurkunde für ein Kind auszustellen, das Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats
ist und dessen Geburt in einem anderen Mitgliedstaat durch eine von den Behörden
dieses anderen Mitgliedstaats nach dessen nationalem Recht ausgestellte Geburtsurkunde
bescheinigt wird, in der eine Staatsangehörige des erstgenannten Mitgliedstaats 
und ihre Ehefrau als Mütter dieses Kindes bezeichnet werden, ohne die konkrete Angabe,
welche der beiden Frauen das Kind geboren hat.

In seinem Urteil legt der Gerichtshof (Große Kammer) die vorgenannten Bestimmungen
dahin aus, dass im Fall eines minderjährigen Kindes, das Unionsbürger ist und dessen
von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ausgestellte Geburtsurkunde
zwei Personen gleichen Geschlechts als seine Eltern bezeichnet, der Mitgliedstaat,
dessen Staatsangehöriger dieses Kind ist, zum einen verpflichtet ist, ihm einen 
Personalausweis oder Reisepass auszustellen, ohne die vorherige Ausstellung einer
Geburtsurkunde durch seine nationalen Behörden zu verlangen, sowie zum anderen ebenso
wie jeder andere Mitgliedstaat das aus dem Aufnahmemitgliedstaat stammende Dokument
anzuerkennen hat, das es diesem Kind ermöglicht, mit jeder dieser beiden Personen
sein Recht auszuüben, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen 
und aufzuhalten.

## Würdigung durch den Gerichtshof

Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass,
um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung des jedem Unionsbürger
durch Art. 21 Abs. 1 AEUV zuerkannten Rechts zu ermöglichen, sich im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten^(6), die Mitgliedstaaten nach
der Richtlinie 2004/38^(7) verpflichtet sind, ihren Staatsangehörigen gemäß ihren
Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass auszustellen, der 
ihre Staatsangehörigkeit angibt.

Da S.D.K.A. die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt, sind die bulgarischen Behörden
mithin verpflichtet, ihr unabhängig von der Erstellung einer neuen Geburtsurkunde
einen bulgarischen Personalausweis oder Reisepass auszustellen, der ihren Nachnamen
angibt, wie er sich aus der von den spanischen Behörden ausgestellten Geburtsurkunde
ergibt.

Ein solches Dokument – für sich allein oder in Verbindung mit einem vom Aufnahmemitgliedstaat
ausgestellten Dokument – muss es einem Kind wie S.D.K.A. ermöglichen, sein Recht
auf Freizügigkeit mit jeder seiner beiden Mütter auszuüben, deren Status als Elternteile
dieses Kindes während eines Aufenthalts im Einklang mit der Richtlinie 2004/38 durch
den Aufnahmemitgliedstaat festgestellt wurde.

Zu den Rechten, die den Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten in Art. 21 Abs. 1 
AEUV gewährleistet werden, gehört nämlich ihr Recht, sowohl im Aufnahmemitgliedstaat
als auch, wenn sie dorthin zurückkehren, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzen, ein normales Familienleben zu führen, indem sie dort mit ihren Familienangehörigen
zusammenleben. Da die spanischen Behörden ein biologisches oder rechtliches Abstammungsverhältnis
zwischen S.D.K.A. und ihren beiden Elternteilen rechtmäßig festgestellt haben, das
in der für das Kind ausgestellten Geburtsurkunde bescheinigt wurde, muss V.M.A. 
und K.D.K. daher in Anwendung von Art. 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38 als Eltern
eines minderjährigen Unionsbürgers, für den sie tatsächlich sorgen, von allen Mitgliedstaaten
das Recht zuerkannt werden, sich bei diesem aufzuhalten, wenn er seine Rechte ausübt.

Hieraus ergibt sich zum einen, dass die Mitgliedstaaten dieses Abstammungsverhältnis
anerkennen müssen, um es S.D.K.A. zu ermöglichen, ihr Recht auf Freizügigkeit mit
jedem ihrer Elternteile auszuüben. Zum anderen müssen die beiden Elternteile über
ein Dokument verfügen, das sie zur Reise mit diesem Kind berechtigt. Die Behörden
des Aufnahmemitgliedstaats sind am besten in der Lage, ein solches Dokument auszustellen,
das aus der Geburtsurkunde bestehen kann; die übrigen Mitgliedstaaten sind zur Anerkennung
dieses Dokuments verpflichtet.

