# EuGH zur Dienstleistungsrichtlinie

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- Veröffentlicht: 2021-07-16T05:57:32+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 15.07.2021 zum Schlussantrag C-261/20 vom 15.07.2021

**Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar muss ein nationales Gericht eine
nationale Regelung, die Mindestsätze für Dienstleistungserbringer in einer Weise
festlegt, die gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt, unangewendet lassen,
wenn es mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen über einen Anspruch befasst
ist, der auf diese Regelung gestützt ist.**

_Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem besonderen Charakter der die im Vertrag
verankerte Niederlassungsfreiheit konkretisierenden Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie
sowie aus der gebotenen Achtung des in der Charta der Grundrechte der EU garantierten
Grundrechts der Vertragsfreiheit._

Die Dienstleistungsrichtlinie^(1) bestimmt insbesondere, dass die Mitgliedstaaten
prüfen, ob ihre Rechtsordnung die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit
von der Beachtung von festgesetzten Mindest- und/oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer
abhängig macht. Die Mitgliedstaaten prüfen zudem, ob diese Preise nicht diskriminierend,
erforderlich und verhältnismäßig sind.

2016 schlossen MN, der ein Ingenieurbüro betreibt, und die Thelen Technopark Berlin
GmbH einen Vertrag, in dem sich MN verpflichtete, für die Thelen Technopark Berlin
Ingenieurleistungen für ein Bauvorhaben in Berlin zu erbringen. Die Parteien vereinbarten,
dass MN für die erbrachten Leistungen ein Pauschalhonorar in Höhe von 55.025 Euro
erhalten sollte. Auf der Grundlage der Abschlagsrechnungen des MN zahlte ihm die
Thelen Technopark Berlin insgesamt einen Bruttobetrag von 55.395,92 Euro.

2017, nach Kündigung des Vertrags über die Erbringung von Ingenieurleistungen, rechnete
MN seine erbrachten Leistungen in einer Honorarschlussrechnung auf Grundlage der
Mindestsätze gemäß der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen(
im Folgenden: HOAI) über einen höheren Betrag ab als den, der von den Parteien vertraglich
vereinbart worden war. Anschließend verklagte er unter Berücksichtigung der bereits
geleisteten Überweisungen und des als Sicherheit einbehaltenen Betrags die Thelen
Technopark Berlin auf den Restbetrag des geschuldeten Honorars in Höhe von 102.934,59
Euro brutto zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Der Klage wurde von den Gerichten der ersten und zweiten Instanz weitgehend stattgegeben.

Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 4. Juli 2019^(2) festgestellt, dass Deutschland
dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Dienstleistungsrichtlinie verstoßen 
hat, dass es verbindliche Honorarsätze für die Planungsleistungen von Architekten
und Ingenieuren nach der HOAI beibehalten hat. Zudem hat der Gerichtshof entschieden
^(3), dass die Bestimmungen dieser Richtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehen,
nach der es verboten ist, in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren Honorare
zu vereinbaren, die die Mindestsätze der HOAI unterschreiten.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof, der als Revisionsgericht mit dem
Antrag der Thelen Technopark Berlin auf Abweisung der Klage befasst ist, dem Gerichtshof
Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt. Der Bundesgerichtshof möchte im
Wesentlichen wissen, ob sich aus dem Unionsrecht ergibt, dass ein nationales Gericht,
bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anhängig ist, verpflichtet ist,
eine Bestimmung des nationalen Rechts, aus der der Kläger seinen Klageanspruch ableitet,
unangewendet zu lassen, wenn diese Bestimmung der Dienstleistungsrichtlinie widerspricht.

In seinen Schlussanträgen weist Generalanwalt Maciej Szpunar zunächst darauf hin,
dass die nationalen Gerichte verpflichtet seien, das nationale Recht richtlinienkonform
auszulegen (sog. konforme Auslegung). Bei dessen Anwendung seien sie verpflichtet,
die Bestimmungen des nationalen Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck
der fraglichen Richtlinie auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht
werde. Erst wenn eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich sei, müsse ein
nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen befasst sei,
eine der Richtlinie entgegenstehende nationale Bestimmung in einigen Situationen
unangewendet lassen, u. a., wenn dies zur Wahrung eines allgemeinen Grundsatzes 
des Unionsrechts, einschließlich eines in der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (im Folgenden: Charta) konkretisierten Grundsatzes, erforderlich sei.

Da das vorlegende Gericht die Möglichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung der
nationalen Bestimmung ausgeschlossen hat, prüft der Generalanwalt, ob im vorliegenden
Fall für das nationale Gericht Gründe dazu bestehen, die der Richtlinie entgegenstehende
nationale Bestimmung in dem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nicht anzuwenden.

