# EuGH zur Anwendung der HOAI

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- Veröffentlicht: 2022-01-18T11:59:29+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 18.01.2022 zum Urteil C-261/20 vom 18.01.2022

**Obwohl der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass die deutsche Regelung, die
Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt (HOAI),
gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt, ist ein nationales Gericht, bei dem
ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anhängig ist, nicht allein aufgrund des
Unionsrechts verpflichtet, diese deutsche Regelung unangewendet zu lassen.**

_Dies gilt jedoch unbeschadet zum einen der Möglichkeit dieses Gerichts, die Anwendung
dieser Regelung im Rahmen eines solchen Rechtsstreits aufgrund des innerstaatlichen
Rechts auszuschließen, und zum anderen der Möglichkeit der durch die Unvereinbarkeit
dieser Regelung mit dem Unionsrecht geschädigten Partei, gegebenenfalls Schadensersatz
vom deutschen Staat zu verlangen._

2016 schlossen Thelen, eine Immobiliengesellschaft, und MN, ein Ingenieur, einen
Ingenieurvertrag, in dessen Rahmen MN sich gegen die Zahlung eines Pauschalhonorars
in Höhe von 55.025 Euro verpflichtete, bestimmte Leistungen nach der Verordnung 
über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten
und Ingenieure – HOAI) vom 10. Juli 2013 zu erbringen.

Ein Jahr später kündigte MN diesen Vertrag und rechnete seine erbrachten Leistungen
in einer Honorarschlussrechnung ab. Unter Berufung auf eine Bestimmung der HOAI^(
1), nach der der Dienstleistungserbringer für die von ihm erbrachte Leistung Anspruch
auf eine Vergütung hat, die mindestens dem im nationalen Recht festgesetzten Mindestsatz
entspricht, und unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen erhob MN
Klage, um die Zahlung des geschuldeten Restbetrags in Höhe von 102.934,59 Euro geltend
zu machen, d. h. eines höheren Betrags als des von den Vertragsparteien vereinbarten.

Thelen, die in erster und zweiter Instanz teilweise unterlegen war, legte beim Bundesgerichtshof(
Deutschland), dem vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache, Revision 
ein. Im Rahmen seines Vorabentscheidungsersuchens weist dieses Gericht darauf hin,
dass der Gerichtshof bereits die Unvereinbarkeit dieser Bestimmung der HOAI mit 
der Bestimmung der Richtlinie 2006/123 festgestellt habe^(2), die es den Mitgliedstaaten
im Wesentlichen verbiete, Anforderungen beizubehalten, die die Ausübung einer Tätigkeit
von der Beachtung von Mindest- und/oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer
abhängig machten, es sei denn diese Anforderungen erfüllten die kumulativen Bedingungen
der Nicht-Diskriminierung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit^(3).
Das vorlegende Gericht beschloss daher, den Gerichtshof mit der Frage zu befassen,
ob ein nationales Gericht bei der Beurteilung der Begründetheit der Klage eines 
Einzelnen gegen einen anderen Einzelnen die einer Richtlinie, hier der Dienstleistungsrichtlinie,
widersprechende Bestimmung des nationalen Rechts, auf die die Klage gestützt wird,
unangewendet lassen muss. Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass eine mit
der Dienstleistungsrichtlinie konforme Auslegung der HOAI im vorliegenden Fall nicht
möglich sei.

## Würdigung durch den Gerichtshof

Mit seinem Urteil erkennt der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht, dass ein nationales
Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen
gegenüberstehen, nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet ist, eine nationale
Regelung unangewendet zu lassen, die unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 
Buchst. G und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie Mindesthonorare für die Leistungen
von Architekten und Ingenieuren festsetzt und die Unwirksamkeit von Vereinbarungen
vorsieht, die von dieser Regelung abweichen.

Zwar verpflichtet der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts alle mitgliedstaatlichen
Stellen, den verschiedenen Vorschriften der Europäischen Union volle Wirksamkeit
zu verschaffen. Zudem verlangt dieser Grundsatz, dass das nationale Gericht, das
im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat,
dann, wenn es eine nationale Regelung nicht unionsrechtskonform auslegen kann, für
die volle Wirksamkeit der Bestimmungen des Unionsrechts Sorge zu tragen hat, indem
es erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen
Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige
Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes
verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste.

