# EuGH zur Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft

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- Veröffentlicht: 2021-03-09T09:29:32+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 09.03.2021 zum Urteil C-344/19 u. a. vom 09.03.2021

**Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem Umfang
Arbeitszeit dar, wenn die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen seine Möglichkeit,
während dieser Zeit seine Freizeit zu gestalten, ganz erheblich beeinträchtigen.**

_Organisatorische Schwierigkeiten, die eine Bereitschaftszeit infolge natürlicher
Gegebenheiten oder der freien Entscheidung des Arbeitnehmers für ihn mit sich bringen
kann, sind unerheblich._

In der Rechtssache C-344/19 war ein spezialisierter Techniker damit betraut, während
mehrerer aufeinanderfolgender Tage den Betrieb von Fernsehsendeanlagen in den slowenischen
Bergen sicherzustellen. Neben seinen zwölf Stunden regulärer Arbeitszeit leistete
er täglich sechs Stunden Bereitschaftsdienst in Form von Rufbereitschaft. Während
dieser Zeiträume war er nicht verpflichtet, in der betreffenden Sendeanlage zu bleiben,
musste aber telefonisch erreichbar und in der Lage sein, erforderlichenfalls innerhalb
einer Stunde dorthin zurückzukehren. De facto war er in Anbetracht der geografischen
Lage der schwer zugänglichen Sendeanlagen gezwungen, sich während seiner Bereitschaftsdienste
ohne große Freizeitmöglichkeiten in einer von seiner Arbeitgeberin zur Verfügung
gestellten Dienstunterkunft aufzuhalten.

In der Rechtssache C-580/19 war ein Beamter in der Stadt Offenbach am Main (Deutschland)
als Feuerwehrmann tätig. Neben seiner regulären Dienstzeit musste er regelmäßig 
Bereitschaftszeiten in Form von Rufbereitschaft leisten. Während dieser Zeiten war
er nicht verpflichtet, sich an einem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten,
musste aber erreichbar und in der Lage sein, im Alarmfall innerhalb von 20 Minuten
in seiner Einsatzkleidung und mit dem ihm zur Verfügung gestellten Einsatzfahrzeug
die Stadtgrenzen zu erreichen.

Die beiden Betroffenen waren der Ansicht, dass ihre in Form von Rufbereitschaft 
geleisteten Bereitschaftszeiten aufgrund der mit ihnen verbundenen Einschränkungen
in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen und entsprechend zu vergüten seien,
unabhängig davon, ob sie während dieser Zeiten tatsächlich tätig waren. Der erste
Betroffene legte, nachdem seine Klage in erster und zweiter Instanz abgewiesen worden
war, Revision beim Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof, Slowenien) ein. Der zweite
Betroffene erhob Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt (Deutschland), nachdem 
sein Arbeitgeber seinem Antrag nicht entsprochen hatte.

Der Gerichtshof, der mit zwei Vorabentscheidungsersuchen dieser Gerichte befasst
ist, stellt in zwei Urteilen der Großen Kammer insbesondere klar, inwieweit Bereitschaftszeiten
in Form von Rufbereitschaft als „Arbeitszeit“ oder als „Ruhezeit“ im Sinne der Richtlinie
2003/88^(1) einzustufen sind.

## Drittens führt der Gerichtshof aus, dass die Einstufung einer nicht als „Arbeitszeit“ anzusehenden Bereitschaftszeit als „Ruhezeit“ die besonderen Pflichten unberührt lässt, die den Arbeitgebern nach der Richtlinie 89/391^(2) obliegen. Insbesondere dürfen die Arbeitgeber keine Bereitschaftszeiten einführen, die so lang oder so häufig sind, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen, unabhängig davon, ob sie als „Ruhezeiten“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 einzustufen sind.

## _Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eugh-zur-bereitschaftszeit-in-form-von-rufbereitschaft-47061?pk_campaign=feed&pk_kwd=eugh-zur-bereitschaftszeit-in-form-von-rufbereitschaft)
