# EuGH zur Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung

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- Veröffentlicht: 2022-12-08T12:42:37+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 08.12.2022 zum Urteil C-694/20 vom 08.12.2022

**Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung: Die Verpflichtung des Rechtsanwalts,
die anderen beteiligten Intermediäre zu informieren, ist nicht erforderlich und 
verletzt das Recht auf Achtung der Kommunikation mit seinem Mandanten.**

_Alle anderen an einer solchen Planung beteiligten Intermediäre unterliegen, wie
der Steuerpflichtige selbst, dieser Meldepflicht, wodurch garantiert werden kann,
dass die Steuerverwaltung informiert ist._

Eine Richtlinie der Union^(1) sieht vor, dass alle Intermediäre, die an potenziell
aggressiven grenzüberschreitenden Steuerplanungen (Gestaltungen, die zu Steuerhinterziehung
und Steuerbetrug führen können) beteiligt sind, diese den zuständigen Steuerbehörden
melden müssen. Diese Verpflichtung betrifft alle, die an der Konzeption, Vermarktung,
Organisation oder Verwaltung der Umsetzung dieser Gestaltungen beteiligt sind. Außerdem
sind auch diejenigen erfasst, die Unterstützung oder Beratung leisten, oder sonst
der Steuerpflichtige selbst. Allerdings kann jeder Mitgliedstaat die Rechtsanwälte
von dieser Pflicht befreien, wenn sie gegen eine nach nationalem Recht vorgesehene
Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde. In solchen Fällen sind die Intermediäre
jedoch verpflichtet, andere Intermediäre oder, falls es keine solchen gibt, den 
relevanten Steuerpflichtigen unverzüglich über ihre Meldepflichten den zuständigen
Behörden gegenüber zu unterrichten.

Das flämische Dekret zur Umsetzung dieser Richtlinie sieht somit vor, dass, wenn
ein an einer grenzüberschreitenden Steuerplanung beteiligter Rechtsanwalt durch 
das Berufsgeheimnis gebunden ist, er andere Intermediäre davon informieren muss,
dass er der Meldepflicht nicht nachkommen kann.

Zwei Berufsverbände für Rechtsanwälte haben sich an den belgischen Verfassungsgerichtshof
gewandt. Ihrer Ansicht nach ist es unmöglich, der Verpflichtung zur Unterrichtung
der anderen Intermediäre nachzukommen, ohne das Berufsgeheimnis zu verletzen, an
das die Rechtsanwälte gebunden sind. Der belgische Verfassungsgerichtshof hat dem
Gerichtshof dazu eine Frage vorgelegt.

In seinem Urteil vom 08.12.2022 weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass 
Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Vertraulichkeit jeder
Korrespondenz zwischen Privatpersonen schützt und dem Schriftwechsel zwischen Rechtsanwälten
und ihren Mandanten einen verstärkten Schutz zuweist. Dieser besondere Schutz des
anwaltlichen Berufsgeheimnisses wird dadurch gerechtfertigt, dass den Rechtsanwälten
in einer demokratischen Gesellschaft eine grundlegende Aufgabe übertragen wird, 
nämlich die Verteidigung der Rechtsunterworfenen. Diese Aufgabe erfordert, dass 
es dem Einzelnen möglich sein muss, sich völlig frei an seinen Rechtsanwalt zu wenden,
was in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird. Das Berufsgeheimnis umfasst auch die
Rechtsberatung, und zwar sowohl im Hinblick auf ihren Inhalt als auch im Hinblick
auf ihre Existenz. Abgesehen von Ausnahmefällen müssen diese Mandanten daher mit
Recht darauf vertrauen dürfen, dass ihr Anwalt ohne ihre Zustimmung niemandem offenlegen
wird, dass sie ihn konsultieren.

Die in der Richtlinie vorgesehene Pflicht^(2) des an das Berufsgeheimnis gebundenen
Rechtsanwalt-Intermediärs, die anderen Intermediäre unverzüglich über die Meldepflichten
zu unterrichten, die ihnen obliegen, hat aber die Folge, dass diese anderen Intermediäre
von der Identität des Rechtsanwalt-Intermediärs Kenntnis erlangen, Sie erfahren 
auch von seiner Analyse, wonach die in Rede stehende Steuergestaltung meldepflichtig
ist, und von der Tatsache, dass er zu diesem Thema konsultiert wird. Diese Unterrichtungspflicht
führt zu einem Eingriff in das in Art. 7 der Charta der Grundrechte garantierte 
Recht auf Achtung der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Da die anderen
Intermediäre verpflichtet sind, die zuständigen Steuerbehörden über die Identität
und die Konsultierung des Rechtsanwalts zu informieren, bewirkt diese Verpflichtung
mittelbar auch einen zweiten Eingriff in das Recht auf das Berufsgeheimnis.

Dann prüft der Gerichtshof, ob diese Eingriffe gerechtfertigt sein können, insbesondere
ob sie von der Europäischen Union anerkannte, dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen
verfolgen und ob sie zur Verfolgung dieser Zielsetzungen erforderlich sind.

Er weist darauf hin, dass sich die 2018 vorgenommene Änderung der Richtlinie in 
den Rahmen einer internationalen steuerlichen Zusammenarbeit einfügt, mit der zur
Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug beigetragen werden soll, die
eine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen darstellt.

Der Gerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass die Unterrichtungspflicht des Rechtsanwalts,
der dem Berufsgeheimnis unterliegt, für die Erreichung dieser Ziele nicht erforderlich
ist. Alle Intermediäre sind nämlich zur Vorlage dieser Informationen bei den zuständigen
Behörden verpflichtet. Kein Intermediär kann behaupten, dass er die Meldepflichten,
die in der Richtlinie klar aufgeführt sind und denen er unmittelbar und individuell
unterliegt, nicht gekannt hat.

Die Richtlinie macht den Rechtsanwalt-Intermediär zu einer Person, von der andere
Intermediäre a priori keine Initiative erwarten können, die sie von ihren eigenen
Meldepflichten entbinden könnte.

Die Offenlegung der Identität und der Konsultierung des Rechtsanwalt-Intermediärs
durch die unterrichteten Drittintermediäre an die Steuerverwaltung ist auch nicht
erforderlich, um die Ziele der Richtlinie zu verfolgen. Durch die Meldepflicht der
anderen nicht unter die Verschwiegenheitspflicht fallenden Intermediäre und in Ermangelung
solcher Intermediäre durch die dem relevanten Steuerpflichtigen obliegende Meldepflicht
wird grundsätzlich gewährleistet, dass die Steuerverwaltung informiert wird. Außerdem
kann die Steuerverwaltung, nachdem sie eine solche Information erhalten hat, bei
Bedarf ergänzende Informationen unmittelbar vom relevanten Steuerpflichtigen verlangen,
der sich dann für Beistand an seinen Rechtsanwalt wenden kann. Die Steuerverwaltung
kann auch eine Überprüfung der steuerlichen Situation dieses Steuerpflichtigen durchführen.

Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die nach der Richtlinie vorgesehene Unterrichtungspflicht
nicht erforderlich ist und folglich das Recht auf Achtung der Kommunikation zwischen
Rechtsanwalt und Mandant verletzt.

## Fußnoten

^(1) Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit
der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie
77/799/EWG ABl. 2011, L 64, S. 1) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/822 des 
Rates vom 25. Mai 2018 (ABl. 2018, L 139, S. 1) geänderten Fassung.
 ^(2) Art. 8ab
Abs. 5 der Richtlinie 2011/16.

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eugh-zur-bekaempfung-der-aggressiven-steuerplanung-91265)
