# EuGH zur Entsendung von Arbeitnehmern – Sanktionsregelung bei Verstoß gegen Entsenderichtlinie

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- Veröffentlicht: 2022-03-08T10:04:49+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 08.03.2022 zum Urteil C-205/20 vom 08.03.2022

**Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass
die Sanktionen für die Verletzung von administrativen Verpflichtungen verhältnismäßig
sind.**

_Das nationale Gericht kann eine nationale Sanktionsregelung anwenden, die gegen
die Entsenderichtlinie verstößt, sofern es die Verhältnismäßigkeit der Sanktionen
sicherstellt._

Die Gesellschaft CONVOI s. r. o. mit Sitz in der Slowakei, vertreten durch NE, entsandte
Arbeitnehmer an eine Gesellschaft mit Sitz in Fürstenfeld (Österreich). Mit Straferkenntnis
von Juni 2018 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Österreich)
auf der Grundlage von Erhebungen bei einer einige Monate zuvor durchgeführten Kontrolle
über NE eine Geldstrafe in Höhe von 54.000 Euro wegen der Nichteinhaltung mehrerer
im österreichischen Arbeitsrecht vorgesehener Verpflichtungen u. a. zur Aufbewahrung
und Zurverfügungstellung von Lohn- und Sozialversicherungsunterlagen. NE erhob gegen
dieses Straferkenntnis Beschwerde an das vorlegende Gericht, das Landesverwaltungsgericht
Steiermark (Österreich).

Im Oktober 2018 ersuchte dieses Gericht, das Zweifel an der Vereinbarkeit von Sanktionen
wie den in der streitigen nationalen Regelung vorgesehenen mit dem Unionsrecht und
insbesondere mit dem in Art. 20 der Richtlinie 2014/67^(1) genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit hatte, den Gerichtshof um Vorabentscheidung. In seinem Beschluss
vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld^(2), hatte der
Gerichtshof festgestellt, dass das Zusammenspiel verschiedener Teile des österreichischen
Systems für die Sanktionierung von Verstößen gegen im Wesentlichen administrative
Pflichten der Aufbewahrung bestimmter Unterlagen im Zusammenhang mit der Entsendung
von Arbeitnehmern unverhältnismäßig ist.

Unter Hinweis darauf, dass der nationale Gesetzgeber die fragliche Regelung im Anschluss
an diesen Beschluss nicht geändert habe, und unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof
im Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N^(3), getroffenen Entscheidung, 
beschloss das vorlegende Gericht, dem Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob und gegebenenfalls
inwieweit diese Regelung unangewendet bleiben kann. In diesem Urteil vom 4. Oktober
2018, Link Logistik N&N, hatte der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass eine mit
Art. 20 der Richtlinie 2014/67^(4) vergleichbare Vorschrift des Unionsrechts keine
unmittelbare Wirkung hat.

Mit seinem Urteil äußert sich der Gerichtshof in der Zusammensetzung als Große Kammer
zum einen zu der Frage, ob das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen
unmittelbare Wirkung hat. Zum anderen erläutert er den Umfang der Verpflichtungen
eines nationalen Gerichts, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, in dessen Rahmen
nationale Vorschriften anzuwenden sind, mit denen unverhältnismäßige Sanktionen 
verhängt werden.

## Würdigung durch den Gerichtshof

In einem ersten Schritt stellt der Gerichtshof fest, dass Art. 20 der Richtlinie
2014/67 unmittelbare Wirkung hat, soweit er verlangt, dass die von ihm vorgesehenen
Sanktionen verhältnismäßig sind, und somit vom Einzelnen vor den nationalen Gerichten
gegenüber einem Mitgliedstaat, der diesen Artikel unzulänglich umgesetzt hat, geltend
gemacht werden kann. Zunächst führt der Gerichtshof zur Feststellung, dass das in
dieser Bestimmung vorgesehene Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen
einen unbedingten Charakter aufweist, aus, dass dieses Erfordernis nach dem Wortlaut
von Art. 20 der Richtlinie 2014/67 absolut aufgestellt ist. Zum anderen erfordert
das aus diesem Erfordernis resultierende Verbot, unverhältnismäßige Sanktionen zu
erlassen, keinerlei Maßnahme der Unionsorgane, und diese Bestimmung räumt den Mitgliedstaaten
keineswegs die Befugnis ein, den Umfang dieses Verbots an Voraussetzungen zu knüpfen
oder einzuschränken. Es vermag die Unbedingtheit des in Art. 20 der Richtlinie 2014/
67 vorgesehenen Erfordernisses der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen nicht in Frage
zu stellen, dass dieser Artikel Gegenstand einer Umsetzung sein muss. Sodann stellt
der Gerichtshof für die Annahme, dass das in Art. 20 der Richtlinie 2014/67 vorgesehene
Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen hinreichend genau ist, fest, 
dass der Gestaltungsspielraum, den diese Bestimmung den Mitgliedstaaten bei der 
Festlegung der Vorschriften über die Sanktionen belässt, die bei Verstößen gegen
die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen anzuwenden sind, 
seine Grenzen in dem mit dieser Bestimmung generell und unmissverständlich zum Ausdruck
gebrachten Verbot findet, unverhältnismäßige Sanktionen vorzusehen. Das Vorliegen
eines solchen Gestaltungsspielraums schließt somit nicht aus, dass die Umsetzung
dieser Bestimmung gerichtlich überprüft werden kann.

