# EuGH zur Ermäßigung der Gesamtkosten eines Immobilienkredits bei vorzeitiger Rückzahlung

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- Published: 2023-02-08T11:59:07+01:00
- Author: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 09.02.2023 zum Urteil C-555/21 vom 09.02.2023

**Das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten seines Immobilienkredits
bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits umfasst nicht die laufzeitunabhängigen Kosten.**

_Der Verbraucher kann somit nur eine Ermäßigung der Zinsen und der laufzeitabhängigen
Kosten verlangen._

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI), ein Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen,
beanstandet vor den österreichischen Gerichten eine in den Immobilienkreditverträgen
der UniCredit Bank Austria verwendete Standardklausel, die die vorzeitige Rückzahlung
des Kredits durch den Verbraucher betrifft. In einem solchen Fall verringern sich
gemäß dieser Klausel die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten verhältnismäßig,
während „die laufzeitunabhängigen Bearbeitungsspesen nicht – auch nicht anteilig–
rückerstattet werden“.

Nach Auffassung des VKI müssten sich auch die laufzeitunabhängigen Kosten verhältnismäßig
verringern. Er beruft sich insoweit auf die Richtlinie 2014/17 über Wohnimmobilienkreditverträge
für Verbraucher. Gemäß dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen,
dass die Verbraucher das Recht haben, ihre Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag
vollständig oder teilweise vor Ablauf des Vertrags zu erfüllen. In solchen Fällen
hat der Verbraucher das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich
nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet.

Der österreichische Oberste Gerichtshof hat den Gerichtshof mit dieser Frage befasst.
Er möchte wissen, ob die Richtlinie 2014/17 einer nationalen Regelung entgegensteht,
die vorsieht, dass das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des
Kredits bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits nur die Zinsen und die laufzeitabhängigen
Kosten umfasst.

Der Gerichtshof antwortet auf diese Frage, dass die Richtlinie 2014/17 einer solchen
nationalen Regelung nicht entgegensteht. Das fragliche Recht auf Ermäßigung zielt
dem Gerichtshof zufolge nämlich darauf ab, den Kreditvertrag an sich durch die vorzeitige
Rückzahlung ändernde Umstände anzupassen. Dieses Recht umfasst somit nicht die Kosten,
die unabhängig von der Vertragslaufzeit dem Verbraucher entweder zugunsten des Kreditgebers
oder zugunsten Dritter für Leistungen auferlegt werden, die zum Zeitpunkt der vorzeitigen
Rückzahlung bereits vollständig erbracht worden sind.

Um den Verbraucher vor Missbrauch zu schützen, haben die nationalen Gerichte allerdings
dafür Sorge zu tragen, dass die Kosten, die dem Verbraucher unabhängig von der Laufzeit
des Vertrags auferlegt werden, nicht objektiv ein Entgelt des Kreditgebers für die
vorübergehende Verwendung des Kapitals oder für Leistungen darstellen, die dem Verbraucher
zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung noch erbracht werden müssten. Der Kreditgeber
muss insoweit nachweisen, ob es sich bei den betreffenden Kosten um einmalige oder
um regelmäßige Kosten handelt.

_Quelle: EuGH_
