# EuGH zur Anwendung der Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung auf Tätigkeiten von Militärangehörigen

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/eugh-zur-anwendung-der-richtlinie-ueber-bestimmte-aspekte-der-arbeitszeitgestaltung-auf-taetigkeiten-von-militaerangehoerigen/
- Published: 2021-07-15T10:56:54+02:00
- Author: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 15.07.2021 zum Urteil C-742/19 vom 15.07.2021

**Der Gerichtshof legt genau die Fälle fest, in denen die Richtlinie über bestimmte
Aspekte der Arbeitszeitgestaltung auf Tätigkeiten, die von Militärangehörigen ausgeübt
werden, nicht zur Anwendung kommt.**

_Diese Richtlinie steht dem nicht entgegen, dass ein Bereitschaftsdienst, in dem
ein Militärangehöriger innerhalb der Kaserne bleiben muss, in der er eingesetzt 
wird, dort aber keinen effektiven Dienst verrichtet, anders vergütet wird als ein
Bereitschaftsdienst, in dem er Leistungen eines effektiven Dienstes erbringt._

Von Februar 2014 bis Juli 2015 leistete B. K. als Unteroffizier der slowenischen
Armee einen ununterbrochenen „Wachdienst“ von sieben Tagen pro Monat. Während dieses
Dienstes, der Zeiträume umfasste, in denen er eine tatsächliche Überwachungstätigkeit
ausüben sollte, und Zeiten, in denen er nur verpflichtet war, sich in Bereitschaft
für seine Vorgesetzten zu halten, war B. K. erreichbar und in der Kaserne, in der
er eingesetzt wurde, ständig präsent.

Da das Verteidigungsministerium der Ansicht war, dass für jeden dieser Tage des „
Wachdienstes“ nur acht Stunden als Dienstzeit anzusehen seien, zahlte es B. K. das
normale Gehalt für diese Stunden und gewährte ihm für die übrigen Stunden nur eine
Bereitschaftsdienstzulage in Höhe von 20 % des Grundgehalts.

Die Klage von B. K., mit der er beantragte, ihm die Stunden, in denen er während
des „Wachdienstes“ keine effektive Tätigkeit im Dienst seines Dienstgebers verrichtet
habe, aber gezwungen gewesen sei, sich innerhalb der Kaserne in Bereitschaft für
seine Vorgesetzten zu halten, als Überstunden zu vergüten, wurde in erster und zweiter
Instanz abgewiesen.

In diesem Zusammenhang hat der Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof, Slowenien),
bei dem ein Revisionsverfahren anhängig ist, beschlossen, den Gerichtshof zu fragen,
ob die Richtlinie 2003/88^(1), die Mindestvorschriften u. a. für die Dauer der Arbeitszeit
festlegt, auf die Wachdiensttätigkeit anwendbar ist, die ein Militärangehöriger 
in Friedenszeiten ausübt, und gegebenenfalls, ob der Bereitschaftsdienst, während
dessen der Militärangehörige in der Kaserne, in der er eingesetzt wird, bleiben 
muss, dort aber keinen effektiven Dienst verrichtet, im Hinblick darauf, wie die
diesem Militärangehörigen für einen solchen Zeitraum gebührende Vergütung festzulegen
ist, als Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 dieser Richtlinie anzusehen ist.

## Würdigung durch den Gerichtshof

In seinem Urteil der Großen Kammer erläutert der Gerichtshof erstens die Fälle, 
in denen die von einem Militärangehörigen ausgeübte Wachdiensttätigkeit vom Anwendungsbereich
der Richtlinie 2003/88 ausgeschlossen ist.

Hierzu stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass Art. 4 Abs. 2 EUV, wonach die 
nationale Sicherheit in der alleinigen Verantwortung des einzelnen Mitgliedstaats
verbleibt^(2), nicht bewirkt, dass die Arbeitszeitgestaltung der Militärangehörigen
vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen ist.

Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass die Hauptaufgaben der Streitkräfte der 
Mitgliedstaaten, nämlich die Erhaltung der territorialen Unversehrtheit und der 
Schutz der nationalen Sicherheit, ausdrücklich zu den grundlegenden Funktionen des
Staates gehören, die die Union zu achten hat. Daraus leitet sich seinen Klarstellungen
zufolge jedoch nicht ab, dass die Entscheidungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich
der Organisation ihrer Streitkräfte dem Anwendungsbereich des Unionsrechts entzogen
wären, insbesondere wenn es um harmonisierte Vorschriften über die Arbeitszeitgestaltung
geht.

Die der Union obliegende Achtung der grundlegenden Funktionen des Staates bedeutet
zwar nicht, dass die Arbeitszeitgestaltung der Militärangehörigen vollständig dem
Anwendungsbereich des Unionsrechts entzogen wird, Art. 4 Abs. 2 EUV verlangt aber
gleichwohl, dass die Anwendung der Unionsvorschriften über die Arbeitszeitgestaltung
auf die Militärangehörigen nicht imstande ist, die ordnungsgemäße Erfüllung dieser
grundlegenden Funktionen zu behindern. Das Unionsrecht muss daher die Besonderheiten
berücksichtigen, die jeder Mitgliedstaat der Arbeitsweise seiner Streitkräfte vorbehält,
und die sich u. a. aus den besonderen internationalen Verantwortlichkeiten dieses
Mitgliedstaats, aus Konflikten oder Bedrohungen, denen er sich stellen muss, oder
aber aus dem geopolitischen Kontext, in dem sich dieser Staat bewegt, ergeben.

