# EuGH zur Ernennung von Richtern

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- Veröffentlicht: 2021-04-20T10:55:01+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 20.04.2021 zum Urteil C-896/19 vom 20.04.2021

**Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine entscheidende
Befugnis bei der Richterernennung einräumen, aber auch die Beteiligung eines unabhängigen
Gremiums vorsehen, das damit betraut ist, die Kandidaten zu beurteilen und eine 
Stellungnahme zu übermitteln, verstoßen nicht gegen das Unionsrecht.**

Repubblika ist ein Verein, dessen Ziel es ist, den Schutz von Gerechtigkeit und 
Rechtsstaatlichkeit in Malta zu fördern. Nachdem im April 2019 neue Richter ernannt
worden waren, erhob Repubblika bei der Prim’Awla tal-Qorti Ċivili – Ġurisdizzjoni
Kostituzzjonali (Erste Kammer des Zivilgerichts als Verfassungsgericht, Malta) eine
Popularklage, um insbesondere das in der Verfassung vorgesehene Verfahren zur Ernennung
maltesischer Richter^(1) zu beanstanden. Die betreffenden Verfassungsbestimmungen,
die von ihrem Erlass im Jahr 1964 bis zur einer Reform von 2016 unverändert geblieben
sind, verleihen dem Premierminister die Befugnis, dem Präsidenten der Republik die
Ernennung eines Richteramtskandidaten zu unterbreiten. In der Praxis verfügt der
Premierminister somit bei der Ernennung der maltesischen Richter über eine entscheidende
Befugnis, die nach Auffassung von Repubblika Zweifel an der Unabhängigkeit dieser
Richter aufwirft. Allerdings müssen die Kandidaten bestimmte, ebenfalls in der Verfassung
vorgesehene Voraussetzungen erfüllen, und seit der Reform von 2016 ist ein Ausschuss
für Ernennungen im Justizwesen eingerichtet, der damit betraut ist, die Kandidaten
zu beurteilen und dem Premierminister eine Stellungnahme zu übermitteln.

Vor diesem Hintergrund hat das angerufene Gericht beschlossen, den Gerichtshof nach
der Vereinbarkeit des maltesischen Richterernennungssystems mit dem Unionsrecht,
und zwar konkret mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), zu befragen. Art. 19 Abs. 1 Unterabs.
2 EUV verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen,
damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet
ist, und Art. 47 der Charta garantiert das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen
Rechtsbehelf für jeden Einzelnen, der sich in einem bestimmten Fall auf ein Recht
beruft, das er aus dem Unionsrecht herleitet.

Die Große Kammer des Gerichtshofs entscheidet, dass das Unionsrecht nationalen Verfassungsbestimmungen
wie den maltesischen Vorschriften über die Ernennung von Richtern nicht entgegensteht.
Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass diese Vorschriften dazu führen könnten, dass
die Richter nicht den Eindruck vermitteln, unabhängig und unparteiisch zu sein, 
wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen
Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss.

## _Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eugh-zur-ernennung-von-richtern-50422?pk_campaign=feed&pk_kwd=eugh-zur-ernennung-von-richtern)