Zwar fällt das Personenstandsrecht in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, denen
es freisteht, in ihrem nationalen Recht für Personen gleichen Geschlechts die Ehe
oder die Elternschaft vorzusehen oder nicht vorzusehen. Bei der Ausübung dieser 
Zuständigkeit müssen die Mitgliedstaaten jedoch das Unionsrecht, insbesondere die
Bestimmungen des Vertrags über die Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit der Unionsbürger,
beachten und hierzu den in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht festgestellten
Personenstand anerkennen.

Im vorliegenden Fall widerspricht die Pflicht eines Mitgliedstaats, einem Kind mit
der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats, das in einem anderen Mitgliedstaat
geboren wurde, in dem die Geburtsurkunde ausgestellt wurde, die zwei Personen desselben
Geschlechts als seine Eltern ausweist, ein Identitätsdokument auszustellen und das
Abstammungsverhältnis zwischen diesem Kind und jeder dieser beiden Personen im Rahmen
der Ausübung seiner Rechte aus Art. 21 AEUV und den damit zusammenhängenden Sekundärrechtsakten
anzuerkennen, weder der nationalen Identität noch der öffentlichen Ordnung dieses
Mitgliedstaats. Diese Pflicht bedeutet nämlich nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat
in seinem nationalen Recht die Elternschaft von Personen gleichen Geschlechts vorsehen
müsste oder das Abstammungsverhältnis zwischen dem Kind und den Personen, die in
der von den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ausgestellten Geburtsurkunde als
seine Eltern genannt sind, zu anderen Zwecken als der Ausübung der diesem Kind aus
dem Unionsrecht erwachsenden Rechte anerkennen müsste.

Schließlich kann eine nationale Maßnahme, die geeignet ist, die Ausübung der Personenfreizügigkeit
zu beschränken, nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie mit den durch die Charta 
verbürgten Grundrechten^(8) vereinbar ist. Es verstößt jedoch gegen die durch die
Art. 7 und 24 der Charta gewährleisteten Rechte, dem Kind die Beziehung zu einem
seiner Elternteile bei der Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit vorzuenthalten
oder die Ausübung dieses Rechts unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren,
weil seine Eltern gleichen Geschlechts sind.

## Fußnoten

^(1) Stolichna obshtina, rayon „Pancharevo“ (Gemeinde Sofia, Stadtbezirk Pancharevo,
Bulgarien) (im Folgenden: Gemeinde Sofia).

^(2) Nach dem Semeen kodeks (bulgarisches Familiengesetzbuch) in seiner auf das 
Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung wird die Abstammung im Verhältnis zur Mutter
durch die Geburt bestimmt, wobei die Mutter des Kindes definiert wird als die Frau,
die es geboren hat, einschließlich des Falles der künstlichen Fortpflanzung.

^(3) Nach Angaben des vorlegenden Gerichts steht fest, dass das Kind u. a. nach 
Art. 25 Abs. 1 der bulgarischen Verfassung die bulgarische Staatsangehörigkeit hat,
auch wenn von den bulgarischen Behörden keine Geburtsurkunde ausgestellt worden 
ist.

^(4) Im Folgenden: Charta.

^(5) Nach diesem Artikel achtet die Union u. a. die jeweilige nationale Identität
ihrer Mitgliedstaaten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen
Strukturen zum Ausdruck kommt.

^(6) Im Folgenden: Recht auf Freizügigkeit.

^(7) Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen,
sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/
360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und
93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, Berichtigung ABl. 2004, L 229, S. 35).

^(8) In der Situation, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, sind das durch
Art. 7 der Charta gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
sowie die durch Art. 24 der Charta gewährleisteten Rechte des Kindes einschlägig,
insbesondere das Recht auf Berücksichtigung des Wohls des Kindes und der Anspruch
auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen.

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eugh-zur-anerkennung-einer-geburtsurkunde-in-der-zwei-muetter-angegeben-sind-70157)
