# EuGH zur Gewährung von Hinterbliebenenpension für Grenzgänger

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- Published: 2022-12-08T11:48:31+01:00
- Author: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 08.12.2022 zum Urteil C-731/21 vom 08.12.2022

**Grenzgänger sind nicht verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat eingegangene
eingetragene Lebenspartnerschaft in Luxemburg eintragen zu lassen.**

_Die Gewährung einer Hinterbliebenenpension kann nicht von einer solchen Eintragung
zu Lebzeiten der Lebenspartner abhängig gemacht werden._

Im Dezember 2015 ließen GV und ihr Lebenspartner, die französische Staatsangehörige
mit Wohnsitz in Frankreich und in Luxemburg abhängig beschäftigt sind, beim Tribunal
d’instance de Metz (erstinstanzliches Gericht Metz, Frankreich) formgerecht eine
gemeinsame Erklärung über einen Pacte civil de solidarité (PACS) (eingetragene Lebenspartnerschaft
für gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare) eintragen. Da der Lebenspartner
von GV 2016 infolge eines Arbeitsunfalls verstarb, beantragte diese bei der Caisse
nationale d’assurance pension (Nationale Pensionsversicherungsanstalt, Luxemburg)
die Gewährung einer Hinterbliebenenpension. Dieser Antrag wurde mit der Begründung
abgelehnt, dass der in Frankreich eingetragene PACS nicht zu Lebzeiten der beiden
Vertragsparteien in das luxemburgische Personenstandsregister eingetragen worden
sei und daher Dritten nicht entgegengehalten werden könne.

GV focht diese Entscheidung erfolglos vor dem Conseil arbitral de la sécurité sociale(
Schiedsgericht der Sozialversicherung, Luxemburg) und anschließend vor dem Conseil
supérieur de la sécurité sociale (Oberstes Schiedsgericht der Sozialversicherung,
Luxemburg) an. Im September 2020 legte sie Kassationsbeschwerde bei der Cour de 
cassation (Kassationsgerichtshof, Luxemburg) ein.

Diese fragt den Gerichtshof, ob eine mittelbare Diskriminierung vorliegen könnte,
da die im luxemburgischen Recht vorgesehene Verpflichtung für Lebenspartner, die
ihre Lebenspartnerschaft bereits in einem anderen Mitgliedstaat haben eintragen 
lassen, dies auch im luxemburgischen Personenstandsregister zu tun, um einen Anspruch
auf eine Hinterbliebenenpension zu erhalten, insbesondere Grenzgänger betrifft.

In seinem Urteil vom 08.12.2022 entscheidet der Gerichtshof, dass Art. 45 AEUV und
Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, die die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern
gewährleisten sollen, einer Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats entgegenstehen,
nach der dem überlebenden Lebenspartner einer in einem anderen Mitgliedstaat wirksam
eingegangenen und eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenpension,
die ihm wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch den verstorbenen Lebenspartner
im Aufnahmemitgliedstaat zusteht, nur gewährt wird, wenn die Lebenspartnerschaft
zuvor in ein von diesem Staat geführtes Register eingetragen wurde.

Die luxemburgischen Rechtsvorschriften stellen für eine in einem anderen Mitgliedstaat
nach den einschlägigen Vorschriften dieses Staates eingegangene und eingetragene
Lebenspartnerschaft eine Voraussetzung auf, der eine in Luxemburg eingegangene Lebenspartnerschaft
nicht unterliegt. Diese wird nämlich auf Initiative des Standesbeamten, vor dem 
die Lebenspartnerschaftserklärung abgegeben wurde, automatisch in die Register eingetragen.

Nach Ansicht des Gerichtshofs sind diese Rechtsvorschriften geeignet, die Staatsangehörigen
anderer Mitgliedstaaten zu benachteiligen und eine mittelbar auf der Staatsangehörigkeit
beruhende Ungleichbehandlung zu schaffen.

Es ist zwar legitim, dass ein Mitgliedstaat sicherstellt, dass eine aus öffentlichen
Mitteln finanzierte Hinterbliebenenpension, die dem überlebenden Lebenspartner wegen
des durch einen Arbeitsunfall verursachten Todes des anderen Lebenspartners gezahlt
wird, nur an eine Person gezahlt wird, die nachweisen kann, dass sie tatsächlich
der Lebenspartner des verstorbenen Arbeitnehmers war. Jedoch geht die Weigerung,
eine Hinterbliebenenpension zu gewähren, mit der Begründung, dass die dem Pensionsantrag
zugrunde liegende Lebenspartnerschaft nicht in Luxemburg eingetragen worden sei,
über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, und verstößt
damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auch wenn diese Eintragung keine
Verpflichtung, sondern nur eine Möglichkeit ist.

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass es ausreichend wäre, ein amtliches Dokument,
das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellt wurde, in dem der
PACS eingegangen wurde, vorzulegen, um sicherzustellen, dass dieser Dritten entgegengehalten
werden kann, und zu gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer
Hinterbliebenenpension erfüllt sind. Jedenfalls könnte die Eintragung des PACS in
dem Mitgliedstaat, der zur Zahlung der Leistung an Hinterbliebene verpflichtet ist,
noch zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Leistung beantragt wird.

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eugh-zur-gewaehrung-von-hinterbliebenenpension-fuer-grenzgaenger-91261)