In einem zweiten Schritt erläutert der Gerichtshof, dass der Grundsatz des Vorrangs
des Unionsrechts die nationalen Behörden nur insoweit verpflichtet, eine nationale
Regelung, von der ein Teil gegen das in Art. 20 der Richtlinie 2014/67 vorgesehene
Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen verstößt, unangewendet zu lassen,
als dies erforderlich ist, um die Verhängung verhältnismäßiger Sanktionen zu ermöglichen.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren
in Rede stehende zwar zur Erreichung der verfolgten legitimen Ziele geeignet sei,
wiederholt aber, dass diese Regelung wegen des Zusammenspiels ihrer verschiedenen
Merkmale über die Grenzen dessen hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich
ist^(5). Bei separater Betrachtung laufen solche Merkmale diesem Erfordernis aber
nicht zwangsläufig zuwider. Um die volle Wirksamkeit des in Art. 20 der Richtlinie
2014/67 vorgesehenen Erfordernisses der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen zu gewährleisten,
hat daher das nationale Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Sanktion 
wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende befasst ist, denjenigen Teil der nationalen
Regelung, aus dem sich die Unverhältnismäßigkeit der Sanktionen ergibt, unangewendet
zu lassen, um so zur Verhängung verhältnismäßiger Sanktionen zu gelangen, die zugleich
wirksam und abschreckend bleiben. Es kann nicht als Verstoß gegen den Grundsatz 
der Rechtssicherheit und den der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten 
und Strafen sowie gegen das Rückwirkungsverbot strafrechtlicher Vorschriften angesehen
werden, dass die verhängte Sanktion weniger hart ausfällt als in der anwendbaren
nationalen Regelung vorgesehen, da die Sanktion weiterhin in Anwendung der genannten
Regelung verhängt wird. Da außerdem das in Art. 20 der Richtlinie 2014/67 vorgesehene
Verhältnismäßigkeitserfordernis zu einer Einschränkung der Sanktionen führt, die
von allen mit der Anwendung dieses Erfordernisses im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
betrauten nationalen Behörden zu beachten ist, und das genannte Erfordernis es diesen
Behörden gleichzeitig erlaubt, auf der Grundlage der anwendbaren nationalen Regelung
unterschiedliche Sanktionen nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes zu verhängen,
kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein solches Erfordernis gegen den Grundsatz
der Gleichbehandlung verstößt.

## Fußnoten

^(1) Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai
2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern
im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems(„
IMI-Verordnung“) (ABl. 2014, L 159, S. 11).
 ^(2) Beschluss vom 19. Dezember 2019,
Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, C-645/18. In diesem Beschluss hat der
Gerichtshof festgestellt, dass Art. 20 der Richtlinie 2014/67, der verlangt, dass
die von ihm vorgesehenen Sanktionen verhältnismäßig sind, einer nationalen Regelung
entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen
in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung von Lohnunterlagen
die Verhängung hoher Geldstrafen vorsieht, die einen im Vorhinein festgelegten Betrag
nicht unterschreiten dürfen, die je betroffenem Arbeitnehmer kumulativ und ohne 
Beschränkung verhängt werden und zu denen im Fall der Abweisung einer gegen das 
Straferkenntnis erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 %
der verhängten Strafe hinzutritt. ^(3) Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik
N&N, C-384/17. ^(4) In diesem Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N, C-384/
17, äußerte sich der Gerichtshof in Bezug auf Art. 9a der Richtlinie 1999/62/EG 
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (
ABl. 1999, L 187, S. 42) in der durch die Richtlinie 2011/76/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 (ABl. 2011, L 269, S. 1) geänderten
Fassung. Diese Bestimmung sieht ebenfalls ein Erfordernis der Verhältnismäßigkeit
von Sanktionen vor, die bei Verstößen gegen die zur Umsetzung der Richtlinie 1999/
62 erlassenen nationalen Vorschriften verhängt werden. ^(5) Beschluss vom 19. Dezember
2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, C-645/18.

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eugh-zur-entsendung-von-arbeitnehmern-sanktionsregelung-bei-verstoss-gegen-entsenderichtlinie-74836)
