# EuGH zur Beteiligung der Gewerkschaften bei Umwandlung einer Gesellschaft nationalen Rechts in eine Europäische Gesellschaft (SE)

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- Veröffentlicht: 2022-10-18T10:40:50+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 18.10.2022 zum Urteil C-677/20 vom 18.10.2022

**Die Umwandlung einer Gesellschaft nationalen Rechts in eine Europäische Gesellschaft(
SE) darf die Beteiligung der Gewerkschaften bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats
nicht verringern.**

_Schreibt das nationale Recht für die umzuwandelnde Gesellschaft einen getrennten
Wahlgang für die Wahl der von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Arbeitnehmervertreter
vor, muss eine solche Regelung des Wahlverfahrens beibehalten werden._

Zwei deutsche Gewerkschaften, die IG Metall und ver.di, wenden sich vor den deutschen
Gerichten gegen die Modalitäten der Bestellung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
der Europäischen Gesellschaft SAP, der paritätisch aus Mitgliedern der Anteilseigner
und der Arbeitnehmer zusammengesetzt ist.

Die streitigen Regelungen wurden zwischen SAP und dem im Rahmen der Umwandlung von
SAP – bis dahin eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts – in eine Europäische Gesellschaft(
SE) dort gebildeten besonderen Verhandlungsgremium^(1) vereinbart. Sie sehen vor,
dass bei einer Verringerung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats der SAP 
SE von 18 auf 12 die Gewerkschaften weiterhin Kandidaten für einen Teil der sechs
Sitze der Arbeitnehmervertreter vorschlagen können, diese Kandidaten jedoch nicht
mehr in einem von dem der Wahl der übrigen Arbeitnehmervertreter getrennten Wahlgang
gewählt werden. Daher ist nicht mehr sichergestellt, dass sich unter den Vertretern
der Arbeitnehmer in diesem Aufsichtsrat auch tatsächlich ein Gewerkschaftsvertreter
befindet.

Das mit dem Rechtsstreit befasste Bundesarbeitsgericht ist der Ansicht, dass unter
Zugrundelegung ausschließlich des deutschen Rechts dem Antrag der beiden Gewerkschaften
stattzugeben und die Unwirksamkeit der streitigen Regelungen festzustellen wäre.
Nach deutschem Recht müssten nämlich bei der Gründung einer SE durch Umwandlung 
die die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung der Gesellschaft
prägenden Elemente eines Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer in gleichwertigem
Umfang erhalten bleiben.

Die Anwendung eines getrennten Wahlgangs für die Wahl der von den Gewerkschaften
vorgeschlagenen Kandidaten habe gerade den Zweck, den Einfluss der Arbeitnehmervertreter
auf die Beschlussfassung innerhalb eines Unternehmens zu stärken, indem sichergestellt
werde, dass zu diesen Vertretern Personen gehörten, die über ein hohes Maß an Vertrautheit
mit den Gegebenheiten und Bedürfnissen des Unternehmens verfügten, und gleichzeitig
externer Sachverstand vorhanden sei.

Das Bundesarbeitsgericht, das Zweifel in Bezug auf die Frage hat, ob die Richtlinie
2001/86 zur Ergänzung des Statuts der SE hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer
nicht ein – gegebenenfalls von allen Mitgliedstaaten in gleichem Maß sicherzustellendes–
einheitliches Schutzniveau vorsehe, das geringer sei als nach deutschem Recht, hat
den Gerichtshof um Auslegung dieser Richtlinie ersucht.

Nach deren Wortlaut muss im Falle einer durch Umwandlung gegründeten SE die für 
diese SE geltende Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in Bezug auf
alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleisten,
das in der Gesellschaft besteht, die in eine SE umgewandelt werden soll (Vorher-
Nachher-Prinzip).

Mit seinem Urteil vom 18.10.2022 stellt der Gerichtshof fest, dass die für eine 
durch Umwandlung geschaffene SE geltende Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer
für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der SE in Bezug auf die
von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Kandidaten einen getrennten Wahlgang vorsehen
muss, sofern das anwendbare nationale Recht einen solchen getrennten Wahlgang in
Bezug auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft, die in eine SE
umgewandelt werden soll, vorschreibt.

Daher ist im vorliegenden Fall für die Beurteilung, ob die Beteiligungsvereinbarung
eine mindestens gleichwertige Beteiligung der Arbeitnehmer an der Beschlussfassung
innerhalb von SAP nach ihrer Umwandlung in eine SE gewährleistet, das deutsche Recht
maßgebend, wie es für diese Gesellschaft vor ihrer Umwandlung in eine SE galt, insbesondere
das deutsche Mitbestimmungsgesetz.

Der Gerichtshof hebt hervor, dass der Unionsgesetzgeber der Auffassung war, dass
es angesichts der in den Mitgliedstaaten bestehenden Vielfalt an Regelungen und 
Gepflogenheiten für die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter an der Beschlussfassung
in Gesellschaften nicht ratsam ist, ein auf die SE anwendbares einheitliches europäisches
Modell der Arbeitnehmerbeteiligung vorzusehen.

Somit wollte der Unionsgesetzgeber die Gefahr ausschließen, dass die Gründung einer
SE, insbesondere im Wege der Umwandlung, zu einer Einschränkung oder sogar zur Beseitigung
der Beteiligungsrechte führt, die die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in die 
SE umgewandelt werden soll, nach den nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten
genossen haben.

Der Gerichtshof stellt darüber hinaus klar, dass das Recht, einen bestimmten Anteil
der Kandidaten für die Wahlen der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrats einer
durch Umwandlung gegründeten SE wie der SAP vorzuschlagen, nicht nur den deutschen
Gewerkschaften vorbehalten sein darf, sondern auf alle in der SE, ihren Tochtergesellschaften
und Betrieben vertretenen Gewerkschaften ausgeweitet werden muss, sodass die Gleichheit
dieser Gewerkschaften in Bezug auf dieses Recht gewährleistet ist.

## Fußnote

^(1) Dieses Gremium vertritt die Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften sowie
der betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe.

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eugh-zur-beteiligung-der-gewerkschaften-bei-umwandlung-einer-gesellschaft-nationalen-rechts-in-eine-europaeische-gesellschaft-se-87177)