Der Generalanwalt stellt zunächst fest, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass
der Dienstleistungsrichtlinie zwei Grundfreiheiten des Binnenmarkts, darunter die
Niederlassungsfreiheit, habe umsetzen oder auch konkretisieren wollen. Die Dienstleistungsrichtlinie
diene, im Unterschied zu anderen sekundärrechtlichen Vorschriften, die ausgewählte
und in der Regel enge Aspekte der Niederlassungsfreiheit in einem bestimmten Sektor
harmonisierten, nicht dazu, ausgewählte Aspekte der Dienstleistungstätigkeit zu 
harmonisieren, sondern den Vertrag selbst zu präzisieren. Kapitel III der Dienstleistungsrichtlinie
^(4) konkretisiere die in Art. 49 AEUV verankerte Niederlassungsfreiheit. Es solle
daher genauso zulässig sein, sich in einem Rechtsstreit gegen eine Privatperson 
auf die Bestimmungen dieses Kapitels zu berufen, wie es zulässig sei, sich in ähnlichen
Situationen unmittelbar auf die Niederlassungsfreiheit des Vertrags zu berufen. 
Gleichzeitig gälten, wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in den Rechtssachen
X und Visser^(5) ergebe, die Bestimmungen des Kapitels III der Dienstleistungsrichtlinie
auch in einer Situation, in der alle relevanten Sachverhaltselemente in nur einem
Mitgliedstaat aufträten. Kapitel III der Dienstleistungsrichtlinie konkretisiere
damit nicht nur die im Vertrag verankerte Niederlassungsfreiheit, sondern dehne 
auch die Grenzen ihrer Anwendung auf rein innerstaatliche Angelegenheiten aus. Folglich
müsse ein nationales Gericht eine nationale Regelung, die Mindestsätze für Dienstleistungserbringer
in einer Weise festlege, die gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoße, unangewendet
lassen, wenn es mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen über einen Anspruch
befasst sei, der auf diese Regelung gestützt sei, und eine unionsrechtskonforme 
Auslegung nicht möglich sei.

Als Nächstes prüft der Generalanwalt die Möglichkeit, die streitige nationale Bestimmung
nicht anzuwenden, weil sie gegen die in der Charta garantierte Vertragsfreiheit 
verstößt. Aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte^(6) gehe hervor, dass
diese Freiheit Bestandteil der unternehmerischen Freiheit sei, um die es in Art.
16 der Charta gehe. Nach Auffassung des Generalanwalts ist die Vertragsfreiheit 
ein Recht, das sowohl in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten als auch im Unionsrecht
anerkannt sei. Sie verleihe Privatpersonen bestimmte Rechte, u. a. das Recht der
Vertragsparteien, den Inhalt des Rechtsverhältnisses durch die Festlegung des Preises
für die Dienstleistung zu gestalten. Nach Ansicht des Generalanwalts handelt es 
sich bei Art. 16, soweit er die Freiheit der Parteien bei der Festlegung des Preises
für die Dienstleistung gewährleiste, um eine „eigenständige“ Bestimmung, d. h. um
eine Bestimmung, die ausreichend sei, um Privatpersonen ein Recht zu verleihen, 
das sie in Rechtsstreitigkeiten mit anderen Privatpersonen als solches geltend machen
könnten.

Nach Einschätzung des Generalanwalts folgt aus der Vertragsfreiheit, dass der Einzelne
das Recht auf Freiheit von Eingriffen in die Willensautonomie der Parteien eines
Rechtsverhältnisses habe, sei es ein potenzielles oder ein bestehendes Rechtsverhältnis.
Das wichtigste Mittel für Eingriffe in die Vertragsfreiheit bestehe darin, dass 
der Staat diese Freiheit einschränke. Daher könne der Schutz gegen einen solchen
Eingriff in einem Rechtsstreit mit einer Vertragspartei, die ihr Recht aus einer
solchen Einschränkung ableite, nur durch die Einrede der Rechtswidrigkeit der Freiheitseinschränkung
erfolgen. Ihre Rechtmäßigkeit hänge wiederum davon ab, ob sie die Bedingungen erfülle,
die die in Art. 52 Abs. 1 der Charta^(7) genannten Einschränkungen der Rechte und
Freiheiten erfüllen müssten. Dem Generalanwalt zufolge bedeutet die Feststellung
des Gerichtshofs im Urteil vom 4. Juli 2019^(8), dass die streitige Bestimmung des
nationalen Rechts, die eine Einschränkung des Rechts zur freien Preisbestimmung 
vorsieht, mit der Bestimmung des Unionsrechts, die die Grenzen für den Erlass einer
solchen Bestimmung festlegt, unvereinbar ist, dass die Bestimmung des nationalen
Rechts unangewendet bleiben müsse. Im Fall einer solchen Unvereinbarkeit stehe nämlich
außer Zweifel, dass die im nationalen Recht vorgesehene Beschränkung des Rechts 
zur freien Bestimmung des Preises nicht den Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 der
Charta genüge. Daher hat, dem Generalanwalt zufolge, das nationale Gericht die streitige
nationale Bestimmung, die gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt, mit der 
Begründung unangewendet zu lassen, dass das Grundrecht der Vertragsfreiheit in Bezug
auf das Recht der Parteien, den Preis festzulegen, gewahrt werden muss.

## Fußnoten

^(1) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 
über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).
 ^(2) Urteil vom
4. Juli 2019, Kommission/Deutschland (C-377/17). ^(3) Beschluss vom 6. Februar 2020,
hapeg dresden (C-137/18). ^(4) Mit dem Titel „Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer“.
^(5) Urteil vom 30. Januar 2018, X und Visser (C-360/15 und C-31/16). ^(6) Erläuterungen
zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17). ^(7) „Jede Einschränkung der
Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich 
vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter 
Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen
werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl
dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten
anderer tatsächlich entsprechen.“ ^(8) Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland(
C-377/17).

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eugh-zur-dienstleistungsrichtlinie-57537)