Was sodann den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 betrifft, weist
der Gerichtshof darauf hin, dass der Begriff „Arbeitnehmer“ anhand des wesentlichen
Merkmals des Arbeitsverhältnisses definiert wird, nämlich des Umstands, dass eine
Person für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung
eine Vergütung erhält. Da dies in dem betreffenden Zeitraum bei B. K. der Fall ist,
findet diese Richtlinie auf seinen Fall Anwendung.

Was schließlich den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 betrifft,
der durch Verweisung auf Art. 2 der Richtlinie 89/391^(3) definiert wird, weist 
der Gerichtshof darauf hin, dass diese Richtlinie für „alle privaten oder öffentlichen
Tätigkeitsbereiche“^(4) gilt, es sei denn, dass dem Besonderheiten bestimmter spezifischer
Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, insbesondere bei den Streitkräften, zwingend
entgegenstehen^(5).

Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie 89/391 nicht dahin ausgelegt
werden kann, dass die Mitglieder der Streitkräfte der Mitgliedstaaten zur Gänze 
und dauerhaft vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 ausgeschlossen sind. 
Eine solche Ausnahme betrifft nämlich nicht bestimmte Sektoren des öffentlichen 
Dienstes als Ganzes betrachtet, sondern nur bestimmte Arten von Tätigkeiten in diesen
Sektoren aufgrund ihrer Besonderheit. Speziell zu den von den Militärangehörigen
ausgeübten Tätigkeiten stellt der Gerichtshof insbesondere fest, dass die Tätigkeiten,
die mit Dienstleistungen der Verwaltung, der Wartung, der Instandsetzung, der Gesundheit,
der Aufrechterhaltung der Ordnung oder der Verfolgung von Straftaten zusammenhängen,
als solche keine Besonderheiten aufweisen, die einer den Anforderungen der Richtlinie
2003/88 entsprechenden Arbeitszeitplanung entgegenstehen, zumindest solange diese
Tätigkeiten nicht im Rahmen einer militärischen Operation oder während ihrer unmittelbaren
Vorbereitung ausgeübt werden.

Hingegen befindet der Gerichtshof, dass diese Richtlinie nicht für Tätigkeiten von
Militärangehörigen und insbesondere deren Wachdiensttätigkeiten gilt, wenn diese
im Rahmen ihrer Grundausbildung, einer Trainingsoperation oder auch im Rahmen von
Operationen erfolgen, die mit einer militärischen Verpflichtung der Streitkräfte
einhergehen, unabhängig davon, ob diese ständig oder gelegentlich innerhalb oder
außerhalb der Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats ausgeübt werden. Im Übrigen
ist die Richtlinie 2003/88 ebenso wenig anwendbar auf militärische Tätigkeiten, 
die so speziell sind, dass sie sich nicht für ein Personalrotationssystem eignen,
mit dem die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet werden 
kann. Das Gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass die militärische Tätigkeit 
im Rahmen außergewöhnlicher Situationen erfolgt, deren Schwere und Ausmaß den Erlass
von Maßnahmen erfordern, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit
der Allgemeinheit unerlässlich sind und deren ordnungsgemäße Durchführung gefährdet
wäre, wenn sämtliche Vorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden müssten oder
wenn die Anwendung dieser Richtlinie auf eine solche Tätigkeit aufgrund der Tatsache,
dass sie den betreffenden Behörden die Einführung eines Rotations- oder Arbeitszeitplanungssystems
vorschreibt, nur zulasten der ordnungsgemäßen Durchführung der eigentlichen Militäroperationen
erfolgen könnte. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die von
B. K. geleistete Wachdiensttätigkeit unter einen dieser Fälle zu subsumieren ist.
Andernfalls wird davon auszugehen sein, dass diese Tätigkeit unter die Richtlinie
2003/88 fällt.

Zweitens weist der Gerichtshof darauf hin, dass unter der Annahme, dass die Richtlinie
2003/88 hier Anwendung findet, ein Bereitschaftsdienst, der einem Militärangehörigen
auferlegt wird und der zu seiner kontinuierlichen Anwesenheit an seinem Dienstort
führt, als Arbeitszeit anzusehen ist, wenn dieser Dienstort nicht mit seinem Wohnsitz
zusammenfällt. Da jedoch die Art und Weise, wie Arbeitnehmenden die von ihnen geleisteten
Bereitschaftszeiten vergütet werden, vom nationalen Recht und nicht von der Richtlinie
2003/88 abhängt, steht die Richtlinie dem nicht entgegen, dass eine Bereitschaftszeit,
in der ein Militärangehöriger innerhalb der Kaserne bleiben muss, in der er eingesetzt
wird, ohne dort effektiven Dienst zu verrichten, anders vergütet wird als eine Bereitschaftszeit,
in der er Leistungen eines effektiven Dienstes erbringt.

**Fußnoten**

^(1) Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November
2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).

^(2) Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung achtet die Union die grundlegenden Funktionen
des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit. ^(3) Richtlinie
89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl.
1989, L 183, S. 1). ^(4) Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/391. ^(5) Art. 2 Abs. 2
Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391.

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eugh-zur-anwendung-der-richtlinie-ueber-bestimmte-aspekte-der-arbeitszeitgestaltung-auf-taetigkeiten-von-militaerangehoerigen-57482)