Allerdings ist ein nationales Gericht nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet,
eine Bestimmung seines nationalen Rechts, die mit einer Bestimmung des Unionsrechts
in Widerspruch steht, unangewendet zu lassen, wenn die letztgenannte Bestimmung 
keine unmittelbare Wirkung hat. Gleichwohl kann davon unbeschadet dieses Gericht
sowie jede zuständige nationale Verwaltungsbehörde die Anwendung jeder Bestimmung
des nationalen Rechts, die gegen eine Bestimmung des Unionsrechts ohne unmittelbare
Wirkung verstößt, aufgrund des innerstaatlichen Rechts ausschließen.

Im vorliegenden Fall weist der Gerichtshof darauf hin, dass Art. 15 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie
nach seiner eigenen Rechtsprechung eine unmittelbare Wirkung entfalten kann, da 
diese Bestimmung hinreichend genau, klar und unbedingt ist. Diese Bestimmung als
solche wird jedoch im vorliegenden Fall in einem Rechtsstreit zwischen Privaten 
angeführt, um die Anwendung einer gegen sie verstoßenden nationalen Regelung auszuschließen.
Konkret würde die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie im 
Ausgangsrechtsstreit MN sein Recht nehmen, ein Honorar in der Höhe einzufordern,
die dem in den fraglichen nationalen Vorschriften vorgesehenen Mindestsatz entspricht.
Die Rechtsprechung des Gerichtshofs schließt jedoch aus, dass dieser Bestimmung 
im Rahmen eines solchen Rechtsstreits zwischen Privaten eine solche Wirkung zuerkannt
werden kann.

Der Gerichtshof führt weiter aus, dass nach Art. 260 Abs. 1 AEUV, wenn der Gerichtshof
eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats feststellt, dieser Mitgliedstaat die
Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, wobei
die zuständigen nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden ihrerseits verpflichtet
sind, alle Bestimmungen zu erlassen, um die volle Geltung des Unionsrechts zu erleichtern,
und dabei erforderlichenfalls eine gegen das Unionsrecht verstoßende nationale Bestimmung
unangewendet zu lassen. Gleichwohl haben die Urteile, mit denen solche Verstöße 
festgestellt werden, vor allem die Festlegung der Aufgaben der Mitgliedstaaten im
Fall der Verletzung ihrer Pflichten zum Gegenstand, und nicht die Verleihung von
Rechten an Einzelne. Daher sind diese Gerichte oder Behörden nicht allein aufgrund
solcher Urteile verpflichtet, im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privaten eine
nationale Regelung, die gegen die Bestimmung einer Richtlinie verstößt, unangewendet
zu lassen.

Dagegen könnte sich die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem 
Unionsrecht geschädigte Partei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs berufen, 
um gegebenenfalls Ersatz eines durch diese Unvereinbarkeit entstandenen Schadens
zu erlangen. Nach dieser Rechtsprechung muss jeder Mitgliedstaat sicherstellen, 
dass dem Einzelnen der Schaden ersetzt wird, der ihm durch die Nichtbeachtung des
Unionsrechts entstanden ist.

Der Gerichtshof hebt insoweit hervor, dass, nachdem er bereits festgestellt hat,
dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung nicht mit dem Unionsrecht
vereinbar ist und ihre Beibehaltung daher eine Vertragsverletzung seitens der Bundesrepublik
Deutschland darstellt, dieser Verstoß gegen das Unionsrecht als offenkundig qualifiziert
im Sinne seiner Rechtsprechung zur außervertraglichen Haftung eines Mitgliedstaats
wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht anzusehen ist.

## Fußnoten

^(1) Nach § 7 dieser Verordnung sind die in der Honorarordnung dieses Paragrafen
statuierten Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen der Architekten
und Ingenieure – abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen – verbindlich und eine 
mit Architekten oder Ingenieuren geschlossene, die Mindestsätze unterschreitende
Honorarvereinbarung unwirksam.
 ^(2) Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland(
C-377/17), und Beschluss vom 6. Februar 2020, hapeg dresden (C-137/18, nicht veröffentlicht).
^(3) Es handelt sich um Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst g und Abs. 3 der Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36, im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie).
Insbesondere haben die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung zu prüfen, ob ihre
Rechtsordnungen Anforderungen vorsehen, die die Ausübung einer Tätigkeit von der
Beachtung von Mindest- und/oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer
abhängig machen, und sicherzustellen, dass diese Anforderungen die Bedingungen der
Nicht-Diskriminierung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit erfüllen.

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eugh-zur-anwendung-von-hoai-72556)
